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Wildfang: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Wildfang]] hat mehrere Bedeutungen. Es kann sich handeln um:<ref>Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.</ref><ref>Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm http://www.woerterbuchnetz.de/DWB?lemma=wildfang</ref>
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* das Fangen wilder Tiere
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'''{{PAGENAME}} ''' (auch: Wildfang(srecht)<ref>Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.</ref><ref>Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm woerterbuchnetz.de/DWB?lemma=wildfang</ref> (Jus wilfangiatus)) ist ein Rechtsbegriff. Durch eine merkwürdige Umdrehung der Verhältnisse nannte man es auch: "das Recht des herkommenden Mannes".
* ein wild eingefangenes lebendiges Tier
 
* ein in der Wildniß aufgewachsenes und dann eingefangenes Pferd oder ein derartiger Falke
 
* in der Gärtnerei, so viel als Wildling
 
* leichtfertiger, die Gesetze der Wohlanständigkeit nicht achtender Mensch
 
* Wildfangsrecht
 
  
Das Wildfangsrecht<ref>Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.</ref> (Jus wilfangiatus) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Durch eine merkwürdige Umdrehung der Verhältnisse nannte man es auch: das Recht des herkommenden Mannes.  
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Die Pfalzgrafen hatten das Recht, gewisse Leute einzufangen und als [[Leibeigener|Leibeigene]] zu behandeln. Dahin gehörten zuerst alle unehelichen Kinder und Personen, die keinen „nachfolgenden” d. h. keinen sie als ewige Leibeigene reklamierenden Herrn hatten. Allerdings mussten sie mindestens 1 Jahr in der [[Kurpfalz]] verweilt haben.
  
Die Pfalzgrafen hatten das Recht, gewisse Leute einzufangen und als [[Leibeigener|Leibeigene]] zu behandeln. Dahin gehörten zuerst alle unehelichen Kinder und Personen, die keinen „nachfolgenden” d. h. keinen sie als ewige Leibeigene reklamierenden Herrn hatten. Allerdings mussten sie mindestens 1 Jahr in der Pfalz verweilt haben.
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Die Art der Ausübung dieses Rechts bestand darin, daß der Büttel (in dieser Funktion „Ausfauth,” abgeleitet/verwandt mit Fangen) den Wildfang für den [[Pfalzgraf]] mittels einer Formel (auch mit symbolischer Anlegung einer Fangschlinge um den Hals) förmlich einfing, wofür dieser sofort eine Abgabe, „Fahngeld” ([[Fanggeld]]) zahlen mußte, {{Zitattext|Text=...erging an die kurfürstlichen Amtleute der Befehl, alle Kurpfalz zustehenden Leibeigenen und Wildfänge aufzusuchen und die schuldigen Leistungen ihnen abzufordern|Zitierung=XXX}}"<ref>...Seite 16, letzter Absatz.</ref>.  
  
Die Art der Ausübung dieses Rechts bestand darin, daß der Büttel (in dieser Funktion „Ausfanth,” devirativ verwandt mit Fangen) den Wildfang für den Pfalzgraf mittels einer Formel (hier und da unter symbolischer Anlegung einer Fangschlinge um den Hals) förmlich einfing, wofür dieser sofort eine Abgabe, „Fahngeld” (Fanggeld) erlegen mußte.  
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Der Wildfang wurde kein eigentlicher Untertan, sondern nur ein Gunstleibeigener, mußte Frohn- und Kriegsdienste leisten und Abgaben zahlen, ward aber vom Landesherrn bevormundet und beerbt. Er konnte sich auch von dieser Leibeigenschaft loskaufen.
  
