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Weistum

Aus Alsterweiler
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Weistum ist eine Zusammenstellung von Rechtsanweisungen[1]. Sie wurde in der Regel für Stadt- oder Dorfgemeinschaften gesprochen oder erlassen. In diesem Sinne ist die Dorfordnung 1549 von Maikammer ein Weistum. Inbesondere auch, weil sie entsprechende Vorläufer hatte1. Das Weistum wurde ein Mal im Jahr im Ort vor allen Einwohnern verlesen. Danach schloss sich in der Regel der Flurumgang an. Auch die Ordnung für die Haingeraide (1577) ist ein Weistum.

Fundstellen zu Weistum

Die Anzahl der Einträge in der folgenden Tabelle beträgt: 12

 Sammlung_1Sammlung_2AnmerkungZitiertÜbertragungZitatSchlagwortSeiteDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki.Nutzen für AlsterweilerJahrDatum
Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfText der Dorfordnung aus dem Jahre 1549 nach verschiedenen Autoren.Dorfordnung 1549
Bericht
Weistum
Maikammer
2017
LA Sp D 1 Nr.475WeistumIch Wolfgang Heinrich von und zue Weingarthen fürstlicher speyrischer rath, fauth und oberambtmann zue KirweylerVierte Mittelhaingeraide
Weistum
Maikammer
Alsterweiler
Ordnung
1577 JL
LA Sp U 103 Nr.36aAlsterweilerDorfordnung 1549
Weistum
1549 JL
WeistumJohann von Oberstein
Heinrich von Oberstein
Oberbörrstadt
Weistum
Johann von Oberstein (Bruder von Heinrich von Oberstein)
Viax von Oberstein
Walpurga von Schweinheim
VI. Oberbörrstadt 1486-1793

Über die Herrschaftsrechte in Oberbörrstadt nach der Teilung des Ortes enthält das Weistum, aus dem die Grenzbeschreibung bereits bekannt ist, folgende Angaben: „In diesem Bezirk weisen wir mit Recht, wie unsere Voreltern auf uns gebrachte haben, den wohlgeborenen Junker Melchior von Dun, Herrn zu Falkenstein und zum Oberstein, und den Festen Junkger Heinrich von Oberstein vor Obergerichtsherrn zu richten über Hals, Halsbein, Dieb und Diebin, und was strafbar ist, zu begieten und zu verbieten, ….Fron und Zinsen jeglicher zum halben Teil, doch hat je jeglicher sonderlich etlich Wiesen und Wäld, auch etlicher sonderlich Kappen hierin fallen und auch je jeder etliche sonderlich eigene Leute.“

Soweit das Weistum. Auch hatten beide Teile das Recht zu haben und zu jagen und bei der Kirchenrechnung mitzuwirken. (Fabr. VI/490: F.A.Nr.61).

Johann von Oberstein hatte also seine Rechte an Oberbörrstadt an seinen Bruder Heinrich zwischen 1486 und 1500 abgetreten und dieser war gemeinsam mit dem Grafen von Falkenstein Herr in Oberbörrstadt. Johann und Heinrich von Oberstein gehörten zur Kredenburger Linie der Familie Oberstein. Die Söhne des Johann von Oberstein, Christoph und Johann (gestorben 1545) waren Callotoren der Pfarrei Sippersfeld bis 1511 (Glasschröder I/674). Nach deren Tode fielen die Rechte in Sippersfeld an die Nachkommen des Heinrich von Oberstein.

Heinrich von Oberstein war nach einem Zusatz am Schluß des Weistums mit Walburga von Schweinheim verheiratet.

Sein Nachfolger in Oberbörrstadt wurde sein Sohn Viax (gleich Viacrius). Dieser erscheint in Maikammer als erster Bewohner der Kredenburg, nach der diese Linie dann benannt wurde. (Leonhardt, Geschichte von Maikammer). Im Jahre 1525 wurde ihm im Bauernkrieg, während seiner Abwesenheit im Heere des Kurfürsten die Kredenburg zerstört. Die Gemeinde Maikammer mußte ihm sein Schloß wieder in Stand setzen (Heintz, Adel).

