Dorfmeister
Dorfmeister (später Bürgermeister[zit 1]1) war eine Funktion innerhalb einer Dorfgemeinschaft (Gemeinde). Die Begriffe Dorfmeister und Schultheiß sind nicht immer klar abtrennbar. Der Dorfmeister wurde vom Landesherren, hier dem Fürstbischof von Speyer, bestellt[1].
Dorfmeister waren mit Schultheiß, Beetleger und Sechser des Gerichts die Hauptpersonen der Gemeinde und deren Verwaltung (alle außer dem Dorfmeister wurden wohl gewählt[2]). Dies zeigt sich bei dem Erlass der Dorfordnung 1549. Dort heißt es im Vorspann: "Nachfolgende Ordnunge sind zu Nutz und Gut der Gemeinde zu Maycammer durch Schultheiß, Dorfmeister, Sechster und Beetleger daselbst beraten und mit Bewilligung derer von der Gemeinde, wie Nächstes zu halten, bewilligt und angenommen worden. Auch sich demnach ein jeder wisse vor Schaden zu hüten, soll solches jeden Jahres der Gemeind als Herkommen öffentlich verkündet und vorgelesen werden." Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Alsterweiler/126bis150#Seite_143/2 .
Bis 1650 führte der Verwaltungsleiter der Gemeinde den Titel Dorfmeister, danach Bürgermeister. Sie hatten die Gemeinderechnung (Dorfrechnung) zu führen, alle Einnahmen und Ausgaben zu überwachen, die Gelder einzusammeln und dem Landesfürsten abzuliefern2.[zit 2] Diese Aufgabe wurde von zwei Dorfmeistern übernommen[3]. Es galt wohl das Vier-Augen-Prinzip.
Fundstellen zu Dorfmeister
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Fundstelle | Hat Zitat Sammlung | Hat Anmerkung | Hat Uebertragung | Ist Zitat | Hat Schlagwort | Ist PDF | Ist zitiert in | Hat Schluessel | SeiteDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki. | Nutzen für Alsterweiler | Ausstellung |
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Dorfordnung 1549/Artikel | Weistum Dorfordnung Alsterweiler | Die Ordnung zu den Widdern weicht von den vorherigen Artikeln der Dorfordnung ab. Offensichtlich war es notwendig, zur Regelung des Umgangs mit Widdern und Lämmern eine eigenständige Ordnung zu erlassen. Denkbar ist auch, daß es sich um eine Übernahme bereits vorher geregelter Vorgaben handelt. | Ordnung, wie mit den Widdern umgegangen werden soll.
Wenn ein Schäfer zur Osterzeit durch den Ort geht und die Lämmer ausscheidet(?), auch bei denen, die keinen Gemeindewidder halten. Kommt der Schäfer in einen Stall und findet dort Lämmer vor, soll er den Nachbarn (Bürger) ansprechen, wie folgt: Du sollst das Lamm zu einem Widder gehen lassen und wenn dieses Lamm (unklar: oder wider über jahr kompt)... | Ordenunge, wie es mit den widern gehalten werden sol.
Item wann ein scheffer zu österlichen zeyten umbget und den lemern außschneid, auch jnen bedunckt der gemein wider nott sein, kumet [oder kumpt?] der dann in einen stall, da er gut geschickt lemmer find, sol er zu demselbigen nachpern sprechen: Du solt das lamp zu einem wider laßen geen, und so dasselbig lamp oder wider über jare kompt, so soll es die erst pfrundt ledig gehn für sich selbst und danach die ander pfrundt, so man nent die Michelspfrundt soll genanter wider selbdritt ledigk gehn, und soll derselbigk bawer oder nachper, der den wider hatt, inen in gantz keinen wege verkaufen on des schultheißen, der dorfmeister und deß scheffers wissen und willen. Item es soll auch einjglicher gemeinsman kein frembd lamp oder schaff bey der nacht und besonder die wyder ußjagen, bey der eynunge 1 lb heller, und soll der nechst nachper als ein gemeinßman bey seinen pflichten und eyden solchs dem schultheißen und den dorfmeistern anzuzeigen schuldigk sein. | Schultheiß Dorfmeister Einung Eid Widder Nachbar Lamm Schäfer Michelspfrund Schaf Gemeindsmann | https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/w/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdf | Ordnung Widder | 2 | 1549 JL | ||
