Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.
Wirt
Wirt1)[beg 1] ist ein selbständiger Unternehmer. Er handelt eigenverantwortlich für eine Wirtschaft. Wirt war nie ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
Bestimmungen für die Wirte gibt es in Alsterweiler bereits seit dem 16. Jahrhundert2.
"1771 waren 8 Wirte hier, zum Ochsen, zum Rössel, zur Traube, zum Lamm, zur Krone, zum Adler, zum Widder und eine ohne Bezeichnung."[zit 1]
Fundstellen zu Wirt
Die Anzahl der Einträge in der folgenden Tabelle beträgt: 12
Fundstelle | Hat Zitat Sammlung | Hat Anmerkung | Hat Uebertragung | Ist Zitat | Hat Schlagwort | Ist PDF | Ist zitiert in | Hat Schluessel | SeiteDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. | Nutzen für Alsterweiler | Ausstellung |
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Dorfordnung 1549/Artikel | Weistum Dorfordnung Maikammer Alsterweiler | Wirt | Ein Wirt, der Wein kauft, soll er dem Dorfmeister beeiden zu welchem Preis; sollte der Wirt pro Maß 1 Schilling oder mehr pro Ohm (unklar???). | Item welicher wirt wein kauft, derselb sol den dorfmeisern bey seinem eyt sagen, wie hoch er denselben wein kauft hat; sol der wurt uff yeder maß 1 d haben an alle geferdt, 1 ß d minder oder mehe uff der ome, bey der einunge wie obstett. | Wirt Dorfmeister Weinverkauf Eid | http://TEST | Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 7 | Artikel 7 | 2 | 1549 JL | |
Dorfordnung 1549/Artikel | Weistum Dorfordnung Maikammer Alsterweiler | Wirt | Wirte sollen ihren Wein im Dorf kaufen, es sei denn, es gäbe keinen Wein im Dorf. Bei Strafe von 1 Pfennig. | Item es soll kein wurt wein ausserm dorf kaufen, es were dann ganz keyn wein im dorf zu verkaufen, bey straffe 1 lb d. | Wein Wirt Weinkauf | https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdf | Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 3 | Artikel 3 | 2 | 1549 JL | |
Dorfordnung 1549/Artikel | Maikammer-Alsterweiler Weistum Dorfordnung Alsterweiler | Wirt | Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung. | Item so eyn wurt oder gemeinsamen woelt hering, stockfisch, blatheysen und bueckinge feilhaben, derselbig sol kaufmansgut haben bey der eynunge 1 lb heller; und wan jme solchs von den dorfmeistern verbotten wurd, sol derlebigk uberfarer nit mehe desselbigen unkaufs vertreyben bey genanter eynunge. | Wirt Dorfmeister Einung Gemeinsmann Hering Platteisen Plattfisch Stockfisch Bückling | Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 8 | Artikel 8 | 2 | 1549 JL | ||
Dorfordnung 1549/Artikel | Weistum Dorfordnung Maikammer Alsterweiler | Regelungen zur Maikammer Kirchweih. Verpflichtung zur Eichung des Geschirrs. | Die Maycammerer Kirweih hat Freiheit und es darf jedermann zu dieser Zeit, acht Tage vor oder nach der Kirweihe (ungefähr oder ehrlich) Wein ausschenken. Wer Wein schenken will, zur Kirweih oder sonst, soll vor dem Weinschank sein Geschirr eichen lassen, bei der Einung 1 Pfund Heller. | Item die Meinkeimer kirwey hat freyheit und mage jederman uff soliche zeit acht tag vor oder nach der kirwey ungeferlich wein schencken; doch welicher wein schencken will zur kirwey oder sunst, derselb soll von stunden an vor dem weinschanck sein geschir lassen eychen, bey der einunge 1 pfundt heller. | Kirchweihe (Alsterweiler) Wein Wirt Einung Eichung Freiheit Kirchweihe Weinausschank Geschirr Maikammer Kirchweihe | Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 4 | Artikel 4 | 3 | 1549 JL | ||
Dorfordnung 1549/Artikel | Weistum Dorfordnung Maikammer Alsterweiler | Wirt | Kein Wirt soll einen fremden Gast, keine Wanderpersonen und gemeine Dirnen über Nacht behalten, es sei denn, der Gast hätte Schulden beizubringen oder arbeite an erhlichen Geschäften, die ihn aufhalten, bei Strafe von 1 lb Heller. | Item es soll kein wurt ein frembden gast, als wandelpersonen und gemeine dirn uber ein nacht behalten, es were dann, daß der gast schulden hett inzupringen oder ander erlich gescheften, die jnen uffhallten tetten, bey der eynunge 1 lb heller. | Wirt Einung Fremde Wandelperson Dirn | https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdf | Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 9 | Artikel 9 | 2 | 1549 JL | |
