Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.

Lehen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Alsterweiler
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
K
 
(41 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
'''{{PAGENAME}}''' ist der Sammelbegriff für das Leihen oder Verliehene. Es kann sich dabei um unterschiedlichste Gegenstände handeln (Herrschaftsrecht, geistliche Stiftungen (Pfründe), städtische Berechtigungen, Grundbesitz).
+
{{VorspannVerweisBegriff}}
 +
'''{{PAGENAME}}''' ist ein [[:Kategorie:Begriff|Begriff]] für das Leihen oder Verliehene. Lehen bezeichnet auch den Lehensgegenstand, wie ein Grundstück oder ein Darlehen (Geld, vertretbare Sachen) sowie die Verleihung oder Belehnung selbst. Es kann sich beim Lehen um unterschiedlichste Gegenstände handeln (Herrschaftsrecht, geistliche Stiftungen ([[Pfründe]]), städtische Berechtigungen, Grundbesitz).<ref group=lit>Umfassende Darstellung zum Sachverhalt in: Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759).</ref> "Lehen (bezeichnet) ein Gut oder ein (Nutzungs-)Recht irgendwelcher Art"<ref group=zit>siehe dazu: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) unter woerterbuchnetz.de /abgerufen am 09. Januar 2017</ref>.  
  
"Lehen (bezeichnet) ein Gut oder ein (Nutzungs-)Recht irgendwelcher Art"<ref group=zit>siehe dazu: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) unter woerterbuchnetz.de /abgerufen am 09. Januar 2017</ref>. Das Lehen ist dem Nutzungsberechtigten (Lehnsnehmer, Lehnsmann, Vasall) unmittelbar, dem Verleihenden (Lehensherrn) aber mittelbar rechtlich zugeordnet. Für die Überlassung erbringt der Nutzungsberechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung (Grundstücke, Geld, Vertrag). Der Eigentümer (Lehnsherr) lehnt unter der Bedingung gegenseitiger Treue in einen (erblichen) Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an sich selbst.  
+
Das Lehen ist dem Nutzungsberechtigten ([[Lehnsmann]], [[Vasall]]) unmittelbar, dem Verleihenden ([[Lehensherrn]]) aber mittelbar rechtlich zugeordnet. Für die Überlassung erbringt der Nutzungsberechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung (Treue, Grundstücke, Geld, Vertrag). Der Eigentümer ([[Lehnsherr]]) lehnt unter der Bedingung gegenseitiger Treue in einen (erblichen) Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des [[Anheimfall|Anheimfalls]] an sich selbst. Das Lehen (Lehnsgut) besteht aus einem oder mehreren Grundstücken, aus Nutzungs- und Abgabenrechten, Gerichtsbarkeiten, ganzen oder Teilen von Dörfern.
  
Lehen bezeichnet auch den Lehensgegestand, wie ein Grundstück oder ein Darlehen (Geld, vertretbare Sachen) sowie die Verleihung oder Belehnung selbst.
+
Eigentümer bleibt der [[Lehnsherr]] (Lehnsgeber), bezogen auf [[Alsterweiler]] der Fürstbischof des [[Hochstift Speyer|Hochstifts Speyer]], der Kurfürst der Kurpfalz (für einige eingeschränkte Rechte) oder andere Adelsherren, wie die [[Viax von Oberstein|Oberstein]] auf der [[Kredenburg]]. Lehensempfänger oder Lehensträger ist der [[Vasall]] (lateinisch: vassus, vasallus = der Knecht, [[Lehnsmann]]). Beide schwören sich einen [[Lehnseid]], in der Regel mit einer festgelegten Formel in einer [[Urkunde]], dem [[Lehensbrief]]<ref group=anm>Beispielhaft dafür: [[GLA Ka 67 Nr.1058 fol.149]].</ref>. Ein schönes vollständiges Beispiel findet sich in [[StA Da C 1A Nr.63]].
  
