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Weistum: Unterschied zwischen den Versionen

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|anmerkung=VI. Oberbörrstadt 1486-1793
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Über die Herrschaftsrechte in Oberbörrstadt nach der Teilung des Ortes enthält das Weistum, aus dem die Grenzbeschreibung bereits bekannt ist, folgende Angaben:
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„In diesem Bezirk weisen wir mit Recht, wie unsere Voreltern auf uns gebrachte haben, den wohlgeborenen Junker Melchior von Dun, Herrn zu Falkenstein und zum Oberstein, und den Festen Junkger Heinrich von Oberstein vor Obergerichtsherrn zu richten über Hals, Halsbein, Dieb und Diebin, und was strafbar ist, zu begieten und zu verbieten, ….Fron und Zinsen jeglicher zum halben Teil, doch hat je jeglicher sonderlich etlich Wiesen und Wäld, auch etlicher sonderlich Kappen hierin fallen und auch je jeder etliche sonderlich eigene Leute.“
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Soweit das Weistum.
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Auch hatten beide Teile das Recht zu haben und zu jagen und bei der Kirchenrechnung mitzuwirken. (Fabr. VI/490: F.A.Nr.61).
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Johann von Oberstein hatte also seine Rechte an Oberbörrstadt an seinen Bruder Heinrich zwischen 1486 und 1500 abgetreten und dieser war gemeinsam mit dem Grafen von Falkenstein Herr in Oberbörrstadt. Johann und Heinrich von Oberstein gehörten zur Kredenburger Linie der Familie Oberstein. Die Söhne des Johann von Oberstein, Christoph und Johann (gestorben 1545) waren Callotoren der Pfarrei Sippersfeld bis 1511 (Glasschröder I/674). Nach deren Tode fielen die Rechte in Sippersfeld an die Nachkommen des Heinrich von Oberstein.
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Heinrich von Oberstein war nach einem Zusatz am Schluß des Weistums mit Walburga von Schweinheim verheiratet.
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Sein Nachfolger in Oberbörrstadt wurde sein Sohn Viax (gleich Viacrius). Dieser erscheint in Maikammer als erster Bewohner der Kredenburg, nach der diese Linie dann benannt wurde. (Leonhardt, Geschichte von Maikammer). Im Jahre 1525 wurde ihm im Bauernkrieg, während seiner Abwesenheit im Heere des Kurfürsten die Kredenburg zerstört. Die Gemeinde Maikammer mußte ihm sein Schloß wieder in Stand setzen (Heintz, Adel).
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1539 verglich sich Viax von Oberstein mit der Gemeinde Jaxweiler [Jakobsweiler] wegen der Frondienste. Er hatte nämlich verlangt, daß sie ihm sein Heu nach Offstein fahren sollten. Die Gemeinde Jaxweiler wendete dagegen ein, nur zur Fahrt nach Börrstadt verpflichtet zu sein, „wo sein Vater und seine Voreltern wohnhaft gewesen.“ (Heintz, Adel).
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Aus dieser Antwort ist zu entnehmen, daß die Familie von Oberstein-Kredenburg vor 1500 auch in Börrstadt gewohnt hat.
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Wo die Herrn von Oberstein in Börrstadt gewohnt haben ist nicht mehr festzustellen. Das spätere Naussauische Hofhaus in der Breunigweilerstraße, das zu dem ursprünglichen Obersteinischen Gut in Niederbörrstadt gehörte, läßt sich in den Akten nur bis zu den Herrn von Sturmfeder zurückverfolgen.
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Eine Zehentscheuer stand an der Stelle des ältesten Schulhauses, also neben der heutigen Kirche. (Pfarrarchiv) *1672 besaß die Grafschaft Falkenstein eine Scheuer in Börrstadt (F. Rech.)
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1544 stellte Viax von Oberstein einen Lehensrevers aus über die von Stift Limburg empfangenen Güter „wie seine Voreltern auf ihn gebracht hatten.“ (Regest 20).
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Am 29. Dezember 1548 berichtete Viax von Oberstein nach Falkenstein, das Gerichtsbuch zu Birscheidt im Obergericht sei in des Schultheißen Haus verbrannt und er bittet um ein neues. Das Original befand sich in Falkenstein.
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Die oben benützte Abschrift des Weistums von 1491 wurde im Jahre 1583 verfertigt. Die Weistümer spielten in den Gemeinden des Mittelalters eine große Rolle. Die meisten sind nach 1500 entstanden, enthalten aber oft viel ältere Rechtsverhältnisse, wie sie von den Vorfahren überkommen sind, was ausdrücklich betont wird. Die Weistümer stellten eine Sammlung der Rchte der Herrschaften und der Gemeinden dar, wobei besonders der Grenzbeschreibung großes Gewicht zukam. Das Weistum wurde in den meisten Gemeinden alljährlich in Gegenwart der Herrschaft und der Untertanen verlesen, in Form von Frage und Anwort. Daran schloß sich der Flurumgang.
