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Einung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''{{PAGENAME}}''' (auch: eynung, eynunge) ist eine Buße, ein Bußgeld oder auch eine angesetzte Buße oder Strafe<ref group=zit>einunge stf. (BMZ I. 424a) einheit Walth.; vereinigung, übereinkunft, bündnis Trist. Serv. Denkm. XLVI, 91. Rul. 209,2. 220,27. Helbl. 4,110. 699. Pass. 115,72. Chr. 4. 105,4. 153,3. 5; 5. 20,36. 50,10. Birl. 141a; angesetzte busse, strafe (vgl. Basl. r. 7. 8. 31. 38) Hpt. 7,94. 95. 100. Urb. 121,15. Chr. 4. 143,25. 26. Rotw. 1,45. 2,321 und mit dieser bedeut. auch m. der einung Gr.w. 1,78. 334. Mone z. 3,158; einungsgericht Oberl. vgl. Dwb. 3,333. Schm. Fr. 1,90;</ref><ref group=zit>der Einung (mhd. angesetzte Strafe), Leonhardt (1928), Seite 144</ref>. Die Einung wird in der [[Dorfordnung 1549]] mehrfach genannt.
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Aktuelle Version vom 13. Januar 2025, 19:47 Uhr

Andere Begriffe: Allmende, Barock, Bedbuch, Bede, Borgfrucht, Broteinung, Böll, Bürger, Daub, Egerte, Einspänniger, Einung, Einwohner, Erdbeben, Fron, Geraidegenosse, Glockenzehnt, Grummet, Gült, Haustypologie… weitere Ergebnisse

Einung (auch: eynung, eynunge) ist eine Buße, ein Bußgeld oder auch eine angesetzte Buße oder Strafe[zit 1][zit 2]. Die Einung wird in der Dorfordnung 1549 mehrfach genannt. Spezielle "Einungen" wurden für Brot und Weck erlassen.

Ein Beispiel für das Vorkommen der Einung ist die Dorfrechnung des Jahres 1572. Dort werden zahlreiche Einungen erwähnt.