Dorfordnung 1549/Artikel | Weistum Dorfordnung Maikammer Alsterweiler | Regelung zum Gasstättenbetrieb. | Der Wirt soll keinen Gast ausschlagen und auch keinen nach Hause schicken. Tut er es dennoch, soll er 1 lb d (1 Pfund Pfennig) Strafe zahlen. Ausgenommen davon ist ein Gast, der bei einem ersten Wirt nicht zufrieden war. Einen solchen Gast darf der Wirt weiterverweisen. Ist erkennbar, daß sich der Wirt aber redlich um den Gast bemüht hatte, so soll der Wirt der Strafe enthoben sein. | Item die wurt sollen keinen gast ußschlagen und dem andern heimweysen bey 1 lb d, es were dan, das der gast nit wolt bey dem ersten wurt benungicht sein mit seiner arm tagen, so mage derselb wurt jnen wol furter weysen; kunt man dan erkennen, das er seinen muglichen vleiß geton hett, solt derselbigk wurt der einunge embresten sein. | Wirt Einung Eynung Gast Heinweisen | https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdf | Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 5 | Artikel 5 | 2 | 1549 JL | |
Dorfordnung 1549/Artikel | Weistum Dorfordnung Maikammer Alsterweiler | Wirt, Gemeinsmann, Müller, Weber sollen als Eigentümer ihr Meßgeschirr und ihre Gewichte ein Mal im Jahr eichen und brennen (Kennzeichnen auf Holzgefäßen) lassen, das zum Kauf verwendet wird. | Jeder Wirt oder Gemeinsam, auch die Müller und Weber, sofern sie Maßgeschirr verwenden, sollen Simmern, Halbsimmern und Immel, die man zum Verkauf braucht und ein Gewicht angeben, sollen solche Maßgeschirre und Gewichte mindestens einmal eichen und brennen lassen. Wird über das Auslassen geklagt, folgt Strafe auf 1 lb Heller. | Item welicher wurt oder gemeinßman, auch die muller und weber, so moeßgeschire haben, als soemern, halbsomen und imel, das man zum marck braucht, desgleichen so gewicht haben, dieselgiben sollen soliche meßgeschire und gewicht alle jare zum wenigsten einmal lassen eychen und brennen, und alß dick man daruber clagt bey pene 1 lb heller. | Müller Wirt Weber Gemeinsmann Immel Halbsimmern Simmern Eichen Brennen | https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdf | Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel 6 | Artikel 6 | 2 | 1549 JL | |
Glockenstein und Trullo/Auszug | Wein Wirt Alsterweiler | Es soll auch kein Wirt über gemelde Zeit ihnen Wein geben. Wo aber ein Wirt solches übertritt und nach der Zeit Wein oder anderes geben wird, der soll ein Pfund Pfennig (1,70 bis zwei Mark) und ein jeder so in der Zech ist zehn Schilling Pfennig (rund eine Mark) sooft es geschieht, zu der Tätung unnachlässlich geben. | Wein Wirt Gemelde Zeit | Nummer 10 | 1 | 2 | 1600 | ||||
Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Seiten | Alsterweiler | Regelung für Wirtschaften, Wirt, Verordnung im Oberamt Kirrweiler. | Die oberamtliche Verordnung um das Jahr 1600 ordnet wegen des vielen Trinkens in den Wirtschaften an, daß zu Sommerszeiten abends um 8 Uhr und zur Winterszeit um 7 Uhr geläutet werde und daß dann alle Wirtshausbesucher heimzugehen hätten. „Es soll auch kein Wirt über gemelde Zeit ihnen Wein geben. Wo aber ein Wirt solches übertritt und nach der Zeit Wein oder anderes geben wird, der soll ein Pfund Pfennig und ein jeder, so in der Zech ist, 10 Schilling Pfennig, so oft es geschieht, zu der Tätung unnachläßlich geben. Doch sollen fremde Gäste, so bei der Nachtzeit sich züchtig und gebührlich halten, hierein nit gemeint sein. | Wirtschaft Wirt Läuten Trinken Alsterweiler | Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Seiten#Seite 167/2 | Seite 167/2 | 2 | 1600 | |||