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Viax von Oberstein starb 1553. Sein Grabstein ist noch auf dem alten Friedhof an der Kirche in Maikammer-Alsterweiler vorhanden. Seine Gemahlin Margareta von Dalheim folgte im am 26.1.1557 im tode nach.
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Bei dem erwähnten Weistum handelt es sich um das von Oberbörrstadt, aus der Zeit um 1500, in dem der Ort schon geteilt ist, und Oberbörrstadt als gemeinsames Herrschaftsgebiet des Melchior von Daun-Falkenstein und Heinrich von Oberstein bezeichnet wird.
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Seit 1456-86 sind somit die Grafen von Falkenstein in die Geschichte von Börrstadt eingetreten. Ihre Rechte blieben aber immer auf Oberbörrstadt beschränkt.
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Hier ist ein kurzer Überblick über die Geschichte der Grafschaft Falkenstein am Platze.
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In der nach 1100 erbauten Burg Falkenstein fand Philipp von Bolanden, ein Bruder Werners II. von Bolanden, Eingang. Er wird 1173 als Herr zu Falkenstein bezeichnet. Nach ihm erbte Philipp II., ein Sohn Werners II., die Burg und die Herrschaft. Dessen Nachkomme Philipp VII. wurde 1398 in den Reichsgrafenstand erhoben. 1418 starb dieser Zweig der Bolander Familie mit dem Erzbischof Werner von Trier aus. Die Herrschaft Falkenstein kam nun an einen Verwandten, den Grafen Ruprecht von Virneburg. Dessen Erben verkauften sie 1456 an Wirich von Daun-Oberstein, der sich nach der neuen Herrschaft Graf von Daun, Oberstein und Falkenstein nannte. Sein Geschlecht erhielt sich dort bis 1667.
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Die Herrschaft Falkenstein war zuerst ein Reichslehen. Im Jahre 1458 ernannte der Kaiser den Herzog von Lothringen zum Oberlehensherrn, der die Familie von Daun-Oberstein aufs Neue damit belehnte.
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Mit der Teilung der Herrschaftsrechte im westlichen Ortsteil und der Bildung einer eigenen Gemarkung dafür, haben die beiden Ortsteile als Ober- und Nieder(Unter)börrstadt ihre eigene Geschichte bis zur französischen Revolution 1793.
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Anbei ein Stammbau der Ritter von Oberstein (nach Humbracht).
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|schlagwort=Heinrich von Oberstein; Viax von Oberstein; Walpurga von Schweinheim; Johann von Oberstein; Johann von Oberstein (Bruder von Heinrich von Oberstein); Weistum; Oberbörrstadt|+sep=;
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|datum=1952 August
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|titel=Die Weistümer der Rheinpfalz: Mitteilungen des historischen Vereins der Pfalz Band XVI
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|seite=252
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|zitat=Abhandlung über die Weistümer im Gebiet der Rheinpfalz. Dazu zählen auch viele Gemeinde im Regierungsbezirk Trier und Koblenz.
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Nur Maikammer verzeichnet (S. 107), nichts für Alsterweiler.
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|uebertragung=
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|anmerkung=s_1 = {(pp.xvi-xvi) Fußnote 1:
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Fast auf jeder beschriebenen Seite lautet der Kopfbetreff: «Weisthum»; da gibt es Alsterweiler-, Diedesfelder- u.s.w. - Weisthümer. kurz, auf den ersten Blick glaubt man auf eine wahre Fundgrube von Weistümern gestoßen zu sein. Was ist aber thatsächlich das Alsterweiler «Weistum»? Eine Giltverschreibung! Das Diedesfelder «Weistum» ist eine Pfandverschreibung.
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s_2 = {(pp.96-96) Jakobsweiler (am Südfusse des Donnersberges, alter Name: Jaxweiler, Joxweiler):
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1. Gerichtsweisthum über der Herrschaft Falkenstein Gerechtigkeiten sowie die von Viax (=Veit) von Oberstein i.J. 1539 in Anspruch genommene Heufrohn zu Jakobsweiler. (Aus dem gräfl. Falkenstein’schen «alten Sahlbuech» in beglaubigter Form abgeschrieben durch den gräfl. Falkenstein’schen Oberamts-Sekretär Christoph Ulrich Wagenmann am 23. April 1655. - Libell von 10 losen Papierblättern in Folie mit aufgedr. Siegel. Eine weitere Copie im Falkensteiner Codex IV. Fol. 21-25a.
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2. Dasselbe Weisthum in älterer, wohl vor 1539 enstandener Abschrift, da der Passus über Viax von Oberstein darin fehlt.
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Libell von 16 Papierfolien.
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3. Extrakt aus demselben Weisthum vom 3. Juni 1558 speziell die Rechte und Ansprüche der von Oberstein betreffend.