1539 verglich sich Viax von Oberstein mit der Gemeinde Jaxweiler [Jakobsweiler] wegen der Frondienste. Er hatte nämlich verlangt, daß sie ihm sein Heu nach Offstein fahren sollten. Die Gemeinde Jaxweiler wendete dagegen ein, nur zur Fahrt nach Börrstadt verpflichtet zu sein, „wo sein Vater und seine Voreltern wohnhaft gewesen.“ (Heintz, Adel).

Aus dieser Antwort ist zu entnehmen, daß die Familie von Oberstein-Kredenburg vor 1500 auch in Börrstadt gewohnt hat.

Wo die Herrn von Oberstein in Börrstadt gewohnt haben ist nicht mehr festzustellen. Das spätere Naussauische Hofhaus in der Breunigweilerstraße, das zu dem ursprünglichen Obersteinischen Gut in Niederbörrstadt gehörte, läßt sich in den Akten nur bis zu den Herrn von Sturmfeder zurückverfolgen.

Eine Zehentscheuer stand an der Stelle des ältesten Schulhauses, also neben der heutigen Kirche. (Pfarrarchiv) *1672 besaß die Grafschaft Falkenstein eine Scheuer in Börrstadt (F. Rech.)

1544 stellte Viax von Oberstein einen Lehensrevers aus über die von Stift Limburg empfangenen Güter „wie seine Voreltern auf ihn gebracht hatten.“ (Regest 20).

Am 29. Dezember 1548 berichtete Viax von Oberstein nach Falkenstein, das Gerichtsbuch zu Birscheidt im Obergericht sei in des Schultheißen Haus verbrannt und er bittet um ein neues. Das Original befand sich in Falkenstein.

Die oben benützte Abschrift des Weistums von 1491 wurde im Jahre 1583 verfertigt. Die Weistümer spielten in den Gemeinden des Mittelalters eine große Rolle. Die meisten sind nach 1500 entstanden, enthalten aber oft viel ältere Rechtsverhältnisse, wie sie von den Vorfahren überkommen sind, was ausdrücklich betont wird. Die Weistümer stellten eine Sammlung der Rchte der Herrschaften und der Gemeinden dar, wobei besonders der Grenzbeschreibung großes Gewicht zukam. Das Weistum wurde in den meisten Gemeinden alljährlich in Gegenwart der Herrschaft und der Untertanen verlesen, in Form von Frage und Anwort. Daran schloß sich der Flurumgang.

Viax von Oberstein starb 1553. Sein Grabstein ist noch auf dem alten Friedhof an der Kirche in Maikammer-Alsterweiler vorhanden. Seine Gemahlin Margareta von Dalheim folgte im am 26.1.1557 im tode nach.

Bei dem erwähnten Weistum handelt es sich um das von Oberbörrstadt, aus der Zeit um 1500, in dem der Ort schon geteilt ist, und Oberbörrstadt als gemeinsames Herrschaftsgebiet des Melchior von Daun-Falkenstein und Heinrich von Oberstein bezeichnet wird.

Seit 1456-86 sind somit die Grafen von Falkenstein in die Geschichte von Börrstadt eingetreten. Ihre Rechte blieben aber immer auf Oberbörrstadt beschränkt.

Hier ist ein kurzer Überblick über die Geschichte der Grafschaft Falkenstein am Platze.

In der nach 1100 erbauten Burg Falkenstein fand Philipp von Bolanden, ein Bruder Werners II. von Bolanden, Eingang. Er wird 1173 als Herr zu Falkenstein bezeichnet. Nach ihm erbte Philipp II., ein Sohn Werners II., die Burg und die Herrschaft. Dessen Nachkomme Philipp VII. wurde 1398 in den Reichsgrafenstand erhoben. 1418 starb dieser Zweig der Bolander Familie mit dem Erzbischof Werner von Trier aus. Die Herrschaft Falkenstein kam nun an einen Verwandten, den Grafen Ruprecht von Virneburg. Dessen Erben verkauften sie 1456 an Wirich von Daun-Oberstein, der sich nach der neuen Herrschaft Graf von Daun, Oberstein und Falkenstein nannte. Sein Geschlecht erhielt sich dort bis 1667.

Die Herrschaft Falkenstein war zuerst ein Reichslehen. Im Jahre 1458 ernannte der Kaiser den Herzog von Lothringen zum Oberlehensherrn, der die Familie von Daun-Oberstein aufs Neue damit belehnte.