Eigentümer ist der Lehnsherr (Lehnsgeber), Kurfürst der Kurpfalz oder Fürstbischof Hochstift Speyer. Lehensempfänger oder Lehensträger ist der Vasall (Lehnsmann, lateinisch: vassus, vasallus = der Knecht). Beide schwören sich einen Lehnseid, in der Regel mit einer festgelegten Formel. Das Lehen (Lehnsgut) bestand aus einem oder mehreren Grundstücken, aus Nutzungs- und Abgabenrechten auch Gerichtsbarkeiten oder ganzen Dörfern.
+
Im Gegensatz zum Lehen steht das freie [[Eigentum]] (auch gemeinschaftlich), [[Allod]] oder [[Allodium]]. Es entspricht heute dem Eigentum. Aus der Kombination beider Sachverhalte entstanden Allodiallehen.<br />
 +
<small>Dokumente zu {{PAGENAME}}: {{#ask: [[hat Schlagwort::{{PAGENAME}}]]}}
 +
Systematik: <categorytree mode=pages depth=0>Recht</categorytree></small>
  
Im Gegensatz zum Lehen steht das freie Eigentum (auch gemeinschaftlich), Allod oder Allodium. Es entspricht heute dem Eigentum.  
+
<div style="text-align=right; float: right; clear: none; {{#if:{{{Breite|}}}|max-width: {{{Breite}}};}} margin: .5em 0 1em 1em; background: none; padding-left:20px"></div><small>Andere Rechte: {{#ask: [[Kategorie:Recht]] OR [[Kategorie:Begriff]]}}</small><br />
 +
==Lehnbuch==
 +
In größeren Herrschaften wurden Lehnbücher angelegt, um den Überblick über das eigene Gebiet zu behalten. Es handelt sich um Abschriften, die in Kopialbüchern, Lehnbüchern usw. ggf. mit Registern angelegt werden. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen entstand unter Ruprecht III. im Jahre 1401<ref name=spieß>Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 31</ref>.
 +
 
 +
<small>Alle Lehnbücher: {{#ask: [[Kategorie:Lehnbuch]] }}</small>
  
 
==Lehensbrief und Lehensrevers==
 
==Lehensbrief und Lehensrevers==
 +
Lehen werden in einer [[Urkunde]], einem [[Lehensbrief]] vergeben und vom [[Vasall]] über einen [[Lehensrevers]] zurückbestätigt. „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“<ref group=zit>Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 26.</ref><br />
 +
<small>Lehensrevers: {{#ask: [[Inhalt::Lehensrevers]]}}</small><br />
 +
<small>Lehensbrief: {{#ask: [[Inhalt::Lehensbrief]]}}</small>
  
@26
+
===Inhalt Lehensbrief===
Lehen
+
Im [[Lehensbrief]] ist der Lehnsempfänger genannt, es sind die Lehen (genau) bezeichnet und die Pflichten des [[Vasall|Vasallen]] beschrieben. Gegebenenfalls werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. „Der [[Lehensrevers]] (…) ist eine vom [[Lehnsmann]] für den [[Lehnsherrn]] ausgestellte [[Urkunde]].“<ref group=zit>Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 26.</ref>
Lehensbrief: „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“ Darin sind der Lehnsempfänger genannt, die Lehen bezeichnet und die Pflichten des Vasallen. Ggf. werden auch besondere Vereinbarungen getroffen.
+
===Inhalt Lehensrevers===
Lehensrevers: „Der Lehensrevers (…) ist eine vom Lehnsmann für den Lehnsherrn ausgestellte Urkunde.“ Der Vasall bestätigt darin den Erhalt des Lehens und verspricht, die Lehnspflichten zu erfüllen.
+
Der Vasall bestätigt im Lehensrevers den Erhalt des Lehens und verspricht, die [[Lehenspflicht|Lehnspflichten]] zu erfüllen.
 
 
@27
 
Formen der Überlieferung
 
Originale. Es handelt sich dabei um die Originalurkunden (siehe dazu XXX)
 
 
 
==Verzeichnis über Lehen==
 
In größeren Herrschaften wurden Lehnbücher  angelegt, um den Überblick über das eigene Gebiet zu behalten.
 
@28
 
Amtsbücher.
 
Abschriften in Kopialbüchern, Lehnbüchern usw.
 
Registern (siehe dazu Kopialbuch XXX und Register XXX)
 
 
 
@30
 
Abschriften und Register „werden nach dem Ein- oder Auslaufprinzip geordnet.“ Sie enthalten „in bunter Folge durchweg sachlich uneinheitliche Schrifstücke“, darunter auch Lehnsurkunden.
 
 
 
@31
 
Lehnsbücher. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen (Ruprecht III.) entstand 1401.
 