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2 Papierfolien 
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(Mayerhofer)
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s_3 = {(pp.107-107) der Fürstl. Speier’sche Rath, Vogt und Oberamtmann zu Kirrweiler: Wolfgang Heinrich von und zu Weingarten erneuert den zuletzt 1577 erneuerten «Gereiden Spruch der vier Dörffer Maikammer, Kirrweiler, St. Martin und Diedesfeldt» nebst den späten Nachträgen dazu betr. den Anspruch der Gemeinden Lachen und Speierdorf auf den Steinbruch im Clausenthal vom 26. Juni 1618 (Fol. 6r. f), Eichelrecht (Fol. 10r) u.s.w. am «Montag vor dem Aschermittwoch» 1628.
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gedr. bei Jakob Grimm VI, 415-419
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NB!Maikammer war der Sitz des «Gereidenstuhls».
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s_4 = {(pp.151-151) Schöffenweisthum zu Steinbach betr. das Gericht daselbst, so den Junkern Hans Sibertin umnd Hans von Oberstein zusteht. Entstanden im Anfang des 16. Jahrhunderts.
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Renovation vorgenannten Weisthums geschehen am Montag nach Lätare 1566, als die Vettern Hans Friedrich und Diettrich von Oberstein Gerichtsherrn waren.
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s_5 = {(pp.165-166) Wonsheim
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4. Schöffenweisthum über die Rechte der Kurpfalz und der Herrschaft Falkenstein zu Wonsheim aufgerichtet auf Veranlassung Johanns von Morsheim, Burggrafen zu Alzei und Martins von Beymburck am Montag nach dem Sonntag Quasidodogeniti (7. April) 1494.
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|schlagwort=Giltverschreibung; Johan von Morsheim; Viax von Oberstein; V. Haingeraide; Oberstein; Maikammer; Haingeraide; Alsterweiler; Weistum; Hans Friedrich von Oberstein|+sep=;
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|sammlung=Giltverschreibung; Johan von Morsheim; Viax von Oberstein; V. Haingeraide; Oberstein; Maikammer; Haingeraide; Alsterweiler; Weistum; Hans Friedrich von Oberstein|+sep=;
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|titel=Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter
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|anmerkung=@26
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Lehen
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Lehensbrief: „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“ Darin sind der Lehnsempfänger genannt, die Lehen bezeichnet und die Pflichten des Vasallen. Ggf. werden auch besondere Vereinbarungen getroffen.
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Lehensrevers: „Der Lehensrevers (…) ist eine vom Lehnsmann für den Lehnsherrn ausgestellte Urkunde.“ Der Vasall bestätigt darin den Erhalt des Lehens und verspricht, die Lehnspflichten zu erfüllen.
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@27
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Formen der Überlieferung
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Originale. Es handelt sich dabei um die Originalurkunden (siehe dazu XXX)
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@28
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Amtsbücher.
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Abschriften in Kopialbüchern.
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Registern (siehe dazu Kopialbuch XXX und Register XXX)
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@30
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Abschriften und Register „werden nach dem Ein- oder Auslaufprinzip geordnet.“ Sie enthalten „in bunter Folge durchweg sachlich uneinheitliche Schrifstücke“, darunter auch Lehnsurkunden.
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@31
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Lehnsbücher. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen (Ruprecht III.) entstand 1401.
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@50
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„Das Lehnsrecht gab dem Vasallen die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem Lehnsherrn die Mannschaft aufsagte.“
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@51
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Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen Lehnsherrn und Vasall. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“ Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. Aufsageverbot. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“.
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@56
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Begann das Lehenswesen mit der Vergabe von Land so trat später „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu.
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So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.“ (z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht???).
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@104
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Verkauf und Schenkung
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„…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“.
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@105-106
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Verpfändungen
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Der Lehnsvorbehalt des Lehnsherrn blieb vollauf bestehen.
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@107
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Der Leibrentenvertrag war eine lebenslängliche Rente in Form eier einmaligen Geldleistung, ggf. auch in Naturalien.
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@107
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Truchseß des Pfalzgrafen Ruprecht I. war Johann von Scharfeneck (1361).
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@108
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„Der Rentenkauf unterscheidet sich von dem Leibrentenvertrag dadurch, daß keine lebenslängliche Rente vereinbart wurde, sondern eine unbefristete „ewige gult“.“
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Zudem gab es noch den Ewigzins. Es fand eine Lehensumwandlung statt, „da der für die gepachteten Güter gezahlte Zins fortan als Lehen galt.“
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@108
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Wittumsbelegung
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Das Wittum dient, wie die Morgengabe, der Versorgung der Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes. Es sind keine Schenkungen, da das Wittum in der Regel nach dem Tod der Ehefrau an die eigentlichen Erben zurückfiel. Eine Zustimmung zum Wittum musste vom Lehnsherrn erteilt werden.
