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Dorfordnung 1549
Dorfordnung 1549 ist die erste verbindliche, schriftlich dargelegte Regelung für jeden Einwohner der Gemeinde Maikammer-Alsterweiler[anm 1]. Sie wurde im Jahre 1549 verfasst. Vermutlich gab es einen Vorgänger in Form eines Weistums. Darauf weist die Formulierung hin: "herbrachte und geüpte ordenunge”1.
→ Zu den einzelnen Artikeln der Dorfordnung.
Überlieferung
Die aktuell gültige Übertragung stammt aus dem Jahre 1985[lit 1]. Zuvor hatte sich u.a. auch Johannes Leonhardt an der Übertragung versucht[lit 2]. Das Heftchen befand sich im Jahre 1827 im Eigentum von Franz Friedrich Schwarzwälder. Es ist der großen Weitsicht seines Enkels Fritz Schwarzwälder zu verdanken, daß eine der ältesten schriftlichen Ordnungen für ländliche Gemeinden noch heute existiert und sich im Landesarchiv Speyer unter der Bezeichnung LA Sp U 103 Nr.36a befindet.
Inhalt in Abschnitten
Die Dorfordnung 1549 beginnt mit einer Präambel. "Nachfolgende ordenunge sind zu nutz und gut der gemein zu Meinkeimer durch schultheiß, dorffmeyster, sechser und bedleger daselbst beratschlagt und mit bewilligunge deren von der gemeinen wie nachstet zu halten und haben bewilligt und angenomen worden, auch sich demnach eyn jeder wiß für schaden zu richten, sol solchs jars der gemein als herkommen öffentlich verkunth und fürgelesen werden etc.". . Es folgen 40 Artikel, die in folgende Abschnitte einzuteilen sind:
- mit den Wirten und dem Weinschank, mit Maß und Gewicht (Artikel 1-9);
- mit den Wegen, den Wiesen und den Weiden (Artikel 10-14);
- mit dem Handel (Artikel 15);
- mit dem Zuzug von Fremden (Artikel 16-18);
- mit dem Weinhandel (Art. 19-21);
- mit den Metzgern und dem Viehhandel (Art. 22-29);
- mit den Müllern und Bäckern (Artikel 30-36);
- mit dem Weinschank (Artikel 37);
- mit verschiedenen Verboten (Art. 38-40).
Anschließend folgt die nicht mit Ziffern versehene Ordnung über den Dorfwidder.
Inhaltliche Aspekte
Die Dorfordnung enthält keine Bestimmungen über das Dorfgericht. Auch werden verwaltungstechnische Aufgaben, wie Steuerveranlagung und -einziehung nicht erwähnt. Es fehlt überhaupt ein dörfliches Rechnungswesen. Die ersten urkundlichen Überreste zum Rechnungswesen stammen aus dem Jahre 1572[anm 2].
Herrschaftliche Struktur, also Amt, Oberamt werden nicht erwähnt. Der Bischof von Speyer wird in den Artikeln 16 und 29 erwähnt. An ihn werden Strafgelder abgeführt. Benannt werden hier Funktionen: Schultheiß, Dorfmeister, Sechser, Bedleger.
Übertragung der Urkunde
Die akuelle Version
© Doll (1985) ‹Die Maikammerer Dorfordnung von 1549› In: Mitteilungen des historischen Vereins der Pfalz. (Hg.), Band/Ausgabe: 83, Seite(n): 5-361, (CMS 280).
Diese Dorfordnung war auch für Alsterweiler gültig, obgleich dies nicht explizit erwähnt ist. Erkennbar ist dies u.a. daran, daß bei den Schöffen, dem Sechser, auch Alsterweiler Bürger bestellt waren. Diese Übertragung ist die "aktuellste" Version. Andere Übertragungen - wie z.B. von Johannes Leonhardt sind hierbei berücksichtigt, aber in wesentlichen Teilen korrigiert.
Die veraltete Version
© Leonhardt, Johannes (1928), ’Geschichte von Maikammer=Alsterweiler’, Selbstverlag, Maikammer, (Band/Ausgabe: 1, 216 Seiten). (CMS 125), Seiten 143 bis 147.
Weblinks
Literatur
- ↑ Anton Doll (1985): ‹Die Maikammerer Dorfordnung von 1549› In: Mitteilungen des historischen Vereins der Pfalz. (Hg.), Band/Ausgabe: 83, Seite(n): 5-361, (CMS 280).
- ↑ Leonhardt, Johannes (1928), ’Geschichte von Maikammer=Alsterweiler’, Selbstverlag, Maikammer, (Band/Ausgabe: 1, 216 Seiten). (CMS 125), Seite 143-147.
Einzelnachweise
Anmerkungen
- ↑ Johannes Leonhardt ging noch davon aus , daß die Dorfordnung aus dem 17. Jahrhundert stammte. Es darf angenommen werden, daß ihm die Unterlagen von Schwarzwälder nicht zugänglich waren. Leonhardt, Johannes (1928), ’Geschichte von Maikammer=Alsterweiler’, Selbstverlag, Maikammer, (Band/Ausgabe: 1, 216 Seiten). (CMS 125), Seite 143
- ↑ Matzinger: Dies muss nicht heißen, daß es zuvor kein Rechnungswesen gab
Zitate
Urkunden
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Dorfordnung 1549 gehört den Kategorien an: Recht
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Referenzierungen
- ^ Titel: Dorfordnung 1549.
Schlüssel: Dorfordnung 1549/Artikel#Vorspann_1
Seite: Vorspann_1
Zitat: In diesem buchlein sind des dorffs zuw Meinkeimer herbrachte und geüpte ordenunge, so man bei vermerckten peen und straffen zuw halten schuldig begriefen etc. Laus deo semper. Sub Dato 1549.
Übertragung: Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.
Anmerkung: Vorspann zur Dorfordnung mit dem Hinweis, daß diese Ausführungen als "hergebracht und ausgeübt" ansieht. Somit galten diese wohl schon seit langer Zeit, ggf. als Weistum in mündlicher Überlieferung.
Es gibt keine Notes.
Schlagwort: Laus deo semper · Vorspann · Dorf · Maikammer · Überlieferung
Quelle:
Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
Stufe: 2
Sammlung: Dorfordnung · Weistum · Maikammer · Alsterweiler
LINK: Alsterweiler · Maikammer
PDF: https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung_maikammer_1549_Doll_.pdf
WIKI: Ordnung