Grenzstein
Aus Pfalz
Siehe auch: Grenzstein, Grenzstein 217, Grenzsteine (Alsterweiler-Maikammer), Wegweiserstein, Wegweiserstein Felsenmeer (V.V.M.), Wegweiserstein Kalmit Schöntal (Taubenkopf)
Grenzstein[1] ist ein Kulturlandschaftselement, das eine Trennlinie nach politischen oder administrativen Gesichtspunkten (Zoll, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Forstbezirk, u.a.m.) markiert (Grenzen). Mehrere Grenzsteine bilden eine Territorialgrenze (Linie), die Unterschiede in Eigentum, Sprache, Mundart oder Tradition kennzeichnen kann. Grenzsteine sind mit einem besonderen hoheitlichen Schutz versehen. Dies galt bereits zur Zeit der Dorfordnung von Maikammer aus dem Jahr 15491[zit 1]. Demnach durfte niemand über einem gesetzten Stein graben.Grenzstein (Bitte © beachten, ist an der jeweiligen Bilddatei nachgewiesen)
Hat Beschreibung | Hat Schlagwort | Hat Sammlung | Hat Weiterleitung | |
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![]() | Ansicht des Grenzsteins mit dem Wappen Hattstein und der Jahreszahl 1580 in der Mühlstraße Nr.18 in der Gartenmauer verbaut. Stammt aus der Lage Spielfeld (2018). | Alsterweiler Grenzstein Grenzstein Hattstein Spielfeld Mühlstraße Vermessung Grenzstein Hattsteinsches Gut | Grenzstein | |
![]() | Ansicht des Grenzsteins mit der Jahreszahl 1756 und dem Wappen der Familie von Hattstein sowie einem unbekannten Wappen, in der Mühlstraße Nr.22 im Garten verbaut. Der Stein stammt aus der Lage Spielfeld von einem Weinberg des Lehrers Dörr bzw. seiner Ehefrau, einer geborenen Heilweck (2018). | Alsterweiler Grenzstein Grenzstein Hattsteinsches Gut Hattstein Spielfeld Mühlstraße Vermessung | Grenzstein Hattsteinsches Gut | |
![]() | Ansicht des Grenzsteins mit der Jahreszahl 1580 und dem Wappen der Familie von Hattstein, in der Mühlstraße Nr.22 in der Gartenmauer im Garten verbaut. Stammt aus der Lage Spielfeld (2018). | Grenzstein Hattsteinsches Gut Alsterweiler Grenzstein Spielfeld Mühlstraße Vermessung Hattstein | Grenzstein Hattsteinsches Gut | |
Ansicht des Grenzsteins aus der Erstvermessung 1822 mit dem Wappenzeichen von Maikammer und der Inschrift M K (2018). | Alsterweiler Grenzstein Taubenkopf Vermessung Grenzstein 1822 | Grenzstein | ||
![]() | Ansicht des Grenzsteins Nr.98 zwischen Diedesfeld und Maikammer unterhalb des Taubenkopfs. | Alsterweiler Grenzstein Gemarkung | Grenzstein Nr.98 | |
![]() | Ansicht des Grenzsteins Nr.214 aus Norden zwischen Diedesfeld und Maikammer. | Alsterweiler Grenzstein Gemarkung | Grenzstein Nr.214 |
Auf dieser Seite werden auch Glockensteine als Grenzsteine eingeordnet.
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Systematische Anmerkung Matzinger: Der Grenzstein ist Teil der Grundfunktion 3. Herrschaft und Repräsentation / des Komplexes 3.4. Grenzen / des Ensembles 3.4.2. Territorialgrenzen / 3.4.2.2.)
Anmerkungen
Zitate
- ↑ Doll, Anton (1985): Die Maikammerer Dorfordnung von 1549. In: Historischer Verein der Pfalz,, Mitteilungen des Historischen Vereins der Pfalz., Speyer: Verlag des historischen Vereins der Pfalz e.V., 273, Seite 278 Nr. X ...niemand greben mach uber die gesatzten stein....
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Referenzierungen
- ^ ↑ Titel: Dorfordnung 1549.
Schlüssel: Dorfordnung 1549/Artikel10
Seite: Artikel X.
Zitat: Item von alter her ist verbotten, das neyemand in gemeinen wegen und soenderlich auff dem uberfelt was soll hawen; deßgleiche sol man die rech nit außroden und insetzen bey pene 1 lb heller. Dann wa ein wege nott wurd sein in der marck zu machen, wuort die gemein selber tuon wie von alter her, und sol daruober eyn jglicher gemeinsman sampt den verordenten schutzen bey seinem eyd den ubertretter anpringen und ruogen. Deßgleichen sol niemand greben machen uber die gesatzten stein, auch bey der eynungen eyn pfundt heller..
Übertragung: Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen, insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.
Anmerkung: Bestimmungen zur Gemarkung.
Schlagwort: Gemeiner Weg · Überfeld · Mark · Gemeinsmann · Schütze · Stein · Gesetzter Stein · Grenzstein · Einung
Quelle: Dorfordnung 1549/Artikel
Datum: 1549.
Stufe: 2
Sammlung: Dorfordnung · Weistum · Maikammer · Alsterweiler
LINK: Gemeinsmann
PDF: https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/w/images/5/50/Dorfordnung_maikammer_1549_Doll_.pdf
WIKI: Gemeiner Weg · Überfeld · Mark · Gemeinsmann · Schütze · Stein · Gesetzter Stein
Fakten zu „Grenzstein“
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