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@109
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Bei Wiederverheirtung der Witwe musste das Wittum zurückgegeben werden.
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Diemar Kreiss von Lindenfels und Ehefrau Elsbeth
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Elsbeth in zweiter Ehe mit
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Bligger (XI.) Landschad von Steinach
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@126
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„an unserm gerichte zu cube“ = Kaub
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@163
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Sigfried von Oberstein (1423)
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„Die Herrengewalt berührte aufs tiefste das Verhältnis der beiden Lehnspartner und erstreckte sich bis in die „private“ Sphäre des Vasallen. So mußte beispielsweise 1423 Sigfried von Oberstein dem Pfalzgrafen Ludwig als seinem Lehnsherrn versprechen, daß er nur noch um einen geringen Einsatz mit den Würfeln spielen werden, und gestand für den Fall der Nichteinhaltung seines Versprechens den Heimfall seiner beiden Burglehen zu Alzey an den Pfalzgrafen zu.“ (StA Darmstadt A 13, Nr.536 vom 09.06.1423)
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@212
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Klaus von Schmidtburg
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|schlagwort=Wittum; Zins; Rentenlehen; Zinsrentenlehen; Weistum; Sigfried von Oberstein; Lehen; Lehnsherr; Vasall|+sep=;
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{{#scite:Weizsäcker (1957)
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|titel=Pfälzische Weistümer
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|zitat=Abtfischbach bis Altrip
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|anmerkung=Alsterweiler nicht erwähnt. Nur Aufzählungen der Orte, die ein Weistum enthalten. Es ist eine Folge von verschiedenen Heften (7?), die jeweils Abschnitte von A bis X usw. bearbeiten.
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|titel=Das mittelalterliche Weistum für Elmstein und Iggelbach: Versuch einer Übertragung in heutiges Deutsch
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|schluessel=Wohlfarth (2001)
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|seite=3-7
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|zitat=3. Und dann ist zu wissen, dass, wenn ein Armer es fertig bringt, ein Ohm Wein | Anm.2] [in sein Haus] zu kaufen, um es mit seinem Weibe allein zu trinken, dann soll man’s ihm gönnen und nicht verwehren, und er ist der Herrschaft nichts dafür schuldig.
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|uebertragung=
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|anmerkung=Muss über Fernleihe bestellt werden. Liegt in der Pfalzbibliothek Kaiserslautern vor.
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Übertragung aus der PDF:
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Das mittelalterliche W E I S 1 U / W für Elmstein und Iggelhach
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Als das östliche Franken, das heutige Deutschland, sich vom großen Frankenreiche endgültig trennte, (843), hörte auch ein großer Teil des Geisteslebens, das zwischen Ost- und Westfranken gemeinsam war, auf. In Ostfranken verschwand
 +
brieften Rechten nicht fragte, folgender Rechtsstreit aus unserer Gegend interessant genug, um er- wähnt zu werden: Die Klosterbrü- der der Abtei Otterberg hatten über ihre Rechte in der sogen. Waldge- mark wohlverbriefte Rechte; denn durch Kauf hatten sie selbige an
 +
Durch die politische Sonderentwicklung entstanden die deutschen Landrechte, die aber nicht wie frü- her die alten Stammesrechte an die Angehörigen des Stammes gebunden waren, sondern einem be- stimmten Gebiete zukamen. So wusste sich das fränkische Recht
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bei nicht-fränkischen Stämmen Geltung zu verschaffen. Die Norcl- pfalz lag im Bereich des fränki- schen Rechtes, das mündlich vom Volke ausgeübt wurde. In der älte- sten deutschen Zeit war das Volk in seiner Gesamtheit Richter. Im Mittelalter aber traten an die Stelle des Volkes die Schöffen als beru-
 +
fene Urteilsfinder. Sie waren die Vertreter des Volkes. Die Schöffen „schöpften und fanden» das Recht in strittigen Dingen oder, wie sich obige Urkunde über die Waldge- mark und unser Rockcnhauser Weistum ausdrückt, sie „wiesen» dasselbe. Daher heißen die Auf- zeichnungen der Volksgerichte Weistümer, Rechtsweisungen, sonst wo auch Bauernsprachen, Tädin- gen, Rodeln usw.usw. Am häufig- sten jedoch ist die Bezeichnung Weistum, die heute auch als wis-
 +
senschaftlicher Ausdruck nach Ja- kob Grimms Vorgang Geltung hat.»
