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Raisch

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Raisch (auch: Reisch, Reis[1]) ist ein Wisch. Es handelt sich in diesem Fall um ein Verbotszeichen. Das so bezeichnete Grundstück soll nicht betreten werden.[2]

Fundstellen zu Raisch

Die Anzahl der Einträge in der folgenden Tabelle beträgt: 2

 Sammlung_1Sammlung_2AnmerkungZitiertÜbertragungZitatSchlagwortSeiteDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki.Nutzen für AlsterweilerJahrDatum
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-Alsterweiler
Weistum
Dorfordnung
Wisch
Haue
Arbeitsgerät
Bestimmungen zu brach liegenden Grundstücken. Kennzeichnung mit einem Wüsch (Wisch, Reisch oder Raisch).Hat ein Gemeinsmann ein Egerte (mhd. Eigert, Egerd — Brachland) in der Gemarkung zwischen Wingerten liegen und gibt die Bede (Steuer) wie für den Wingert, wobei der Wingert das Maß ist und begehrt Heu zu machen, soll derselbe einen Wüsch (Raisch, Reisch, Wisch) auf besagtem Stück Land stecken. Was auf dem Grundstück ergriffen wird, Pferd, Kühe oder jemand dort grast, soll derjenige 2 Schilling Pfennig Strafe zahlen. Bebaut ein Gemeinsmann ein Äckerle mit der Haue (Hacke), so darf niemand darauf gehen oder fahren bei gleicher Strafe.Item so gemeinsman ein eygert hat in der marck zwuschen den wingarten liegen und gipt die beth gleich den wingarten darvon, so da wingart maß ist, und begert dieselbig geheuet zu haben, sol derselbigk ein wüsch uff gemelt eygert stecken. Was dann daroben ergriffen würd, es wer pferdt, kuhe oder jemands grassen, solchs soll zu peen 9 d verfallen sein. Auch sol, wa eyn gemeinßman ein eckerlein mit der hawen gebaut hett, niemands daruff geen oder faren bey obgenanter eynunge.Bede
Wingert
Gemarkung
Einung
Gemeinsmann
Grundstück
Pferd
Kuh
Acker
Eygert
Egerte
Raisch
Wisch
Hacke
Haue
Reisch
Artikel 112
Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/SeitenDorfordnung 1549Artikel 11 der Dorfordnung 1549, Übertragung.11. So ein Gemeinsmann ein Eigert (mhd. Egerd — Brachland) hätt in der Mark zwischen den Wingerten liegen und gibt die Bed (-Steuer) gleich den Wingerten dafür, so die Wingertmaß ist und begehrt dieselbig gehaupt zu haben, soll derselbig ein Raisch (Wisch) auf gemeld Eigert stecken, was dann daroben ergriffen wird, es wäre Pferd, Kühe oder jemand grase solche soll zu poen 2 Schilling Pfennig verfallen sein. Auch soll, wann ein Gemeinsmann ein Äckerle mit der Haue (Hacke) bebaut hat, niemand darauf gehen oder fahren bei obgenannter Einung.Egerte
Raisch
Wisch
Brachland
Seite 145/12

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. Schmidt-Wiegand, Ruth (1978), ’Studien zur historischen Rechtswortgeographie. Der Strohwisch als Bann- und Verbotszeichen. Bezeichnungen und Funktionen’ Münstersche Mittelalter-Schriften (Hg. Ruth, Schmidt-Wiegand, (Band/Ausgabe: 18, 256 Seiten). (CMS 904).
  2. Reisch m.?: 'Strohwisch als Verbotszeichen für das Betreten eines Ackers', Reisch [Ort LA-Maik]. Mischung aus Reis und Wisch? Zur Sachgeschichte s. Ruth Schmidt-Wiegand: Der Strohwisch als Bann- und Verbotszeichen 129 ff., 211. München 1978 (Studien zur historischen Rechtswortgeographie 18).

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Raisch gehört den Kategorien an: Brauchtum

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