Der Wildfang wurde kein eigentlicher Untertan, sondern nur ein Gunstleibeigener, mußte Frohn- und Kriegsdienste leisten und Abgaben zahlen, ward aber vom Landesherrn bevormundet und beerbt. Er konnte sich auch von dieser Leibeigenschaft loskaufen. Auch die bis in' s funfzigste Jahr ehelos gebliebenen Männer (Hagestolze) verfielen in gewisser Hinsicht dem Wildfangsrecht, nämlich rücksichtlich ihres gesammten Vermögens, insoweit dieses nicht etwa in Lehngütern bestand.
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Das Wildfangsrecht kam zuerst in der Rheinpfalz auf und ging von da in die anderen Pfalzen über. Mit dem Erlöschen der Pfalzgrafen blieb dieses Recht ausschließlich noch für den Kurfürsten von der Pfalz. Es wurde für ihn und seine Nachkommen von Kaiser Maximilian I. im Jahr 1518 bestätigt; auch Kurbayern übte es später in dem speyerschen und wormsischen Territorium aus.<ref>Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.</ref>
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==Situation in der Kurpfalz==
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Das Wildfangsrecht kam zuerst in der [[Rheinpfalz]] auf und ging von da in die anderen Pfalzen über. Mit dem Erlöschen der Pfalzgrafen blieb dieses Recht ausschließlich noch für den Kurfürsten von der Pfalz. Es wurde für ihn und seine Nachkommen von Kaiser Maximilian I. im Jahr 1518 bestätigt; auch Kurbayern übte es später in dem speyerschen und wormsischen Territorium aus.<ref>Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.</ref>  
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In einer Erhebung von 1667 listet das [[Oberamt Neustadt an der Haardt#Einwohner im Oberamt Neustadt an der Haardt 1667|Oberamt Neustadt]] die Personen getrennt nach Wildfängen auf<ref group=lit>Karst, Theodor (1960) Das Kurpfälzische Oberamt Neustadt an der Haardt. Veröffentlichungen zur Geschichte von Stadt und Kreis Neustadt an der Weinstraße, Ausgabe/Band 1 S. 1–267. </ref>. Dies ist wohl auch auf die Wiedereinführung und konsequente Durchsetzung des Wildfangrechts durch [[Kurfürst Karl Ludwig]] (23. Januar 1651) zurückzuführen ([[Pfälzischer Wildfangstreit]])<ref>Brunner, Karl (1896) Der pfälzische Wildfangstreit unter Kurfürst Karl Ludwig (1664-1667). Innsbruck, Wagner'sche Universitäts-Buchhandlung, Seite 19</ref><ref group=lit>Brunner, Karl (1896) Der pfälzische Wildfangstreit unter Kurfürst Karl Ludwig (1664-1667). Innsbruck, Wagner'sche Universitäts-Buchhandlung</ref>. 
  
 
==Situation im Hochstift Speyer==
 
==Situation im Hochstift Speyer==
[[Alsterweiler]] gehörte im Mittelalter zum Hochstift Speyer. Die Aufhebung der Leibeigenschaft wurde von den Bauern im Jahre 1525 gefordert. Im Hochstift Speyer war um diese Zeit (und auch danach) von der Leibeigenschaft bzw. damit verbundener Rechte an Personen nur noch "wenig zu spüren"<ref>Schaab, Meinrad, Andermann, Kurt (1979) Leibeigenschaft der Einwohner des Hochstifts Speyer 1530: Beiwort zur Karte IX,4. Historischer Atlas von Baden-Württemberg, 7. Lieferung, Stuttgart {{urlbibliographie|ID=423}}, Seite 1</ref>. Sie konzentrierte sich nur auf die Abgaben. Sonstige Dienste waren nicht mehr üblich. Entscheidend war die Zugehörigkeit zu den lokalen Gebiets-, Religions- und Verwaltungseinheiten (Oberamt Kirrweiler).
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[[Alsterweiler]] gehörte im Mittelalter zum Hochstift Speyer. Die Aufhebung der Leibeigenschaft wurde von den Bauern im Jahre 1525 gefordert. Im Hochstift Speyer war um diese Zeit (und auch danach) von der Leibeigenschaft bzw. damit verbundener Rechte an Personen nur noch "wenig zu spüren"<ref>Schaab, Meinrad, Andermann, Kurt (1979) Leibeigenschaft der Einwohner des Hochstifts Speyer 1530: Beiwort zur Karte IX,4. Historischer Atlas von Baden-Württemberg, 7. Lieferung, Stuttgart, Seite 1</ref>. Sie konzentrierte sich nur auf die Abgaben. Sonstige Dienste waren nicht mehr üblich. Entscheidend war die Zugehörigkeit zu den lokalen Gebiets-, Religions- und Verwaltungseinheiten ([[Oberamt Kirrweiler]]).  
  