Mit der Teilung der Herrschaftsrechte im westlichen Ortsteil und der Bildung einer eigenen Gemarkung dafür, haben die beiden Ortsteile als Ober- und Nieder(Unter)börrstadt ihre eigene Geschichte bis zur französischen Revolution 1793.

Anbei ein Stammbau der Ritter von Oberstein (nach Humbracht).
Johann von Oberstein
Heinrich von Oberstein
Oberbörrstadt
Weistum
Johann von Oberstein (Bruder von Heinrich von Oberstein)
Viax von Oberstein
Walpurga von Schweinheim
141
WeistumPfalz
Weistum
Alsterweiler nicht erwähnt. Nur Aufzählungen der Orte, die ein Weistum enthalten. Es ist eine Folge von verschiedenen Heften (7?), die jeweils Abschnitte von A bis X usw. bearbeiten.Abtfischbach bis AltripPfalz
Weistum
1-64
WeistumWeinspange
Ohm
Weistum
Elmstein
Muss über Fernleihe bestellt werden. Liegt in der Pfalzbibliothek Kaiserslautern vor.

Übertragung aus der PDF: Das mittelalterliche W E I S 1 U / W für Elmstein und Iggelhach Als das östliche Franken, das heutige Deutschland, sich vom großen Frankenreiche endgültig trennte, (843), hörte auch ein großer Teil des Geisteslebens, das zwischen Ost- und Westfranken gemeinsam war, auf. In Ostfranken verschwand brieften Rechten nicht fragte, folgender Rechtsstreit aus unserer Gegend interessant genug, um er- wähnt zu werden: Die Klosterbrü- der der Abtei Otterberg hatten über ihre Rechte in der sogen. Waldge- mark wohlverbriefte Rechte; denn durch Kauf hatten sie selbige an Durch die politische Sonderentwicklung entstanden die deutschen Landrechte, die aber nicht wie frü- her die alten Stammesrechte an die Angehörigen des Stammes gebunden waren, sondern einem be- stimmten Gebiete zukamen. So wusste sich das fränkische Recht bei nicht-fränkischen Stämmen Geltung zu verschaffen. Die Norcl- pfalz lag im Bereich des fränki- schen Rechtes, das mündlich vom Volke ausgeübt wurde. In der älte- sten deutschen Zeit war das Volk in seiner Gesamtheit Richter. Im Mittelalter aber traten an die Stelle des Volkes die Schöffen als beru- fene Urteilsfinder. Sie waren die Vertreter des Volkes. Die Schöffen „schöpften und fanden» das Recht in strittigen Dingen oder, wie sich obige Urkunde über die Waldge- mark und unser Rockcnhauser Weistum ausdrückt, sie „wiesen» dasselbe. Daher heißen die Auf- zeichnungen der Volksgerichte Weistümer, Rechtsweisungen, sonst wo auch Bauernsprachen, Tädin- gen, Rodeln usw.usw. Am häufig- sten jedoch ist die Bezeichnung Weistum, die heute auch als wis- senschaftlicher Ausdruck nach Ja- kob Grimms Vorgang Geltung hat.» mählich. Es beginnt in der Karo- lingerzeit im 9Jahrhundert, eine Zeit der Sonderentwicklung des deutschen Volkes, die sich insbe- sondere in einer eigenartigen Ent- wicklung des deutschen Rechts äu- ßert. Die alten Volksrechte kom- men wieder zur Geltung, während jenseits der Vogesen sich die Herr- schaft des römischen Rechts befe- stigt. Ein einheitliches Recht kann aber in Deutschland nicht entste- hen, da alle Stämme einen eige- nen Werdegang durchmachen, und die Zentralgewalt im Laufe der Zeit vollständig schwindet. Damit aber, dass dem deutschen Reiche oft und lange der Mittelpunkt fehlt, fließt natürlich die Quelle der Reichsge- setzgebung bis ins 13,Jahrhundert sehr spärlich. Einer individuellen Rechtsentwicklung, wie sie schon unserer Vorzeit eigen war, ist so- mit Tür und Tor geöffnet. Das Amtsrecht der fränkischen Könige, das aus dem Amtsrechte des römi- schen Reiches hervorgegangen war und das besonders von dem gro- ßen Karl ausgebildet ward, ver- schwindet; denn die fränkische Gauverfassung, wonach ein Gau- graf über einen bestimmten Bezirk im Namen des Königs regiert, geht im 12,Jahrhundert mit dem Empor- kommen der Fürsten unter. Wie- derum nimmt das Gewohnheits- recht die Führung. Es ist jene Zeit, wo man sich auf das Herkommen allein beruft, weil es keine oder nur dürftige schriftliche Aufzeichnun- gen gibt. „Gewohnheit bricht,Recht in den Weg»: Aus etwas spä- terer Zeit, dem 14Jahrhundert, ist uns für diese Tatsache, dass man im Volke nur nach der Gewohn- heit richten wollte und nach ver- Rorbach, d.i. Wartenberg-Rorbach wollten diese Rechte gar nicht an- erkennen und beriefen sich auf die althergebrachte Gewohnheit: „dan- ne sie wolden sprechen nach ier gewoncle»: Da der Rechtsstreit vor die Ritter Albrecht von Erlenheim und Gerhard Rattan als Schiedsrich- ter kam, entschieden diese zugun- sten des Klosters: Des baden vns die vorgenannte heren von Otter- burg, sit daz manig Junker vnd knecht dienstman vnd borgman do weren, daz wir sie beden von le- ren wegen,obe,der scheffen kund- schaft solde vber die brieve gen, vnd ire gewoncle, oder die brieve vber ir gewoncle vnde kundschafte des wisseten die Junker, borgman, dienstman daz die brieve solden vor- gan vnd macht hau.-23.Nov.1332. Qy?S:i*&\ . . SgllP› «M %*$M ytfrr/JZ*~& §m. Versuch einer Übertragung in heutiges Deutsch von Dr. Wohlfahrt der fremdländische Einfluß, der aus Italien und Westfranken kam, all- sich gebracht. Die Schöffen von Ni •.?’• h> .-wl!•y >#« >.:-%, «:•. ^s