 +
mählich. Es beginnt in der Karo- lingerzeit im 9Jahrhundert, eine Zeit der Sonderentwicklung des deutschen Volkes, die sich insbe- sondere in einer eigenartigen Ent- wicklung des deutschen Rechts äu- ßert. Die alten Volksrechte kom- men wieder zur Geltung, während jenseits der Vogesen sich die Herr- schaft des römischen Rechts befe- stigt. Ein einheitliches Recht kann
 +
aber in Deutschland nicht entste- hen, da alle Stämme einen eige- nen Werdegang durchmachen, und die Zentralgewalt im Laufe der Zeit vollständig schwindet. Damit aber, dass dem deutschen Reiche oft und lange der Mittelpunkt fehlt, fließt natürlich die Quelle der Reichsge- setzgebung bis ins 13,Jahrhundert sehr spärlich. Einer individuellen Rechtsentwicklung, wie sie schon
 +
unserer Vorzeit eigen war, ist so- mit Tür und Tor geöffnet. Das Amtsrecht der fränkischen Könige, das aus dem Amtsrechte des römi- schen Reiches hervorgegangen war und das besonders von dem gro- ßen Karl ausgebildet ward, ver- schwindet; denn die fränkische Gauverfassung, wonach ein Gau- graf über einen bestimmten Bezirk im Namen des Königs regiert, geht im 12,Jahrhundert mit dem Empor- kommen der Fürsten unter. Wie- derum nimmt das Gewohnheits-
 +
recht die Führung. Es ist jene Zeit, wo man sich auf das Herkommen allein beruft, weil es keine oder nur dürftige schriftliche Aufzeichnun- gen gibt. „Gewohnheit bricht,Recht in den Weg»: Aus etwas spä- terer Zeit, dem 14Jahrhundert, ist uns für diese Tatsache, dass man im Volke nur nach der Gewohn- heit richten wollte und nach ver-
 +
Rorbach, d.i. Wartenberg-Rorbach wollten diese Rechte gar nicht an- erkennen und beriefen sich auf die althergebrachte Gewohnheit: „dan- ne sie wolden sprechen nach ier gewoncle»: Da der Rechtsstreit vor die Ritter Albrecht von Erlenheim
 +
und Gerhard Rattan als Schiedsrich- ter kam, entschieden diese zugun- sten des Klosters: Des baden vns die vorgenannte heren von Otter- burg, sit daz manig Junker vnd knecht dienstman vnd borgman do weren, daz wir sie beden von le-
 +
ren wegen,obe,der scheffen kund- schaft solde vber die brieve gen, vnd ire gewoncle, oder die brieve vber ir gewoncle vnde kundschafte des wisseten die Junker, borgman, dienstman daz die brieve solden vor- gan vnd macht hau.-23.Nov.1332.
 +
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 +
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 +
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 +
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 +
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 +
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 +
Versuch einer Übertragung in heutiges Deutsch von Dr. Wohlfahrt
 +
der fremdländische Einfluß, der aus
 +
Italien und Westfranken kam, all- sich gebracht. Die Schöffen von
 +
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 +
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 +
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 +
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 +
S * >; «-*•
 +
Blick auf Elmstein nach einer Zeichnung aus dem Jahre 1825
 +
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 +
^4 *W!|» ^-M^m
 +
Ngntats;
 +
.iatife»«.»«i.JuahiM^afc.
 +
> Ä «
 +
w*
 +
Zu den Texten:
 +
Zur Entschlüsselung heute ungebräuchlicher Ausdrücke halfen freundlicherweise Herr Forstrat Tabel/Elmstein und durch seine Vermittlung Herr Prof. Dr. Bauer/Trier.
 +
Unser Drucker verweigerte das Zeichen u weshalb wir dafür stets „ch» schreiben mussten.
 +
Zum besseren Verständnis des „Weistums» drucken wir anschließend die historischen Bemerkungen ab, die Theodor Zink in den Nordpfälzischen Geschichtsblättern Nr 4, vom April 1904 über das Weistum von Rockenhausen geschrieben hat.
 +
Linke Seite: Der Text, wie wir ihn vorfanden einschließlich der in runden Klammern stehen- den Bemerkungen.
 +
Daß ist die gerechtigkeit als der gemein von Elm- stein und Fgelbach, als sie von unßern eitern her- kummen ist und uff uns bracht han.
 +
1. Item zum ersten ist mann wisßen, mit Heck- walt gecl ein bereß alß vom Steinern Kreuz an den weyg rynner und die Marckamer raber, die Brongasß ufen, unden am dorff den Schänk ausßen, über den schaffhof, den Hab- stall außen durch Iggelbach, über den Bro- chen Berg, den Sigen Dal oben, die Gladbach aussen mit uf den Nitersberg uffen, das da oben heust man den Heckwald, da oben soll sich arm und reich erneren mit eycheln zu lesßen, die hinder der herrschaft sitzen zu Elm- steine, man sols niemad weren. Undt oben außen naciier Heylsperg (Hylsperg B, C) zu heyst der Banwald (Beewalt, B). Hat die Ob- rigkeit sorg, wann sie es verbeut, so soll sie ein knechl darauff halten, und wird ein arms ergriffen, das hinder der obrigkeit hoch an (on, B,C) nider sitz zu Elmstein, so ist es nit
 +
wieder pfandt schuldig, dan da es in list (liest), und kumpt es zu weg und steg, so soll man ins gehen lasßen und nit weiter strafen, es stoßen viel weit außwenclig ciarauf, wer weiß, wie sie geleßen werden, also habens die al- ten uf uns bracht in allen artikuly, wie her- nach volgt
 +
2. Item ist man fürbaß wisßen, war) gott das glück gübt das ein ackern wird und was ein armer in sein liauß abdulie, er ziegs (zieht es durch Ausübung eines Näherungsrechts an sich) oder kauffs, so ist er der herrschaft schuldig zu dem gelt bey gevehr von einer sau iii heller; erlen- gert aber gott ein (nun, B) sein handt, das er verkaufte (d.h. wenn so viel Ecker da ist, das der Oberschuß verkauft wird), so beßert sich der herren recht auch und gibt er von einer sau x heller.