Interessant sind die Einträge im [[Liber secretorum Matthiae]] von 1469/1470. Dort sind einzelne Personen verzeichnet mit der Anmerkung: "Hat keinen Herrn". Im Grunde sind in der Auflistung folgende Gruppen zu unterscheiden:
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In [[Alsterweiler]] gab es von jeher eine hohe Durchmischung von kurpfälzischen und speyerischen Leibeigenen. In diesem Zusammenhang sind die Einträge im [[Liber secretorum Matthiae]] von 1469/1470 interessant. Dort sind einzelne Personen verzeichnet mit der Anmerkung: "Hat keinen Herrn". Im Grunde sind in der Auflistung folgende Gruppen zu unterscheiden:
 
*p = pfälzisch (kurpfälzisch)
 
*p = pfälzisch (kurpfälzisch)
 
*s = speyrisch (Hochstift Speyer)
 
*s = speyrisch (Hochstift Speyer)
 
*hat keinen Herren
 
*hat keinen Herren
*Benennung eines Adligen (Niederadligen) als Herrn
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*Benennung eines Adligen (Niederadligen) als Herrn. Dazu zählen die "[[Herren von Leiningen]] (Lynigs), die Herren von Nassau (Naßauwe), die Herren von Ossenstein, die Herren von Ramberg, Ludwig (Ludwigs), wohl Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken (der Schwarze) (*1424 Unbekannt; †19. Juli 1489 Simmern), Pfalzgraf, Herzog von Pfalz-Zweibrücken.
  
 
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[[Kategorie:Begriff]][[Kategorie:Ständestaat]]

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2017, 11:45 Uhr

Andere Begriffe: Allmende, Barock, Bedbuch, Bede, Borgfrucht, Broteinung, Böll, Bürger, Daub, Egerte, Einspänniger, Einung, Einwohner, Erdbeben, Fron, Geraidegenosse, Glockenzehnt, Grummet, Gült, Haustypologie… weitere Ergebnisse

Wildfang  (auch: Wildfang(srecht)[1][2] (Jus wilfangiatus)) ist ein Rechtsbegriff. Durch eine merkwürdige Umdrehung der Verhältnisse nannte man es auch: "das Recht des herkommenden Mannes".

Die Pfalzgrafen hatten das Recht, gewisse Leute einzufangen und als Leibeigene zu behandeln. Dahin gehörten zuerst alle unehelichen Kinder und Personen, die keinen „nachfolgenden” d. h. keinen sie als ewige Leibeigene reklamierenden Herrn hatten. Allerdings mussten sie mindestens 1 Jahr in der Kurpfalz verweilt haben.

Die Art der Ausübung dieses Rechts bestand darin, daß der Büttel (in dieser Funktion „Ausfauth,” abgeleitet/verwandt mit Fangen) den Wildfang für den Pfalzgraf mittels einer Formel (auch mit symbolischer Anlegung einer Fangschlinge um den Hals) förmlich einfing, wofür dieser sofort eine Abgabe, „Fahngeld” (Fanggeld) zahlen mußte, "...erging an die kurfürstlichen Amtleute der Befehl, alle Kurpfalz zustehenden Leibeigenen und Wildfänge aufzusuchen und die schuldigen Leistungen ihnen abzufordern" XXX "[3].

Der Wildfang wurde kein eigentlicher Untertan, sondern nur ein Gunstleibeigener, mußte Frohn- und Kriegsdienste leisten und Abgaben zahlen, ward aber vom Landesherrn bevormundet und beerbt. Er konnte sich auch von dieser Leibeigenschaft loskaufen.

Begriffe auf Alsterweiler: Allmende, Barock, Bedbuch, Bede, Borgfrucht, Broteinung, Böll, Bürger, Daub, Egerte, Einspänniger, Einung, Einwohner, Erdbeben, Fron, Geraidegenosse, Glockenzehnt, Grummet, Gült, Haustypologie, Heimatschutzarchitektur, Historismus, Klassizismus, Lehen, Lehensbrief, Leibeigener, Mallenschloss, Mindestversteigerung, Moderne, Nachkriegsmoderne, Oculus, Ohmet, Person, Pfalz, Pfründe, Prozess, Renaissance, Schaffnerei, Schdrääsel, Schloße, Schwefelblasebalg, Schwemme, Unschlitt, Urkunde, Wascherde, Weckeinung, Weed, Weinbau, Weingült, Weinschank… weitere Ergebnisse

Das zugehörige Attribut lautet: Begriff.