Glockenstein und Trullo/Auszug | Glöckner Alsterweiler | Die oberamtliche Verordnung um das Jahr 1600 ordnete wegen des vielen Trinkens in den Wirtschaften an, dass zu Sommerzeiten abends um 8 Uhr und zu Winterzeiten um 7 Uhr geläutet werde und dass dann alle Wirtshausbesucher heimzugehen hätten: „Es soll auch kein Wirt über gemelde Zeit ihnen Wein geben. Wo aber ein Wirt solches übertritt und nach der Zeit Wein oder anderes geben wird, der soll ein Pfund Pfennig (1,70 bis zwei Mark) und ein jeder so in der Zech ist zehn Schilling Pfennig (rund eine Mark) sooft es geschieht, zu der Tätung unnachlässlich geben." (Gemeinde-Archiv Maikammer) | Wirtschaft Wirt Glöckner Zeche Verordnung | Nummer 7a | 1 | 2 | 1600 | ||||
Neustadter Wochenblatt/Alsterweiler | Kirchweihe (Alsterweiler) Wirt Zur Maxburg Kirchweihe Alsterweiler Gasthaus Buchenberger | Alsterweiler Kirchweihe fand im Jahr 1846 am 26. April statt. Es folgten weitere Veranstaltungen Montag und Dienstag / Bekanntmachungen | Ja | [Bild von Tanz]
Nächstkommenden Sonntag, den 26. im Monat wird die Kirchweihe in Alsterweiler abgehalten; bei dieser Gelegenheit findet man bei Unterzeichntem Sonntags gutbesetzte Tanzmusik und Montags Harmoniemusik. Für gute Speisen und Getränke wird derselbe ebenfalls besens besorgt sein und ladet er hiermit höflichts ein. Gabriel Buchenberger, Wirth zur Maxburg. | Kirchweihe (Alsterweiler) Wirt Zur Maxburg Kirchweihe Gabriel Buchenberger Alsterweiler Alsterweiler Kirchweihe | http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10385889-3 | Seite 124/1 | 6 | 26 April 1846 | ||
Neustadter Wochenblatt/Alsterweiler | Kirchweihe (Alsterweiler) Wirt Zur Maxburg Kirchweihe Alsterweiler Gasthaus Buchenberger | Alsterweiler Kirchweihe fand im Jahr 1846 am 26. April statt. Am Dienstag darauf fand eine Versteigerung von Pferden und Pferdewagen statt. | Alsterweiler Kirchweihe fand im Jahr 1846 am 26. April statt. Es folgten weitere Veranstaltungen Montag und Dienstag. Dieser Eintrag befasst sich mit einer Versteigerung in der Gaststätte Zur Maxburg. | Nächstkommenden Dienstag, den 28. April, in dem Wirtshause zur Maxburg in Alsterweiler, läßt Gabriel Buchenberger öffentlich versteigern:
1 Wallachenpferd, 6 Jahre alt, brauner Farbe; eine Stute 9 Jahre alt, mit einem Füllen, 18 Tage alt; 2 breite Wagen, 1 schmalen Wagen, 1 Char-à-banc mit Chaisengeschirr, Pferdsgeschirr (worunter ein ganz neuer Reitsattel) und große und kleine Ketten. | Kirchweihe (Alsterweiler) Wirt Zur Maxburg Kirchweihe Char à bancs Gabriel Buchenberger Alsterweiler Versteigerung Alsterweiler Kirchweihe Chaise Wagen | http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10385889-3 | Seite 124/2 | 6 | 28 April 1846 |
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
Anmerkungen
Zitate
- ↑ Siehe dazu:Leonhardt (1928) auf den Seiten u.a.: (Seite 128), gemeint ist die gesamt Gemeinde Maikammer.
Urkunden
Begriffe
- ↑ In der Regel wird in den älteren Urkunden die Bezeichnung "Wirt" (für den heutigen Wirt) verwendet. Es ist aber die gleiche Funktion damit gemeint.
Kategorien
Wirt gehört den Kategorien an: Person nach Tätigkeit, Funktion
Matzinger sagt: Letzte Überarbeitung der Seite 09.07.2022. Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Wirt. Nutzen Sie zur Zitierung für ihr Werk folgende vollständige Angabe: http://www.alsterweiler.net/wiki/Wirt ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 3.12.2023 ↑...Seitenanfang
Referenzierungen
- ^ Titel: Dorfordnung 1549.
Schlüssel: Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel_3
Seite: Artikel_3
Zitat: Item es soll kein wurt wein ausserm dorf kaufen, es were dann ganz keyn wein im dorf zu verkaufen, bey straffe 1 lb d.
Übertragung: Wirte sollen ihren Wein im Dorf kaufen · es sei denn · es gäbe keinen Wein im Dorf. Bei Strafe von 1 Pfennig.
Anmerkung: Wirt
Es gibt keine Notes.
Schlagwort: Wirt · Wein · Weinkauf
Quelle:
Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
Stufe: 2
Sammlung: Dorfordnung · Weistum · Maikammer · Alsterweiler
LINK: Wirt
PDF: https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung_maikammer_1549_Doll_.pdf
WIKI: Wirt - ^ Wittmer (2000)/10