Bürger
Bürger ist ein vollwertiges Mitglied einer Gemeinschaft[1]. Einwohner ohne Bürgerrechte werden Bauer, Insasse, Bewohner, Einwohner, Leibeigene genannt[anm 1]. Das Bürgerrecht musste erworben werden. Die damit verbundenen Einnahmen sind in den Rechnungen der Gemeinde vermerkt. Somit erfolgte eine "offizielle Eintragung". Die strenge Auslegung des Bürgerrechts wird auch in der Dorfordnung 1549 deutlich1.
Der Bürger besaß alle Rechte und Pflichten, hier der Gemeinde Alsterweiler[2] bzw. Maikammer. In Urkunden war die lateinische Bezeichnung Civis[3] üblich, wie sie auch in kirchlichen Urkunden ab und an vermerkt war. So auch in der Heiratsurkunde von Georg Koch/LA Sp D 2 Nr.306/265 mit dem Wortlaut "honestum viduum Georgum Koch civem ac vietorem in Alsterweiller"[zit 1].
Voraussetzung für den Rang eines Bürgers war der Immobilienbesitz. In der Regel musste es sich dabei um ein grundsteuerpflichtiges (bedpflichtiges) Anwesen innerhalb der Gemeinde handeln. Der etwas weiter verbreitete Besitz von kleinen Häusern (auf Grundstücken von Bürgern errichtet) genügte nicht[4].
Die Anzahl der Bürger war im Vergleich zur Zahl der Einwohner der gesamten Gemeinde vergleichsweise gering. Zu den weiteren Voraussetzungen für den Rang Bürger waren:
- ehrliche Geburt,
- ehelich geboren,
- keine Abstammung von Henkern, Totengräbern und sonstigen „unehrlichen“ Berufen,
- ein Mindestvermögen,
- keine laufenden Rechtsstreitigkeiten.
Letzlich musste zur Annahme als Bürger ein Bürgergeld an die Gemeinde entrichtet werden. Diese Zahlungen sind in den Bürgermeisterrechnungen aufgelistet[5]. Das Bürgergeld betrug im Jahre 1739/40 XXX Gulden.
Bürger in Alsterweiler
Bürgerrecht (Bürgerannahme):
Alphabetische Aufstellung
Einwohner in Alsterweiler mit Bürgerrecht
Bürgerrecht/Bürgerannahme im Jahr | Ist Rang | |
---|---|---|
Martin Berle | 1703 | Bürger Einsasse |
Johann Hacker | Landschreiberei-Rat Bürger Diener von Haus Kammer-Rat Zollschreiber von Udenheim Visitator der Keller und Speicher | |
Heilmann Levchs | 1314 JL | Bürger |
Merkelin Levchs | 1314 JL | Bürger |
Johann Adam Rössler | 1701 | Bürger |
Franz Werner | Bürger | |
Johann Adam Ziegler | 1718 | Bürger |
Verordnung von 1823
Am 17. Januar 1823 wurde eine Verordnung zur Regelung der Bürgeraufnahme beschlossen. Leonhardt (1928)2S.50 schreibt dazu: "Durch die seit 1816 beabsichtigte Teilung der 5. Haingeraide angelockt, schmuggelte sich viel geringes Volk ein. Der Gemeinderat wurde darum vorsichtiger bei der Aufnahme neuer Bürger. Er beschloß darum am 17. Januar 1823 1. daß in Zukunft weder In- noch Ausländer in hiesige Gemeinde angenommen werden, wenn der G. R. [Gemeinderat] nicht zuvor über sein Gesuch erkannt habe ihn als Bürger annehmen zu wollen, 2. daß jeder Ausländer, der einmal in einer Gemeinde angenommen sei, unbefugt sein soll sich in hiesiger Gemeinde häuslich niederzulassen und als Bürger zu figurieren, 3. daß jeder Inländer, welcher das Bürgerrecht dahier nachsucht und verlangt, gehalten sein soll, außer der ordnungsmäßigen 10 fl. Bürgereinzugsgeld auch noch 40 fl. für den Genuß des Waldes zu bezahlen und der Ausländer das doppelte dieser Gebühren, 4. daß diese Gebühren geleistet werden müssen, ehe der Einzug in die Gemeinde gestattet sei."
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ "im gegensatz sowol zu den edeln und rittern als den bauern oder landleuten, franz. bourgeois. der adel bildet den ersten stand, die bürger den andern, die bauern den dritten. man sagt: bürger und bauer scheidet nichts als die mauer." nach: Deutsches Wörterbuch von Jakob Grimm und Wilhelm Grimm, Bd. 2, Sp. 537 bis 538, nachgewiesen unter: woertbuchnetz.de /abgerufen am 05. Dezember 2016
- ↑ Anmerkung Matthias Clemens Sigmund Dreyer: Für Alsterweiler wurden wohl keine eigenen Bürgerrechte verliehen. Es gab nämlich keine Mitwirkungsrechte und auch keine Pflichten gegenüber der (nicht vorhandenen) gemeindlichen Einrichtungen.
- ↑ Anmerkung Matthias Clemens Sigmund Dreyer: In den jeweils angemessenen Deklinationsformen (hier gemischt), Nominativ: civis(E) cives(P), Genitiv civis (E) civium (P), Dativ civi(E), civibus(P), Akkusativ civem(E) cives(P), Ablativ cive(E) civibus(P)
- ↑ siehe dazu "Bürger" unter wikipedia.de /abgerufen am 05. Dezember 2016
- ↑ Zum Beispiel: siehe Bürgermeisterrechnung von 1739/1740 fol. 3, Seite 2 "Einnahmb geldt zu Burger geldt"
Anmerkungen
- ↑ siehe dazu: Deutsche Nationalbibliothek - portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&cqlMode=true&query=idn%3D040087646 /abgerufen am 05. Dezember 2016
Zitate
- ↑ Wortlaut aus der Urkunde LA Sp D 2 Nr.306/265.
Urkunden
Begriffe
Kategorien
Bürger gehört den Kategorien an: Begriff, Ständestaat
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Referenzierungen
- ^ Titel: Dorfordnung 1549.
schluessel: Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel_17
Seite: AArtikel_17
Zitat: Item es soll keiner in der gemein ein frembden uffnemen an wissen und willen dr amptleut und der gantzen gemein, bey der eynunge ein pfundt pfenninge.
Übertragung: .
Es gibt keine Anmerkung.
Schlagwort: Fremder · Amtsleute · Gemeinde · Eynung · Einung
Quelle:
Datum: 1549.
Stufe: 2
Sammlung: Dorfordnung · Weistum · Maikammer-Alsterweiler
LINK: Wiese
PDF: https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/w/images/5/50/Dorfordnung_maikammer_1549_Doll_.pdf
WIKI: Fremder · Amtsleute · Gemeinde · Eynung - ^ Leonhardt, Johannes (1928), ´Geschichte von Maikammer=Alsterweiler´. Selbstverlag Johannes Leonhardt (Hg.), Maikammer Heft: 1
Kein Schlüssel angegeben.
Stufe: 6
Zusammenfassung: Die verbindliche Referenz zur Geschichte von Maikammer und Alsterweiler..
Link zum Werk: Geschichte von Maikammer=Alsterweiler
Anmerkung: Informationen zu den üblichen Themen eines Dorflebens..
Schlagwort: Alsterweiler · Geschichte