Dorfordnung 1549/Artikel | Weistum Dorfordnung Maikammer Alsterweiler | Wirt | Ein Wirt, der Wein kauft, soll er dem Dorfmeister beeiden zu welchem Preis; sollte der Wirt pro Maß 1 Schilling oder mehr pro Ohm (unklar???). | Item welicher wirt wein kauft, derselb sol den dorfmeisern bey seinem eyt sagen, wie hoch er denselben wein kauft hat; sol der wurt uff yeder maß 1 d haben an alle geferdt, 1 ß d minder oder mehe uff der ome, bey der einunge wie obstett. | Wirt Dorfmeister Weinverkauf Eid | http://TEST | Artikel 7 | 2 | 1549 JL | ||
Dorfordnung 1549/Artikel | Maikammer-Alsterweiler Weistum Dorfordnung Alsterweiler | Wirt | Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung. | Item so eyn wurt oder gemeinsamen woelt hering, stockfisch, blatheysen und bueckinge feilhaben, derselbig sol kaufmansgut haben bey der eynunge 1 lb heller; und wan jme solchs von den dorfmeistern verbotten wurd, sol derlebigk uberfarer nit mehe desselbigen unkaufs vertreyben bey genanter eynunge. | Wirt Dorfmeister Einung Gemeinsmann Hering Platteisen Plattfisch Stockfisch Bückling | Artikel 8 | 2 | 1549 JL | |||
Dorfordnung 1549/Artikel | Maikammer-Alsterweiler Weistum Dorfordnung | Item alle jare soll man ein newen weinsticher ziehen, und so die schwoben oder andere fuerleut omen in das dorf und begerten wein zuw kaufen, so sol man sie zu dem weinsticher weysen. Wa aber der weinsticher im dorf oder gemarcken nit were, sol man sie zu dem dorfmeyster weysen, damit die fuerleut nit gehindert werden. Und so ein furman weyn kauft, sol derselbig kaufer 4 d und der verkaufer 2 d von eim fuder weins zuw geen schuldig sein. | Wein Dorfmeister Schwaben Fuhrleute Dorf Gemarck Weinsticher | https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/w/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdf | Artikel 19 | 2 | 1549 JL | ||||
Dorfordnung 1549/Artikel | Maikammer-Alsterweiler Weistum Dorfordnung | Item wa ein gemeinßman wolt kaufleut umbfuren wein zu versuchen, on befehle deß schultheißen oder der dorfmeister, derselbigk soll der gemein fur ein halb pfund heller verfallen sein. | Gemeinde Schultheiß Dorfmeister Gemeinsmann Kaufleute | https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/w/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdf | Artikel 20 | 2 | 1549 JL | ||||
100 Jahre Kirchenchor Maikammer/Kleine Wappenkunde/Fußnoten | Alsterweiler | Über das Eichamt in Alsterweiler / Es geht um das Jahr 1603 und den Dorfmeister Peter Hertel. | Zu dieser Zeit versah ein Edesheimer Bürger in Maikammer und Alsterweiler den Eichdienst. Das Gesuch enthielt die Bitte, einen Maikammerer das Eichen ausführen zu lassen, wobei die Aufsicht darüber und das Eichen der Eichgefäße weiterhin bei Edesheim bleiben sollten. In dem Schreiben heißt es, man wolle ,aufbrennen das Maß, das Gemeintmaßzeichen und die Registrierungsnummer'. Ferner bat der Dorfmeister um die Erlaubnis, ein Registrierbuch anlegen zu dürfen. | Eichmeister Dorfmeister Edesheim Alsterweiler Eichamt Eichdienst | Ziegler (1970c)/Fußnote3 | 46 | 6 | 1603 |
Weitere Funktionen in Alsterweiler siehe: Franz Joseph Anslinger (Funktion in Alsterweiler: Auswanderer (Alsterweiler))… weitere Ergebnisse
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Doll (1986), Seite 274.
- ↑ So zumindest die Annahme von Doll (1986), Seite 274.
- ↑ siehe dazu: LA Sp U 103 Nr.XXX.
Anmerkungen
Zitate
- ↑ Doll (1986), Seite 274.
- ↑ nach Leonhardt (1928)/Seite_140
Urkunden
Begriffe
Kategorien
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Referenzierungen
- ^ Ziegler (1970c)/42/3
- ^ Titel: Geschichte von Maikammer=Alsterweiler.
Schlüssel: Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Alsterweiler/126bis150#Seite_143/2
Seite: Seite_143/2
Zitat: Als Gemeindegebäude waren zu unterhalten das Gemeindehaus und Schulhaus am Lindeneck, das Hirtenhaus an der Niedergasse mit 3 Fasseln, die Gemeindeherberge an der Heergasse, das Armenhaus beim Kirchhof und ein Haus mit Wachtstube in Alsterweiler.
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Schlagwort: Alsterweiler · Wachtstube
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