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Wirt

Aus Alsterweiler
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Andere Funktionszeichnungen: Adjunkt, Amtmann, Aufsichtträger, Ausfaut, Beständer, Bäcker, Bürgermeister, Dorfmeister, Eichmeister, Eigentümer… weitere Ergebnisse

Wirt1)[beg 1] ist ein selbständiger Unternehmer. Er handelt eigenverantwortlich für eine Wirtschaft. Wirt war nie ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
Bestimmungen für die Wirte gibt es in Alsterweiler bereits seit dem 16. Jahrhundert2.

"1771 waren 8 Wirte hier, zum Ochsen, zum Rössel, zur Traube, zum Lamm, zur Krone, zum Adler, zum Widder und eine ohne Bezeichnung."[zit 1]


Fundstellen zu Wirt

Die Anzahl der Einträge in der folgenden Tabelle beträgt: 12

FundstelleHat Zitat SammlungHat AnmerkungHat UebertragungIst ZitatHat SchlagwortIst PDFIst zitiert inHat SchluesselSeiteDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki.Nutzen für AlsterweilerAusstellung
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
WirtEin Wirt, der Wein kauft, soll er dem Dorfmeister beeiden zu welchem Preis; sollte der Wirt pro Maß 1 Schilling oder mehr pro Ohm (unklar???).Item welicher wirt wein kauft, derselb sol den dorfmeisern bey seinem eyt sagen, wie hoch er denselben wein kauft hat; sol der wurt uff yeder maß 1 d haben an alle geferdt, 1 ß d minder oder mehe uff der ome, bey der einunge wie obstett.Wirt
Dorfmeister
Weinverkauf
Eid
http://TESTDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 7Artikel 721549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
WirtWirte sollen ihren Wein im Dorf kaufen, es sei denn, es gäbe keinen Wein im Dorf. Bei Strafe von 1 Pfennig.Item es soll kein wurt wein ausserm dorf kaufen, es were dann ganz keyn wein im dorf zu verkaufen, bey straffe 1 lb d.Wein
Wirt
Weinkauf
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 3Artikel 321549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-Alsterweiler
Weistum
Dorfordnung
Alsterweiler
WirtMöchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung.Item so eyn wurt oder gemeinsamen woelt hering, stockfisch, blatheysen und bueckinge feilhaben, derselbig sol kaufmansgut haben bey der eynunge 1 lb heller; und wan jme solchs von den dorfmeistern verbotten wurd, sol derlebigk uberfarer nit mehe desselbigen unkaufs vertreyben bey genanter eynunge.Wirt
Dorfmeister
Einung
Gemeinsmann
Hering
Platteisen
Plattfisch
Stockfisch
Bückling
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 8Artikel 821549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
Regelungen zur Maikammer Kirchweih. Verpflichtung zur Eichung des Geschirrs.Die Maycammerer Kirweih hat Freiheit und es darf jedermann zu dieser Zeit, acht Tage vor oder nach der Kirweihe (ungefähr oder ehrlich) Wein ausschenken. Wer Wein schenken will, zur Kirweih oder sonst, soll vor dem Weinschank sein Geschirr eichen lassen, bei der Einung 1 Pfund Heller.Item die Meinkeimer kirwey hat freyheit und mage jederman uff soliche zeit acht tag vor oder nach der kirwey ungeferlich wein schencken; doch welicher wein schencken will zur kirwey oder sunst, derselb soll von stunden an vor dem weinschanck sein geschir lassen eychen, bey der einunge 1 pfundt heller.Kirchweihe (Alsterweiler)
Wein
Wirt
Einung
Eichung
Freiheit
Kirchweihe
Weinausschank
Geschirr
Maikammer Kirchweihe
Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 4Artikel 431549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
WirtKein Wirt soll einen fremden Gast, keine Wanderpersonen und gemeine Dirnen über Nacht behalten, es sei denn, der Gast hätte Schulden beizubringen oder arbeite an erhlichen Geschäften, die ihn aufhalten, bei Strafe von 1 lb Heller.Item es soll kein wurt ein frembden gast, als wandelpersonen und gemeine dirn uber ein nacht behalten, es were dann, daß der gast schulden hett inzupringen oder ander erlich gescheften, die jnen uffhallten tetten, bey der eynunge 1 lb heller.Wirt
Einung
Fremde
Wandelperson
Dirn
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 9Artikel 921549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