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S * >; «-*• Blick auf Elmstein nach einer Zeichnung aus dem Jahre 1825 ^rV,*

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3. Und dann ist zu wissen, dass, wenn ein Armer es fertig bringt, ein Ohm Wein
Anm.2] [in sein Haus] zu kaufen, um es mit seinem Weibe allein zu trinken, dann soll man’s ihm gönnen und nicht verwehren, und er ist der Herrschaft nichts dafür schuldig.
Weinspange
Ohm
Weistum
Elmstein
3-7
WeistumLehen
Zins
Vasall
Wittum
Weistum
Rentenlehen
Zinsrentenlehen
Sigfried von Oberstein
Lehnsherr
@26

Lehen Lehensbrief: „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“ Darin sind der Lehnsempfänger genannt, die Lehen bezeichnet und die Pflichten des Vasallen. Ggf. werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. Lehensrevers: „Der Lehensrevers (…) ist eine vom Lehnsmann für den Lehnsherrn ausgestellte Urkunde.“ Der Vasall bestätigt darin den Erhalt des Lehens und verspricht, die Lehnspflichten zu erfüllen. @27 Formen der Überlieferung Originale. Es handelt sich dabei um die Originalurkunden (siehe dazu XXX) @28 Amtsbücher. Abschriften in Kopialbüchern. Registern (siehe dazu Kopialbuch XXX und Register XXX) @30 Abschriften und Register „werden nach dem Ein- oder Auslaufprinzip geordnet.“ Sie enthalten „in bunter Folge durchweg sachlich uneinheitliche Schrifstücke“, darunter auch Lehnsurkunden. @31 Lehnsbücher. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen (Ruprecht III.) entstand 1401. @50 „Das Lehnsrecht gab dem Vasallen die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem Lehnsherrn die Mannschaft aufsagte.“ @51 Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen Lehnsherrn und Vasall. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“ Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. Aufsageverbot. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“. @56 Begann das Lehenswesen mit der Vergabe von Land so trat später „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu. So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.“ (z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht???). @104 Verkauf und Schenkung „…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“. @105-106 Verpfändungen Der Lehnsvorbehalt des Lehnsherrn blieb vollauf bestehen. @107 Der Leibrentenvertrag war eine lebenslängliche Rente in Form eier einmaligen Geldleistung, ggf. auch in Naturalien. @107 Truchseß des Pfalzgrafen Ruprecht I. war Johann von Scharfeneck (1361). @108 „Der Rentenkauf unterscheidet sich von dem Leibrentenvertrag dadurch, daß keine lebenslängliche Rente vereinbart wurde, sondern eine unbefristete „ewige gult“.“ Zudem gab es noch den Ewigzins. Es fand eine Lehensumwandlung statt, „da der für die gepachteten Güter gezahlte Zins fortan als Lehen galt.