Systematik:


Situation in der Kurpfalz

Das Wildfangsrecht kam zuerst in der Rheinpfalz auf und ging von da in die anderen Pfalzen über. Mit dem Erlöschen der Pfalzgrafen blieb dieses Recht ausschließlich noch für den Kurfürsten von der Pfalz. Es wurde für ihn und seine Nachkommen von Kaiser Maximilian I. im Jahr 1518 bestätigt; auch Kurbayern übte es später in dem speyerschen und wormsischen Territorium aus.[4]

In einer Erhebung von 1667 listet das Oberamt Neustadt die Personen getrennt nach Wildfängen auf[lit 1]. Dies ist wohl auch auf die Wiedereinführung und konsequente Durchsetzung des Wildfangrechts durch Kurfürst Karl Ludwig (23. Januar 1651) zurückzuführen (Pfälzischer Wildfangstreit)[5][lit 2].

Situation im Hochstift Speyer

Alsterweiler gehörte im Mittelalter zum Hochstift Speyer. Die Aufhebung der Leibeigenschaft wurde von den Bauern im Jahre 1525 gefordert. Im Hochstift Speyer war um diese Zeit (und auch danach) von der Leibeigenschaft bzw. damit verbundener Rechte an Personen nur noch "wenig zu spüren"[6]. Sie konzentrierte sich nur auf die Abgaben. Sonstige Dienste waren nicht mehr üblich. Entscheidend war die Zugehörigkeit zu den lokalen Gebiets-, Religions- und Verwaltungseinheiten (Oberamt Kirrweiler).

In Alsterweiler gab es von jeher eine hohe Durchmischung von kurpfälzischen und speyerischen Leibeigenen. In diesem Zusammenhang sind die Einträge im Liber secretorum Matthiae von 1469/1470 interessant. Dort sind einzelne Personen verzeichnet mit der Anmerkung: "Hat keinen Herrn". Im Grunde sind in der Auflistung folgende Gruppen zu unterscheiden:

  • p = pfälzisch (kurpfälzisch)
  • s = speyrisch (Hochstift Speyer)
  • hat keinen Herren
  • Benennung eines Adligen (Niederadligen) als Herrn. Dazu zählen die "Herren von Leiningen (Lynigs), die Herren von Nassau (Naßauwe), die Herren von Ossenstein, die Herren von Ramberg, Ludwig (Ludwigs), wohl Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken (der Schwarze) (*1424 Unbekannt; †19. Juli 1489 Simmern), Pfalzgraf, Herzog von Pfalz-Zweibrücken.


Weblinks

Literatur

  1. Karst, Theodor (1960) Das Kurpfälzische Oberamt Neustadt an der Haardt. Veröffentlichungen zur Geschichte von Stadt und Kreis Neustadt an der Weinstraße, Ausgabe/Band 1 S. 1–267.
  2. Brunner, Karl (1896) Der pfälzische Wildfangstreit unter Kurfürst Karl Ludwig (1664-1667). Innsbruck, Wagner'sche Universitäts-Buchhandlung

Einzelnachweise

  1. Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.
  2. Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm woerterbuchnetz.de/DWB?lemma=wildfang
  3. ...Seite 16, letzter Absatz.
  4. Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.
  5. Brunner, Karl (1896) Der pfälzische Wildfangstreit unter Kurfürst Karl Ludwig (1664-1667). Innsbruck, Wagner'sche Universitäts-Buchhandlung, Seite 19
  6. Schaab, Meinrad, Andermann, Kurt (1979) Leibeigenschaft der Einwohner des Hochstifts Speyer 1530: Beiwort zur Karte IX,4. Historischer Atlas von Baden-Württemberg, 7. Lieferung, Stuttgart, Seite 1

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Wildfang gehört den Kategorien an: Begriff, Ständestaat

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