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Lehen

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Lehen ist ein Begriff für das Leihen oder Verliehene. Lehen bezeichnet auch den Lehensgegenstand, wie ein Grundstück oder ein Darlehen (Geld, vertretbare Sachen) sowie die Verleihung oder Belehnung selbst. Es kann sich beim Lehen um unterschiedlichste Gegenstände handeln (Herrschaftsrecht, geistliche Stiftungen (Pfründe), städtische Berechtigungen, Grundbesitz).[lit 1] "Lehen (bezeichnet) ein Gut oder ein (Nutzungs-)Recht irgendwelcher Art"[zit 1].

Das Lehen ist dem Nutzungsberechtigten (Lehnsmann, Vasall) unmittelbar, dem Verleihenden (Lehensherrn) aber mittelbar rechtlich zugeordnet. Für die Überlassung erbringt der Nutzungsberechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung (Treue, Grundstücke, Geld, Vertrag). Der Eigentümer (Lehnsherr) lehnt unter der Bedingung gegenseitiger Treue in einen (erblichen) Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an sich selbst. Das Lehen (Lehnsgut) besteht aus einem oder mehreren Grundstücken, aus Nutzungs- und Abgabenrechten, Gerichtsbarkeiten, ganzen oder Teilen von Dörfern.

Eigentümer bleibt der Lehnsherr (Lehnsgeber), bezogen auf Alsterweiler der Kurfürst der Kurpfalz, Fürstbischof des Hochstifts Speyer oder andere Adelsherren. Lehensempfänger oder Lehensträger ist der Vasall (lateinisch: vassus, vasallus = der Knecht, Lehnsmann). Beide schwören sich einen Lehnseid, in der Regel mit einer festgelegten Formel in einer Urkunde[anm 1]

Im Gegensatz zum Lehen steht das freie Eigentum (auch gemeinschaftlich), Allod oder Allodium. Es entspricht heute dem Eigentum. Aus der Kombination beider Sachverhalte entstanden Allodiallehen.
Dokumente zu Lehen: GLA Ka 67 Nr.1058, 149, GLA Ka 67 Nr.1058, 420, Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Alsterweiler/101bis125, StA Da C 1A Nr.63, StA Wt R-US 1537 November 20, StA Wt R-US 1542 Februar 27, Weistum

Systematik:

Recht

Lehensbrief und Lehensrevers

Lehen werden in einer Urkunde, einem Lehensbrief vergeben und vom Vasallen über ein Lehenrevers zurückbestätigt. „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“[zit 2]

Im Lehensbrief ist der Lehnsempfänger genannt, es sind die Lehen (genau) bezeichnet und die Pflichten des Vasallen beschrieben. Gegebenenfalls werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. „Der Lehensrevers (…) ist eine vom Lehnsmann für den Lehnsherrn ausgestellte Urkunde.“[zit 3] Der Vasall bestätigt darin den Erhalt des Lehens und verspricht, die Lehnspflichten zu erfüllen.

Verzeichnis über Lehen

In größeren Herrschaften wurden Lehnbücher angelegt, um den Überblick über das eigene Gebiet zu behalten. @28 Amtsbücher. Abschriften in Kopialbüchern, Lehnbüchern usw. Registern (siehe dazu Kopialbuch XXX und Register XXX)

@30 Abschriften und Register „werden nach dem Ein- oder Auslaufprinzip geordnet.“ Sie enthalten „in bunter Folge durchweg sachlich uneinheitliche Schrifstücke“, darunter auch Lehnsurkunden.

@31 Lehnsbücher. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen (Ruprecht III.) entstand 1401.

Auflösung

@50 „Das Lehnsrecht gab dem Vasallen die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem Lehnsherrn die Mannschaft aufsagte.“

@51 Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen Lehnsherrn und Vasall. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“ Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. Aufsageverbot. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“.

Gegenleistung

@56 Begann das Lehenswesen mit der Vergabe von Land so trat später „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu. So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.“ (z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht???).

@104 Verkauf und Schenkung „…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“.

@105-106 Verpfändungen Der Lehnsvorbehalt des Lehnsherrn blieb vollauf bestehen.

@107 Der Leibrentenvertrag war eine lebenslängliche Rente in Form eier einmaligen Geldleistung, ggf. auch in Naturalien.

Weblinks

Literatur

  1. Umfassende Darstellung zum Sachverhalt in: Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759).

Einzelnachweise

Anmerkungen

  1. Beispielhaft dafür: GLA Ka 67 Nr.1058 fol.149.

Zitate

  1. siehe dazu: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) unter woerterbuchnetz.de /abgerufen am 09. Januar 2017
  2. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 26.
  3. Spieß, Karl-Heinz (1978), ’Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter’, Wiesbaden (Geschichtliche Landeskunde, Franz Steiner Verlag, Wiesbaden, Band/Ausgabe: XVIII) 289 Seiten. (CMS 759), Seite 26.

Urkunden

Begriffe

Kategorien

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