“ @108 Wittumsbelegung Das Wittum dient, wie die Morgengabe, der Versorgung der Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes. Es sind keine Schenkungen, da das Wittum in der Regel nach dem Tod der Ehefrau an die eigentlichen Erben zurückfiel. Eine Zustimmung zum Wittum musste vom Lehnsherrn erteilt werden. @109 Bei Wiederverheirtung der Witwe musste das Wittum zurückgegeben werden. Diemar Kreiss von Lindenfels und Ehefrau Elsbeth Elsbeth in zweiter Ehe mit Bligger (XI.) Landschad von Steinach @126 „an unserm gerichte zu cube“ = Kaub @163 Sigfried von Oberstein (1423) „Die Herrengewalt berührte aufs tiefste das Verhältnis der beiden Lehnspartner und erstreckte sich bis in die „private“ Sphäre des Vasallen. So mußte beispielsweise 1423 Sigfried von Oberstein dem Pfalzgrafen Ludwig als seinem Lehnsherrn versprechen, daß er nur noch um einen geringen Einsatz mit den Würfeln spielen werden, und gestand für den Fall der Nichteinhaltung seines Versprechens den Heimfall seiner beiden Burglehen zu Alzey an den Pfalzgrafen zu.“ (StA Darmstadt A 13, Nr.536 vom 09.06.1423) @212

Klaus von Schmidtburg
Lehen
Zins
Vasall
Wittum
Weistum
Rentenlehen
Zinsrentenlehen
Sigfried von Oberstein
Lehnsherr
289
WeistumAlsterweilerWeistum2
WeistumHaingeraide
Oberstein
Weistum
V. Haingeraide
Giltverschreibung
Johan von Morsheim
Hans Friedrich von Oberstein
Maikammer
Viax von Oberstein
Alsterweiler
s_1 = {(pp.xvi-xvi) Fußnote 1:

Fast auf jeder beschriebenen Seite lautet der Kopfbetreff: «Weisthum»; da gibt es Alsterweiler-, Diedesfelder- u.s.w. - Weisthümer. kurz, auf den ersten Blick glaubt man auf eine wahre Fundgrube von Weistümern gestoßen zu sein. Was ist aber thatsächlich das Alsterweiler «Weistum»? Eine Giltverschreibung! Das Diedesfelder «Weistum» ist eine Pfandverschreibung. s_2 = {(pp.96-96) Jakobsweiler (am Südfusse des Donnersberges, alter Name: Jaxweiler, Joxweiler): 1. Gerichtsweisthum über der Herrschaft Falkenstein Gerechtigkeiten sowie die von Viax (=Veit) von Oberstein i.J. 1539 in Anspruch genommene Heufrohn zu Jakobsweiler. (Aus dem gräfl. Falkenstein’schen «alten Sahlbuech» in beglaubigter Form abgeschrieben durch den gräfl. Falkenstein’schen Oberamts-Sekretär Christoph Ulrich Wagenmann am 23. April 1655. - Libell von 10 losen Papierblättern in Folie mit aufgedr. Siegel. Eine weitere Copie im Falkensteiner Codex IV. Fol. 21-25a. 2. Dasselbe Weisthum in älterer, wohl vor 1539 enstandener Abschrift, da der Passus über Viax von Oberstein darin fehlt. Libell von 16 Papierfolien. 3. Extrakt aus demselben Weisthum vom 3. Juni 1558 speziell die Rechte und Ansprüche der von Oberstein betreffend. 2 Papierfolien  (Mayerhofer) s_3 = {(pp.107-107) der Fürstl. Speier’sche Rath, Vogt und Oberamtmann zu Kirrweiler: Wolfgang Heinrich von und zu Weingarten erneuert den zuletzt 1577 erneuerten «Gereiden Spruch der vier Dörffer Maikammer, Kirrweiler, St. Martin und Diedesfeldt» nebst den späten Nachträgen dazu betr. den Anspruch der Gemeinden Lachen und Speierdorf auf den Steinbruch im Clausenthal vom 26. Juni 1618 (Fol. 6r. f), Eichelrecht (Fol. 10r) u.s.w. am «Montag vor dem Aschermittwoch» 1628. gedr. bei Jakob Grimm VI, 415-419 NB!Maikammer war der Sitz des «Gereidenstuhls». s_4 = {(pp.151-151) Schöffenweisthum zu Steinbach betr. das Gericht daselbst, so den Junkern Hans Sibertin umnd Hans von Oberstein zusteht. Entstanden im Anfang des 16. Jahrhunderts. Renovation vorgenannten Weisthums geschehen am Montag nach Lätare 1566, als die Vettern Hans Friedrich und Diettrich von Oberstein Gerichtsherrn waren. s_5 = {(pp.165-166) Wonsheim