Fundstellen zu Einung

Die Anzahl der Einträge in der folgenden Tabelle beträgt: 16

 Sammlung_1Sammlung_2AnmerkungZitatSchlagwortFundstelleSeiteDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki.Nutzen für AlsterweilerJahrTagDatumVorkommen
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-Alsterweiler
Weistum
Dorfordnung
Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.Brunnen
Einung
Gemeinsmann
Brunnentrog
Brunnenstein
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 39Artikel 392
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-Alsterweiler
Weistum
Dorfordnung
Item es soll keiner in der gemein ein frembden uffnemen an wissen und willen dr amptleut und der gantzen gemein, bey der eynunge ein pfundt pfenninge.Gemeinde
Einung
Eynung
Fremder
Amtsleute
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 17Artikel 172
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-Alsterweiler
Weistum
Dorfordnung
Alsterweiler
WirtItem so eyn wurt oder gemeinsamen woelt hering, stockfisch, blatheysen und bueckinge feilhaben, derselbig sol kaufmansgut haben bey der eynunge 1 lb heller; und wan jme solchs von den dorfmeistern verbotten wurd, sol derlebigk uberfarer nit mehe desselbigen unkaufs vertreyben bey genanter eynunge.Wirt
Dorfmeister
Einung
Gemeinsmann
Hering
Platteisen
Plattfisch
Stockfisch
Bückling
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 8Artikel 82
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
Item wa einer ein reyfe under dem jare abwerfen tett, derselbig soll die obgemelt eynunge unnachleßlich verfallen sein und sol dem nach in eim jare kein reyf ußstecken, bei auch I lb d zur eynunge.Einung
Eynung
Reyfe
Fassreif
Reif
Ausschank
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 2Artikel 22
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-Alsterweiler
Weistum
Dorfordnung
Wisch
Haue
Arbeitsgerät
Bestimmungen zu brach liegenden Grundstücken. Kennzeichnung mit einem Wüsch (Wisch, Reisch oder Raisch).Item so gemeinsman ein eygert hat in der marck zwuschen den wingarten liegen und gipt die beth gleich den wingarten darvon, so da wingart maß ist, und begert dieselbig geheuet zu haben, sol derselbigk ein wüsch uff gemelt eygert stecken. Was dann daroben ergriffen würd, es wer pferdt, kuhe oder jemands grassen, solchs soll zu peen 9 d verfallen sein. Auch sol, wa eyn gemeinßman ein eckerlein mit der hawen gebaut hett, niemands daruff geen oder faren bey obgenanter eynunge.Bede
Wingert
Gemarkung
Einung
Gemeinsmann
Grundstück
Pferd
Kuh
Acker
Eygert
Egerte
Raisch
Wisch
Hacke
Haue
Reisch
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 11Artikel 112
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
WirtItem es soll kein wurt ein frembden gast, als wandelpersonen und gemeine dirn uber ein nacht behalten, es were dann, daß der gast schulden hett inzupringen oder ander erlich gescheften, die jnen uffhallten tetten, bey der eynunge 1 lb heller.Wirt
Einung
Fremde
Wandelperson
Dirn
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 9Artikel 92
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
Bestimmungen zur Gemarkung.Item von alter her ist verbotten, das neyemand in gemeinen wegen und soenderlich auff dem uberfelt was soll hawen; deßgleiche sol man die rech nit außroden und insetzen bey pene 1 lb heller. Dann wa ein wege nott wurd sein in der marck zu machen, wuort die gemein selber tuon wie von alter her, und sol daruober eyn jglicher gemeinsman sampt den verordenten schutzen bey seinem eyd den ubertretter anpringen und ruogen. Deßgleichen sol niemand greben machen uber die gesatzten stein, auch bey der eynungen eyn pfundt heller.Grenzstein
Stein
Schütz
Einung
Überfeld
Gemeinsmann
Gemeiner Weg
Mark
Gesetzter Stein
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 10Artikel 102
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSiehe dazu auch die Einnahmenaufstellung des Jahres 1572.Item es soll ein jeder becker oder underkaufer an eynem sonntag und feyertagk für 2 ß d weck und brott vor der kirchen feyl haben, und so einer daran seumigk, derselb sol unnachleßlich 2 ß d fur eynunge verprochen haben, so oft und dick das beschicht.Bäcker
Einung
Brot
Weck
Broteinung
Weckeinung
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 36Artikel 362
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSiehe dazu auch die Einnahmenaufstellung des Jahres 1572.Item wa ein underkaufer mit brott oder wecken gefunden wurd, so das gewicht nit haben, so sol derselbig underkaufer ungebetten und unnachleßlich 18 d zu eynunge zu geben schuldigk sein, so oft und dick sollichergleichen geschicht.Bäcker
Einung
Brot
Weck
Broteinung
Weckeinung
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 35Artikel 352
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
Regelung zum Weinausschank und zum Angebot von Stallunterkünften für das Vieh. Austecken eines Reifes, wie von alters her.Erstlichs so einer wolt wein schencken und geschickt mit stallunge auch anderm als leger, derselb sol ein reyfe ußstecken und ein ganz jare wein schenkken wie von alter her beschehen, bey derer eynunge 1 pfundt pfeninge oder sol dem weinschanck obersteen.Wein
Weinschank
Einung
Stallung
Schenk
Reif
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 1Artikel 12
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
Regelungen zur Maikammer Kirchweih. Verpflichtung zur Eichung des Geschirrs.Item die Meinkeimer kirwey hat freyheit und mage jederman uff soliche zeit acht tag vor oder nach der kirwey ungeferlich wein schencken; doch welicher wein schencken will zur kirwey oder sunst, derselb soll von stunden an vor dem weinschanck sein geschir lassen eychen, bey der einunge 1 pfundt heller.Kirchweihe (Alsterweiler)
Wein
Wirt
Einung
Eichung
Freiheit
Kirchweihe
Weinausschank
Geschirr
Maikammer Kirchweihe
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 4Artikel 43
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Alsterweiler
Die Ordnung zu den Widdern weicht von den vorherigen Artikeln der Dorfordnung ab. Offensichtlich war es notwendig, zur Regelung des Umgangs mit Widdern und Lämmern eine eigenständige Ordnung zu erlassen. Denkbar ist auch, daß es sich um eine Übernahme bereits vorher geregelter Vorgaben handelt.Ordenunge, wie es mit den widern gehalten werden sol.

