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Lehen
Lehen ist ein Begriff für das Leihen oder Verliehene. Lehen bezeichnet auch den Lehensgegenstand, wie ein Grundstück oder ein Darlehen (Geld, vertretbare Sachen) sowie die Verleihung oder Belehnung selbst. Es kann sich beim Lehen um unterschiedlichste Gegenstände handeln (Herrschaftsrecht, geistliche Stiftungen (Pfründe), städtische Berechtigungen, Grundbesitz).[lit 1] "Lehen (bezeichnet) ein Gut oder ein (Nutzungs-)Recht irgendwelcher Art"[zit 1].
Das Lehen ist dem Nutzungsberechtigten (Lehnsmann, Vasall) unmittelbar, dem Verleihenden (Lehensherrn) aber mittelbar rechtlich zugeordnet. Für die Überlassung erbringt der Nutzungsberechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung (Treue, Grundstücke, Geld, Vertrag). Der Eigentümer (Lehnsherr) lehnt unter der Bedingung gegenseitiger Treue in einen (erblichen) Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an sich selbst. Das Lehen (Lehnsgut) besteht aus einem oder mehreren Grundstücken, aus Nutzungs- und Abgabenrechten, Gerichtsbarkeiten, ganzen oder Teilen von Dörfern.
Eigentümer bleibt der Lehnsherr (Lehnsgeber), bezogen auf Alsterweiler der Fürstbischof des Hochstifts Speyer, der Kurfürst der Kurpfalz (für einige eingeschränkte Rechte) oder andere Adelsherren, wie die Oberstein auf der Kredenburg. Lehensempfänger oder Lehensträger ist der Vasall (lateinisch: vassus, vasallus = der Knecht, Lehnsmann). Beide schwören sich einen Lehnseid, in der Regel mit einer festgelegten Formel in einer Urkunde, dem Lehensbrief[anm 1]. Ein schönes vollständiges Beispiel findet sich in StA Da C 1A Nr.63.
Im Gegensatz zum Lehen steht das freie Eigentum (auch gemeinschaftlich), Allod oder Allodium. Es entspricht heute dem Eigentum. Aus der Kombination beider Sachverhalte entstanden Allodiallehen.
Dokumente zu Lehen: GLA Ka 67 Nr.1058, 149, GLA Ka 67 Nr.1058, 420, StA Da C 1A Nr.63, StA Wt R-US 1537 November 20, StA Wt R-US 1542 Februar 27, Weistum
Systematik:
Andere Rechte: Allmende, Alsterweiler Weistum, Barock, Bedbuch, Bede, Broteinung, Bürger, Daub, Dorfordnung 1549, Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdf, Egerte, Einspänniger, Einung, Einwohner, Erdbeben, Fensterstreit (Alsterweiler)/Hauptstraße Nr.41, Fron, Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628, Glockenzehnt, Grummet, Gült, Haustypologie, Heimatschutzarchitektur, Historismus, Klassizismus, Landfriedensbruch, Lehen, Lehensbrief, Leibeigener, Mallenschloss, Moderne, Nachkriegsmoderne, Oculus, Ohmet, Ordnung für die drei unter Speyerer Herrschaft stehenden Mittelhaingeraiden, Person, Pfalz, Pfründe, Prozess, Renaissance, Schaffnerei, Schdrääsel, Schloße, Schwefelblasebalg, Theilungsakt der fünften Haimgeraide, Unschlitt, Urkunde, Vergleichung der Zweiten, Dritten und Vierten Mittelhaingeraide, Wascherde, Weckeinung… weitere Ergebnisse
Lehnbuch
In größeren Herrschaften wurden Lehnbücher angelegt, um den Überblick über das eigene Gebiet zu behalten. Es handelt sich um Abschriften, die in Kopialbüchern, Lehnbüchern usw. ggf. mit Registern angelegt werden. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen entstand unter Ruprecht III. im Jahre 1401[1].
Alle Lehnbücher: Lehnbuch Gerhard von Ehrenberg, Lehnbuch Ludwig V.
Lehensbrief und Lehensrevers
Lehen werden in einer Urkunde, einem Lehensbrief vergeben und vom Vasall über einen Lehensrevers zurückbestätigt. „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“[zit 2]
Lehensrevers: LHA Ko 1 B Nr.1724, StA Da C 1A Nr.63, StA Wt R-US 1530 Januar 14b, StA Wt R-US 1542 Februar 27
Lehensbrief: StA Da C 1A Nr.63
Inhalt Lehensbrief
Im Lehensbrief ist der Lehnsempfänger genannt, es sind die Lehen (genau) bezeichnet und die Pflichten des Vasallen beschrieben. Gegebenenfalls werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. „Der Lehensrevers (…) ist eine vom Lehnsmann für den Lehnsherrn ausgestellte Urkunde.“[zit 3]
Inhalt Lehensrevers
Der Vasall bestätigt im Lehensrevers den Erhalt des Lehens und verspricht, die Lehnspflichten zu erfüllen.
Aufsage, Auflösung
„Das Lehnsrecht gab dem Vasallen die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem Lehnsherrn die Mannschaft[beg 1] aufsagte.“[2]
Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen Lehnsherrn und Vasall. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“[zit 4] Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. Aufsageverbot. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“.[zit 5]
Gegenleistung
Das Lehenswesen begann mit der Vergabe von Land. Später trat „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu.[3] Als Beispiel sei eine Burg angeführt. Der Lehnsherr erhält Geld (oder eine andere Leistung, wie Unterstützung im Kampf) und gibt ein Pfand, hier eine Burg zur Nutzung. Der Empfänger erhält die Burg zur Nutzung und nutzt diese sozusagen als Zins für sein Geld.
So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.“[zit 6] (z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht).
Verkauf, Schenkung, Verpfändung „…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“[4].
Verkauf: GHA OAN 202, StA Wt R-US 1530 Januar 13
Weblinks
Literatur
- ↑ Umfassende Darstellung zum Sachverhalt in: Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759).
Einzelnachweise
- ↑ Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 31
- ↑ Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 50
- ↑ Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 56
- ↑ Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 104
Anmerkungen
- ↑ Beispielhaft dafür: GLA Ka 67 Nr.1058 fol.149.
Zitate
- ↑ siehe dazu: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) unter woerterbuchnetz.de /abgerufen am 09. Januar 2017
- ↑ Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 26.
- ↑ Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 26.
- ↑ Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 51
- ↑ Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 51
- ↑ Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 61
Urkunden
Begriffe
- ↑ Spezieller Begriff für die Treue zu einem Lehnsherrn
Kategorien
Lehen gehört den Kategorien an: Recht, Begriff
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