Regelung zum Gasstättenbetrieb.Der Wirt soll keinen Gast ausschlagen und auch keinen nach Hause schicken. Tut er es dennoch, soll er 1 lb d (1 Pfund Pfennig) Strafe zahlen. Ausgenommen davon ist ein Gast, der bei einem ersten Wirt nicht zufrieden war. Einen solchen Gast darf der Wirt weiterverweisen. Ist erkennbar, daß sich der Wirt aber redlich um den Gast bemüht hatte, so soll der Wirt der Strafe enthoben sein.Item die wurt sollen keinen gast ußschlagen und dem andern heimweysen bey 1 lb d, es were dan, das der gast nit wolt bey dem ersten wurt benungicht sein mit seiner arm tagen, so mage derselb wurt jnen wol furter weysen; kunt man dan erkennen, das er seinen muglichen vleiß geton hett, solt derselbigk wurt der einunge embresten sein.Wirt
Einung
Eynung
Gast
Heinweisen
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 5Artikel 521549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelWeistum
Dorfordnung
Maikammer
Alsterweiler
Wirt, Gemeinsmann, Müller, Weber sollen als Eigentümer ihr Meßgeschirr und ihre Gewichte ein Mal im Jahr eichen und brennen (Kennzeichnen auf Holzgefäßen) lassen, das zum Kauf verwendet wird.Jeder Wirt oder Gemeinsam, auch die Müller und Weber, sofern sie Maßgeschirr verwenden, sollen Simmern, Halbsimmern und Immel, die man zum Verkauf braucht und ein Gewicht angeben, sollen solche Maßgeschirre und Gewichte mindestens einmal eichen und brennen lassen. Wird über das Auslassen geklagt, folgt Strafe auf 1 lb Heller.Item welicher wurt oder gemeinßman, auch die muller und weber, so moeßgeschire haben, als soemern, halbsomen und imel, das man zum marck braucht, desgleichen so gewicht haben, dieselgiben
sollen soliche meßgeschire und gewicht alle jare zum wenigsten einmal lassen eychen und brennen, und alß dick man daruber clagt bey pene 1 lb heller.
Müller
Wirt
Weber
Gemeinsmann
Immel
Halbsimmern
Simmern
Eichen
Brennen
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 6Artikel 621549 JL
Glockenstein und Trullo/AuszugWein
Wirt
Alsterweiler
Es soll auch kein Wirt über gemelde Zeit ihnen Wein geben. Wo aber ein Wirt solches übertritt und nach der Zeit Wein oder anderes geben wird, der soll ein Pfund Pfennig (1,70 bis zwei Mark) und ein jeder so in der Zech ist zehn Schilling Pfennig (rund eine Mark) sooft es geschieht, zu der Tätung unnachlässlich geben.Wein
Wirt
Gemelde Zeit
Nummer 10121600
Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/SeitenAlsterweilerRegelung für Wirtschaften, Wirt, Verordnung im Oberamt Kirrweiler.Die oberamtliche Verordnung um das Jahr 1600 ordnet wegen des vielen Trinkens in den Wirtschaften an, daß zu Sommerszeiten abends um 8 Uhr und zur Winterszeit um 7 Uhr geläutet werde und daß dann alle Wirtshausbesucher heimzugehen hätten. „Es soll auch kein Wirt über gemelde Zeit ihnen Wein geben. Wo aber ein Wirt solches übertritt und nach der Zeit Wein oder anderes geben wird, der soll ein Pfund Pfennig und ein jeder, so in der Zech ist, 10 Schilling Pfennig, so oft es geschieht, zu der Tätung unnachläßlich geben. Doch sollen fremde Gäste, so bei der Nachtzeit sich züchtig und gebührlich halten, hierein nit gemeint sein.Wirtschaft
Wirt
Läuten
Trinken
Alsterweiler
Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Seiten#Seite 167/2Seite 167/221600
Glockenstein und Trullo/AuszugGlöckner
Alsterweiler
Die oberamtliche Verordnung um das Jahr 1600 ordnete wegen des vielen Trinkens in den Wirtschaften an, dass zu Sommerzeiten abends um 8 Uhr und zu Winterzeiten um 7 Uhr geläutet werde und dass dann alle Wirtshausbesucher heimzugehen hätten: „Es soll auch kein Wirt über gemelde Zeit ihnen Wein geben. Wo aber ein Wirt solches übertritt und nach der Zeit Wein oder anderes geben wird, der soll ein Pfund Pfennig (1,70 bis zwei Mark) und ein jeder so in der Zech ist zehn Schilling Pfennig (rund eine Mark) sooft es geschieht, zu der Tätung unnachlässlich geben." (Gemeinde-Archiv Maikammer)Wirtschaft
Wirt
Glöckner
Zeche
Verordnung
Nummer 7a121600
Neustadter Wochenblatt/AlsterweilerKirchweihe (Alsterweiler)
Wirt
Zur Maxburg
Kirchweihe
Alsterweiler
Gasthaus
Buchenberger
Alsterweiler Kirchweihe fand im Jahr 1846 am 26. April statt. Es folgten weitere Veranstaltungen Montag und Dienstag / BekanntmachungenJa[Bild von Tanz]