Item wann ein scheffer zu österlichen zeyten umbget und den lemern außschneid, auch jnen bedunckt der gemein wider nott sein, kumet [oder kumpt?] der dann in einen stall, da er gut geschickt lemmer find, sol er zu demselbigen nachpern sprechen: Du solt das lamp zu einem wider laßen geen, und so dasselbig lamp oder wider über jare kompt, so soll es die erst pfrundt ledig gehn für sich selbst und danach die ander pfrundt, so man nent die Michelspfrundt soll genanter wider selbdritt ledigk gehn, und soll derselbigk bawer oder nachper, der den wider hatt, inen in gantz keinen wege verkaufen on des schultheißen, der dorfmeister und deß scheffers wissen und willen.

Item es soll auch einjglicher gemeinsman kein frembd lamp oder schaff bey der nacht und besonder die wyder ußjagen, bey der eynunge 1 lb heller, und soll der nechst nachper als ein gemeinßman bey seinen pflichten und eyden solchs dem schultheißen und den dorfmeistern anzuzeigen schuldigk sein.
Schultheiß
Dorfmeister
Einung
Eid
Widder
Nachbar
Lamm
Schäfer
Michelspfrund
Schaf
Gemeindsmann
Dorfordnung 1549/Artikel#Ordnung WidderOrdnung Widder2
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-Alsterweiler
Bäcker
Eingung
Siehe dazu auch die Einnahmenaufstellung des Jahres 1572.Item welicher becker eyn eynunge mit wecken oder brott bricht, derselb sol ungebetten drey schilling pfening zu eynunge geben, so oft und dick daß brott oder der weck zu clein gefunden wurd und sein gewicht nit hatt.Bäcker
Einung
Brot
Weck
Broteinung
Weckeinung
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 34Artikel 342
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
Regelung zum Gasstättenbetrieb.Item die wurt sollen keinen gast ußschlagen und dem andern heimweysen bey 1 lb d, es were dan, das der gast nit wolt bey dem ersten wurt benungicht sein mit seiner arm tagen, so mage derselb wurt jnen wol furter weysen; kunt man dan erkennen, das er seinen muglichen vleiß geton hett, solt derselbigk wurt der einunge embresten sein.Wirt
Einung
Eynung
Gast
Heinweisen
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 5Artikel 52
Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/ArtikelWeistum
Maikammer
Alsterweiler
Ordnung
Geraidespruch
Wer um Bauholz bittet, muss dies innerhalb von vier Wochen holen und in einem halben Jahr verbauen. Oder er sollt das Holz stehen lassen. Die Zeitspanne kann durch den Centenmeister verlängert werden, doch sie sollen es mit dem Förster besichtigen und wenn es nicht verbaut ist, soll die Strafzahlung fällig werden.Item welcher um bayholtz bittet, der soll eß in vier wochen holen und daß in einem halben jahr bey seiner trew verbawen oder aber daß holtz stehen lassen. Weer eß aber, daß einem die zeit zu kurtz würde, mögten ihme die centenmeister daß ziel erstreckhen, doch alßo, daß sie dasselbig mit einem förster besichtigen, und sofern eß nit verbawt ist, so solle ihme die aynung ohnnachläßig abgenommen werden.Einung
Förster
Centenmeister
Bauholz
Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel 11Artikel 112
Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Alsterweiler/126bis150Allmende
Gülte
Einung
Alsterweiler
Lehmengrube
Die Angabe ist ohne Quelle, wohl aus einer Gemeinderrechnung 1750 oder danach.Die Einnahmen setzten sich im 17. Jahrhundert zusammen aus Erlös an: 1. Bürgergeld, 2. Obst und Kesten, 3. aus den Lehmengruben, 4. rückgezahlte Kapitalien und Zins, 5. Gemeindeweiden und Wegkorn, 6. allerhand Einungen, 7. Gülten, 8. Gemeindeallmente, 9. Bedgeld, 10. Gemeindeumlagen und Kontribution, 11. Allgemeine Einnahmen.Allmende
Gült
Einung
Alsterweiler
Gemeindeallmente
Lehmgrube
Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Alsterweiler/126bis150#Seite 141/2Seite 141/26

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

Anmerkungen

Zitate

  1. einunge stf. (BMZ I. 424a) einheit
  2. der Einung (mhd. angesetzte Strafe), Leonhardt (1928), Seite 144

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Einung gehört den Kategorien an: Begriff

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