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3. Item ist mann fürbaß wisßen, wan es ein ar- mer vermag, ein ohm weins in sein hauß zu kauften, das ers mit seim weib alleinen trinkh, so soll mans im gönen vndt nit wehren, und ist der herrschaft nicht (Papierschädigung) davon schuldig.
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Rechte Seite: Unser Übersetzungsversuch mit unseren Bemerkungen in eckigen Klammern.
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Das ist die Rechtsvorschrift für die Gemeinden Elmstein und Iggelbach, wie sie von unsern Eltern überkommen und auf uns gebracht ist.
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1. Also zum ersten ist zu wissen, mit dem Heck- wald geht [ein] der Bereich vom Steinernen Kreuz den Weg herunter und über die Mark- ammer, die Bronngasse herauf unten im Dorf neben der Schenke, über den Schafhof, ne- ben dem Habstall entlang durch Iggelbach, über den Brogberg, das Siegental hoch, den Glattbach entlang und auf den Niedersberg herauf; das da oben nennt man den Heck- wald, und da oben sollen sich Arm und Reich ernähren vom Eicheln=Lesen, soweit sie un- ter der Herrschaft von Elmstein wohnen. Man soll es niemand verwehren. Und droben am Heilsberg heißt es „Bannwald» (Beewald B). Hat die Obrigkeit Sorge, wenn sie etwas ver- bietet, so soll sie einen [Knecht] Aufpasser dafür halten, und wird ein Armer ergriffen, wenn er unter der hohen Obrigkeit unter Elm- stein wohnt, so ist er nicht weiter Pfand schul- dig, man erlässt ihn dem. Und kommt es dazu, dann soll man ihn gelten lassen und nicht
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weiter strafen. Es kommen viele Auswärtige darauf, wer weiß, wie es ausgelegt wird. So haben es die Alten auf uns gebracht in allen Artikeln, wie hernach folgt.
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2. Und dann ist zu wissen, wenn Gott das Glück gibt, wenn einer ackert, und was dieser Arme in sein Haus einbringt, er schafft es an oder kauft’s, so ist er der Herrschaft schuldig an Geld für eine Sau iii Heller [Anm.l 1. Gibt aber Gott, dass er verkauft (d.h., wenn er so viel erwirtschaftet hat, dass ein Überschuß ver- kauft wird), so bessert sich auch das Anrecht der Herrschaft, und er [gibt] muß für eine Sau 10 Heller geben.
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3. Und dann ist zu wissen, dass, wenn ein Armer es fertig bringt, ein Ohm Wein | Anm.2] [in sein Haus] zu kaufen, um es mit seinem Weibe allein zu trinken, dann soll man’s ihm gönnen und nicht verwehren, und er ist der Herrschaft nichts dafür schuldig.
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4. Item ist man wisßen, so ein pfarrer hie were, der der gemein nit gefällig ist, so soll man ein andern begehren, und soll der gemein und den Kirchengeschworenen nit versagen und ein andern stellen.
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5. Item ist man fürbaß wisßen, ein jeglicher pfar- rer das vasßel vielte [Anm.31 zu halten, davon gibt man ihm den zehenden, von ein kalb i ch IAnm.4] und von zehen jungen säwen eine; man soll auch dem pfarrer geben den flachs- zehenden, von zehen bürden [Anm.5] eine, und hat einer erbsen oder bonnen, zehn sim (ry) |Anm.6] voll, so gibt er dem pfarrer auch eine, ist ein alt kummen recht.
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6. Item ist man fürbaß wisßen, so ein pfarrer nit behaußung hette, so soll ihm die gemein ein behaußung auf die beine stellen; will ers da- nach baß gebawen Iran, so soll ers selber ba- wen nach seinem gefallen; ist ihm die gemein nit wieder schuldig zu helffen.