Nächstkommenden Sonntag, den 26. im Monat wird die Kirchweihe in Alsterweiler abgehalten; bei dieser Gelegenheit findet man bei Unterzeichntem Sonntags gutbesetzte Tanzmusik und Montags Harmoniemusik. Für gute Speisen und Getränke wird derselbe ebenfalls besens besorgt sein und ladet er hiermit höflichts ein.

Gabriel Buchenberger, Wirth zur Maxburg.
Kirchweihe (Alsterweiler)
Wirt
Zur Maxburg
Kirchweihe
Gabriel Buchenberger
Alsterweiler
Alsterweiler Kirchweihe
http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10385889-3Seite 124/1626 April 1846
Neustadter Wochenblatt/AlsterweilerKirchweihe (Alsterweiler)
Wirt
Zur Maxburg
Kirchweihe
Alsterweiler
Gasthaus
Buchenberger
Alsterweiler Kirchweihe fand im Jahr 1846 am 26. April statt. Am Dienstag darauf fand eine Versteigerung von Pferden und Pferdewagen statt.Alsterweiler Kirchweihe fand im Jahr 1846 am 26. April statt. Es folgten weitere Veranstaltungen Montag und Dienstag. Dieser Eintrag befasst sich mit einer Versteigerung in der Gaststätte Zur Maxburg.Nächstkommenden Dienstag, den 28. April, in dem Wirtshause zur Maxburg in Alsterweiler, läßt Gabriel Buchenberger öffentlich versteigern:

1 Wallachenpferd, 6 Jahre alt, brauner Farbe; eine Stute 9 Jahre alt, mit einem Füllen, 18 Tage

alt; 2 breite Wagen, 1 schmalen Wagen, 1 Char-à-banc mit Chaisengeschirr, Pferdsgeschirr (worunter ein ganz neuer Reitsattel) und große und kleine Ketten.
Kirchweihe (Alsterweiler)
Wirt
Zur Maxburg
Kirchweihe
Char à bancs
Gabriel Buchenberger
Alsterweiler
Versteigerung
Alsterweiler Kirchweihe
Chaise
Wagen
http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10385889-3Seite 124/2628 April 1846

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

Anmerkungen

Zitate

  1. Siehe dazu:Leonhardt (1928) auf den Seiten u.a.: (Seite 128), gemeint ist die gesamt Gemeinde Maikammer.

Urkunden

Begriffe

  1. In der Regel wird in den älteren Urkunden die Bezeichnung "Wirt" (für den heutigen Wirt) verwendet. Es ist aber die gleiche Funktion damit gemeint.

Kategorien

Wirt gehört den Kategorien an: Person nach Tätigkeit, Funktion

Matzinger sagt: Letzte Überarbeitung der Seite 09.07.2022. Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Wirt. Nutzen Sie zur Zitierung für ihr Werk folgende vollständige Angabe: http://www.alsterweiler.net/wiki/Wirt ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 3.12.2023 ↑...Seitenanfang

Referenzierungen

  1. ^  Titel: Dorfordnung 1549.
    Schlüssel: Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel_3
    Seite: Artikel_3
    Zitat: Item es soll kein wurt wein ausserm dorf kaufen, es were dann ganz keyn wein im dorf zu verkaufen, bey straffe 1 lb d.
    Übertragung: Wirte sollen ihren Wein im Dorf kaufen · es sei denn · es gäbe keinen Wein im Dorf. Bei Strafe von 1 Pfennig.
    Anmerkung: Wirt
    Es gibt keine Notes.
    Schlagwort: Wirt · Wein · Weinkauf
    Quelle:
    Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
    Stufe: 2
    Sammlung: Dorfordnung · Weistum · Maikammer · Alsterweiler
    LINK: Wirt
    PDF: https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung_maikammer_1549_Doll_.pdf
    WIKI: Wirt
  2. ^ Wittmer (2000)/10