4. Schöffenweisthum über die Rechte der Kurpfalz und der Herrschaft Falkenstein zu Wonsheim aufgerichtet auf Veranlassung Johanns von Morsheim, Burggrafen zu Alzei und Martins von Beymburck am Montag nach dem Sonntag Quasidodogeniti (7. April) 1494.
Abhandlung über die Weistümer im Gebiet der Rheinpfalz. Dazu zählen auch viele Gemeinde im Regierungsbezirk Trier und Koblenz. Nur Maikammer verzeichnet (S. 107), nichts für Alsterweiler.Haingeraide
Oberstein
Weistum
V. Haingeraide
Giltverschreibung
Johan von Morsheim
Hans Friedrich von Oberstein
Maikammer
Viax von Oberstein
Alsterweiler
252
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und GroßwaldungenHaingeraide
Weistum
Haingeraide
Weistum
Alsterweiler
Ordnung
4942013
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen/SeitenKlausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
(S.260) “Ordnung Bischof Georgs von Speyer für die drei unter Speyrer Herrschaft stehenden Mittelhaingeraiden - 1521 "Wir Georg...Nachdem uns mannigfaltige clag von unseren lieben angehörigen und hindersessen und zentenmeister Kürweyler, Odeßheim, Venningen und Etigkoben gereyden fürkommen…“Klausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Seite 260
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen/SeitenKlausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
(S.258) “Speyrer Herrschaft über die Zweite, Dritte und Vierte Mittelhain- sowie die Hambacher Geraide - 1464-1478 Item Odeßheymer gereide, Odenkober gereide, Sant Martiner gereide, Hambacher gereide. In den obgenanten vier gereiden ist myn gnediger her von Spier her und schirmner und was freveln daruff gebrochen werden.Klausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Seite 258
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen/SeitenKlausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Es geht dabei um die Oberhaingeraide. Sie umfasste die Orte Albersweiler, Birkweiler, Frankweiler, Godramstein, Gräfenhausen, Landau, Nußdorf, Queichhambach und Siebeldingen. Die Fläche umfasst 4774 Hektar. (matzinger)Friedmann (2013)Hans von Talheim (4 km östlich Lauffen/Neckar) kam zu seinem Germersheimer Amt zwischen 1448 und 1450, ist in diesem bis 1457 bezeugt, ein Nachfolger aber erst 1460, vgl. J. PROBST, Geschichte der Stadt und Festung Germersheim, Speyer 1898, S. 302; STUCK, Personal, S. 47.Klausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Seite 161
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen/SeitenKlausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Die Steinmetzen betreffend. "Mittwoch, den 20ten februarii anno 1577 ist duch die daß hifürter kein stein mehr, eß sey im Clausenthal oder andern berg, gebrochen.

und weiter Seite 336 zum gleichen Sachverhalt: Zeile 2: auff benanter gereiden im Clausenthal und weiter Seite 336 zum gleichen Sachverhalt: Zeile 34: ahn der sommerseiten im Clausenthal und weiter Seite 336 zum gleichen Sachverhalt:

Zeile 37: an dem berg der winterseithen deß Claußenthalß“
Klausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Seite 335

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. Weistum n.: 'Zusammenstellung von juristischen Weisungen, Rechtssprüchen' / woerterbuchnetz.de

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

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Referenzierungen

  1. ^ Dorfordnung 1549/Vorspann