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7. Item ist man fürbaß wisßen im Jahr drey mal- tag genem obey zu Elmstein, den ersten mitt- woch nach st. Georgi tag C.23-April) den an- dern am negsten Mittwoch nach der heyligen drey königs tag Cö.Jan.) und diß seine! die drey maltag, was den der gemein vonnöten ist mit ehlmaß, weinmaß vnd mit heyngasßen (Vieh- weg), das soll man cla anzeigen |Anm.7l nach notdurfft.
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8. Item ist mann fürbaß wisßen ein freyen zuckh, wie ein gut frommer zum andern kombt, so kann er sagen, es ist guth herrschaft hie, einer hat macht dar zu zügen und hat auch macht, wieder davon zu ziehen, und wan einer ein krumen weg geth auß diesßem dahl über ein berg, so soll mann es folgen lasßen und nie- mandt wehren, uf das ein anders wider lieber auch in diesßen orth komm.
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4. Alsdann ist weiter zu wissen, dass, wenn ein Pfarrer da wäre, der der Gemeinde nicht ge- fällig ist [der der G. nicht gefällt], dann soll man einen andern verlangen, und das sollen Gemeinde und Geschworene nicht verwei- gern, sondern einen anderen stellen.
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5. Alsdann ist weiter zu wissen, dass ein jeder Pfarrer das Vassel-Vieh (Anm.3l zu halten hat; dafür gibt man ihm den Zehnten, für ein Kalb
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1 ch |Anm.4| und für zehn junge Sauen eine. Man soll auch dem Pfarrer den Flachszehnten geben, für 10 Bürden (Anm.5] einen, und wenn einer Erbsen oder Bohnen hat, 10 Sim [Anm.6] voll, so gibt er dem Pfarrer auch eins, das ist altes Pierkommensrecht.
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6. Alsdann ist des weiteren zu wissen, wenn ein Pfarrer keine Behausung hat, dann soll die Gemeinde eine IBehausung] stellen. Will er sie dann besser gebaut haben, dann soll er’s selber bauen nach seinem Gefallen, und dann ist die Gemeinde nicht weiter schuldig [ver- pflichtet], zu helfen.
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7. Alsdann ist weiterhin zu wissen dass im Jahre 3 Maltage genehmigt sind zu Elmstein, den 1. Mittwoch nach St.Georgentag (23.April), den andern am nächsten Mittwoch nach dem Dreiheiligen-Königstag (6.Jan.), und das sind die 3 l?l Maltage, was der Gemeinde vonnö- ten i.st, mit Ölmaß, Weinmaß und dem Hein- gassen (Viehweg), das soll man cla anzeigen [Anm.7], wenn nötig.
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8. Alsdann ist weiter zu wissen, Idassl ein freier Zuzug [besteht], wie ein frommer Id.h.einer, der das wünscht,! zum andern kommt, so kann er sagen, hier ist eine gute Herrschaft, [denn] einer hat die Macht [d.h. die Möglichkeit], herzuziehen und [die Macht], wegzuziehen, und wenn einer einen krummen Weg geht aus diesem Tal, so soll man es geschehen las- sen und niemand soll’s verwehren, so dass ein anderer wieder in diesen Ort kommt.
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9. Und die Herrschaft soll noch wissen, wenn zwei uneins werden und sich hauen oder ste- chen, dann gehört der Blutfrevel der Herr- schaft und bringt xxx Heller Speyerer Wäh- rung und einen Heller. Darum soll man ein Säckchen kaufen und der Herrschaft den Blut- frevel darin liefern, und man soll auch den Armen nicht weiter zwingen; wenn es aber eintritt, dass sie sich sonst schlagen mit blo- ßen Fäusten, so dass keiner wund wird, so gehört der Frevel dem Schultheis, auch wenn der Frevel nicht mehr als v Heller Speyerer Währung bringt, so hallen wir’s von unsern Eltern.
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9.
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Item ist mann noch fürbaß wisßen hin der herrschaft, wann zwen uneins werden uns sich hawen oder stechen, so ist der blutfrevel der herrschaft und ist xxx ß heller Speyerer weh- rung und ein heller, darumb soll man ein sek- kel kauffen und der herrschaft die frevel dar- in lieffern, und mann soll den armen auch nicht wieder (weiter) zwingen, wan aber es sich begeb, das sie sich sonst schliegen mit druckenen fausten, das keiner wunt wird, so ist clieselbige frevel des Schultheißen und ist die frevel nit mehr den v ß heller Speyerer wehrung, alßo haben wirs von unsern ei- tern.
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10. Item ist mann fürbaß wisßen zurecht, das dass gericht und die herrschaft sollen ein Schultheißen ziegen, vnd wan der herrschaft etwas vonnöten ist an die gemein, so sols der Schultheiß anzeigen, und wan der gemein auch etwas vonnöten ist an die herrschaft, so sols der Schultheiß auch anzeigen.