  
==Auflösung==
+
==Aufsage, Auflösung==
@50
+
„Das Lehnsrecht gab dem [[Vasall|Vasallen]] die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem [[Lehnsherrn]] die Mannschaft<ref group=beg>Spezieller Begriff für die Treue zu einem [[Lehnsherrn]]</ref> aufsagte.“<ref>Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 50</ref>
„Das Lehnsrecht gab dem Vasallen die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem Lehnsherrn die Mannschaft aufsagte.“  
 
  
@51
+
Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen [[Lehnsherrn]] und [[Vasall]]. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“<ref group=zit>Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 51</ref> Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. [[Aufsageverbot]]. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“.<ref group=zit>Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 51</ref>
Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen Lehnsherrn und Vasall. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“ Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. Aufsageverbot. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“.
 
  
 
==Gegenleistung==
 
==Gegenleistung==
@56
+
Das Lehenswesen begann mit der Vergabe von Land. Später trat „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu.<ref>Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 56</ref> Als Beispiel sei eine Burg angeführt. Der Lehnsherr erhält Geld (oder eine andere Leistung, wie Unterstützung im Kampf) und gibt ein Pfand, hier eine Burg zur Nutzung. Der Empfänger erhält die Burg zur Nutzung und nutzt diese sozusagen als Zins für sein Geld.
Begann das Lehenswesen mit der Vergabe von Land so trat später „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu.
 
So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.(z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht???).
 
  
@104
+
So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.“<ref group=zit>Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 61</ref> (z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht).
Verkauf und Schenkung
 
„…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“.  
 
  
@105-106
+
Verkauf, Schenkung, Verpfändung
Verpfändungen
+
„…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“<ref>Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 104</ref>.
Der Lehnsvorbehalt des Lehnsherrn blieb vollauf bestehen.
 
  
@107
+
<small>Verkauf: {{#ask: [[Inhalt::Zustimmung zum Kauf]] OR [[Inhalt::Wittumsübertragung]]}}</small>
Der Leibrentenvertrag war eine lebenslängliche Rente in Form eier einmaligen Geldleistung, ggf. auch in Naturalien.
+
  
[[Kategorie:Recht]]
+
[[Kategorie:Recht]] [[Kategorie:Begriff]]
 
{{Nachweise}}
 
{{Nachweise}}

Aktuelle Version vom 22. August 2021, 11:58 Uhr

Andere Begriffe: Allmende, Barock, Bedbuch, Bede, Borgfrucht, Broteinung, Böll, Bürger, Daub, Egerte, Einspänniger, Einung, Einwohner, Erdbeben, Fron, Geraidegenosse, Glockenzehnt, Grummet, Gült, Haustypologie… weitere Ergebnisse

Lehen ist ein Begriff für das Leihen oder Verliehene. Lehen bezeichnet auch den Lehensgegenstand, wie ein Grundstück oder ein Darlehen (Geld, vertretbare Sachen) sowie die Verleihung oder Belehnung selbst. Es kann sich beim Lehen um unterschiedlichste Gegenstände handeln (Herrschaftsrecht, geistliche Stiftungen (Pfründe), städtische Berechtigungen, Grundbesitz).[lit 1] "Lehen (bezeichnet) ein Gut oder ein (Nutzungs-)Recht irgendwelcher Art"[zit 1].

Das Lehen ist dem Nutzungsberechtigten (Lehnsmann, Vasall) unmittelbar, dem Verleihenden (Lehensherrn) aber mittelbar rechtlich zugeordnet. Für die Überlassung erbringt der Nutzungsberechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung (Treue, Grundstücke, Geld, Vertrag). Der Eigentümer (Lehnsherr) lehnt unter der Bedingung gegenseitiger Treue in einen (erblichen) Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an sich selbst. Das Lehen (Lehnsgut) besteht aus einem oder mehreren Grundstücken, aus Nutzungs- und Abgabenrechten, Gerichtsbarkeiten, ganzen oder Teilen von Dörfern.

Eigentümer bleibt der Lehnsherr (Lehnsgeber), bezogen auf Alsterweiler der Fürstbischof des Hochstifts Speyer, der Kurfürst der Kurpfalz (für einige eingeschränkte Rechte) oder andere Adelsherren, wie die Oberstein auf der Kredenburg. Lehensempfänger oder Lehensträger ist der Vasall (lateinisch: vassus, vasallus = der Knecht, Lehnsmann). Beide schwören sich einen Lehnseid, in der Regel mit einer festgelegten Formel in einer Urkunde, dem Lehensbrief[anm 1]. Ein schönes vollständiges Beispiel findet sich in StA Da C 1A Nr.63.

Im Gegensatz zum Lehen steht das freie Eigentum (auch gemeinschaftlich), Allod oder Allodium. Es entspricht heute dem Eigentum. Aus der Kombination beider Sachverhalte entstanden Allodiallehen.
Dokumente zu Lehen: GLA Ka 67 Nr.1058, 149, GLA Ka 67 Nr.1058, 420, Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Alsterweiler/101bis125, StA Da C 1A Nr.63, StA Wt R-US 1537 November 20, StA Wt R-US 1542 Februar 27, Weistum

Systematik:

Recht

Andere Rechte: Allmende, Alsterweiler Weistum, Barock, Bedbuch, Bede, Borgfrucht, Broteinung, Böll, Bürger, Daub, Dorfordnung 1549, Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdf, Egerte, Einspänniger, Einung, Einwohner, Erdbeben, Fensterstreit (Alsterweiler)/Hauptstraße Nr.41, Fron, Geraidegenosse, Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628, Glockenzehnt, Grummet, Gült, Haustypologie, Heimatschutzarchitektur, Historismus, Klassizismus, Landfriedensbruch, Lehen, Lehensbrief, Leibeigener, Mallenschloss, Mindestversteigerung, Moderne, Nachkriegsmoderne, Oculus, Ohmet, Ordnung für die drei unter Speyerer Herrschaft stehenden Mittelhaingeraiden, Person, Pfalz, Pfründe, Prozess, Renaissance, Schaffnerei, Schdrääsel, Schloße, Schwefelblasebalg, Schwemme, Theilungsakt der fünften Haimgeraide… weitere Ergebnisse

Lehnbuch

In größeren Herrschaften wurden Lehnbücher angelegt, um den Überblick über das eigene Gebiet zu behalten. Es handelt sich um Abschriften, die in Kopialbüchern, Lehnbüchern usw. ggf. mit Registern angelegt werden. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen entstand unter Ruprecht III. im Jahre 1401[1].

Alle Lehnbücher: Lehnbuch Gerhard von Ehrenberg, Lehnbuch Ludwig V.

Lehensbrief und Lehensrevers

Lehen werden in einer Urkunde, einem Lehensbrief vergeben und vom Vasall über einen Lehensrevers zurückbestätigt. „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“[zit 2]
Lehensrevers: LHA Ko 1 B Nr.1724, StA Da C 1A Nr.63, StA Wt R-US 1530 Januar 14b, StA Wt R-US 1542 Februar 27
Lehensbrief: StA Da C 1A Nr.63

Inhalt Lehensbrief

Im Lehensbrief ist der Lehnsempfänger genannt, es sind die Lehen (genau) bezeichnet und die Pflichten des Vasallen beschrieben. Gegebenenfalls werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. „Der Lehensrevers (…) ist eine vom Lehnsmann für den Lehnsherrn ausgestellte Urkunde.“[zit 3]

Inhalt Lehensrevers

Der Vasall bestätigt im Lehensrevers den Erhalt des Lehens und verspricht, die Lehnspflichten zu erfüllen.

Aufsage, Auflösung

„Das Lehnsrecht gab dem Vasallen die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem Lehnsherrn die Mannschaft[beg 1] aufsagte.“[2]

Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen Lehnsherrn und Vasall. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“[zit 4] Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. Aufsageverbot. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“.[zit 5]

Gegenleistung

Das Lehenswesen begann mit der Vergabe von Land. Später trat „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu.[3] Als Beispiel sei eine Burg angeführt. Der Lehnsherr erhält Geld (oder eine andere Leistung, wie Unterstützung im Kampf) und gibt ein Pfand, hier eine Burg zur Nutzung. Der Empfänger erhält die Burg zur Nutzung und nutzt diese sozusagen als Zins für sein Geld.

So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.“[zit 6] (z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht).

Verkauf, Schenkung, Verpfändung „…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“[4].

Verkauf: GHA OAN 202, StA Wt R-US 1530 Januar 13

Weblinks

Literatur

  1. Umfassende Darstellung zum Sachverhalt in: Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759).

Einzelnachweise

  1. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 31
  2. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 50
  3. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 56
  4. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 104

Anmerkungen

  1. Beispielhaft dafür: GLA Ka 67 Nr.1058 fol.149.

Zitate

  1. siehe dazu: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) unter woerterbuchnetz.de /abgerufen am 09. Januar 2017
  2. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 26.
  3. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 26.
  4. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 51
  5. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 51
  6. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 61

Urkunden

Begriffe

  1. Spezieller Begriff für die Treue zu einem Lehnsherrn

Kategorien

Lehen gehört den Kategorien an: Recht, Begriff

Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 22.08.2021". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Lehen. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Lehen ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 18.04.2026 ↑... Seitenanfang