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11. Item ist mann noch fürbaß wisßen der Obrig- keit, wan einer holz will hawen uf cließem waldt oder gerechtigkeit, so sol er die Obrig- keit auch vorhin darum begrüßen, und da er hin an einem orth begehrt, cla soll mann ihn auch hinleyen und nit versagen demselbigen armen, der dan do hinder der herrschaft zu Elmstein sitzt hoch und nieder und er gebe ein ß ch zu weinkauff, und der arm, der das holz haut, ist er nit mehr schuldig von einer claffter x ch stieffein und von einem wagen voll Speichen iii albus: iii albus von einem hundert achsen. 1 ß ch von ein gesping (spän-
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gen, mit Spangen zusammenzwingen, zusam- mendrücken), emer holz, iii albus von eim hundert naben. iii albus von ein hundert balc- ken. 1 ß ch von ein hundert gespalten dru- cleln (Trudel, Stange, Latte)., iiii ß ch von eim hundert hecktrudeln, Vi ch von eim gesping karch bäum VI ch von eim derren spyssherr iii albus von eim hundert velgen v ß ch von eim wagen voll reiff halbfuderig werung iiii vnd sechzig gebund uf ein wagen.
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12. Item ist mann fürbaß wisßen, wan ein armer in disßem dahl das glück gerädt und ein im- men (Bienenschwarm) uf dießen wald findt, so ist er der obrigkeit nit mehr schuldig dan ein ß ch von demselben bäum, und ist der im (»Bienenschwarm) des armen, und man soll ihm ihn auch lasßen und nit wieder abne- men.
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13. Item ist mann noch fürbaß wisßen, wan ein armer bey (Bau) in cließem dahl Elmstein ba- wen will, so soll er die herrschaft vorhin dar- umb begrüsßen, und die obrigkeit soll im nit versagen und in lasßen denselben baw sezen zu seiner notturft, wie ers begehrt im das holz laßen zukommen, alßo habens unsere eitern uf uns bracht.
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10. Und dann soll man zu Recht noch wissen, dass das Gericht und die Herrschaft einen Schultheis halten sollen, und wenn die Herr- schaft etwas braucht von der Gemeinde, dann soll’s der Schultheis anzeigen, und wenn die Gemeinde etwas von der Herrschaft möchte, dann soll’s der Schultheis auch ansagen.
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11. Ferner muß die Obrigkeit noch wissen, wenn einer Holz hauen will in diesem Wald oder Gebiet, so soll er bei der Obrigkeit danach ansuchen, und wenn er das an einem bestimm- ten Ort möchte, cla soll man ihn auch hinlas- sen und es dem Armen nicht verwehren, der unter der Elmsteiner Herrschaft wohnt hoch und niedrig, und er soll einen Heller geben zum Kauf von Wein, und der Arme, der das FIolz haut, ist für einen Klafter nicht mehr schuldig als x St(?) und für einen Wagen voll Speichen iii Albus, iii Albus für hundert Ach- sen [Anm.8] (dies alles Holzeinschlagwerte). 1 Heller für einen zusammengebündelten Emer Holz, iii Albus für hundert Naben, iii
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Albus für hundert Balken 1 Heller für 100 Endstangen IV Heller für einen zusammenge- bundenen Karchbaum, iii Albus für hundert Velgen, V Heller für einen Wagen voll Reiffu- derig, iiii Währung und 60 Gebuncl auf einem Wagen.
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12. Und dann ist fürwahr zu wissen, wenn ein Armer in diesem Tal das Glück hat, in diesem Wald einen Bienenschwarm zu finden, dann ist er der Obrigkeit, nicht mehr schuldig als einen Heller für diesen Baum, und der Bie- nenschwarm gehört dem Armen, und man soll ihm den auch lassen und nicht wieder weg- nehmen.
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13. Und dann soll man noch weiter wissen, wenn ein Armer einen Bau in diesem Elmstein-Tal errichten will, so soll er die Herrschaft zuvor ersuchen, und die Obrigkeit soll’s ihm nicht versagen und ihn diesen Bau setzen lassen für seinen Bedarf, wie er’s möchte und ihm das Holz zukommen lassen, so haben’s unse- re Eltern uns überbracht.
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14. Vermög dießes orths rechtspruch solle clie- ßer orth nebst Iggelbach und Appenthal eine große anzahl cappaunen liefern, welche ver- mög alter landschreibereirech(nung) das stückh jedesmahls nur pro 18 ch zalt, nun aber vor einen 20 kreuzer seith der restitution zah- len müsßen, welches verursacht, das niemand dahin ziehen thut, viel guther wüest liegen gelassen werden wegen der großen be- schwehrung. Wenigers nit hat die collectur vor cließem jährlich ins allmoßen zahlt, ist nun in 32 jähren auch unterlasßen worden. (Ist die hier genannte Restitution die Rückstellung der Pfalz an Pfalzgraf Karl Ludwig 1648, so käme man unter Hinzurechnung der weiter genann- ten 32 Jahre auf ca 1680. Unter der Kollektur ist die Neustadter Zahlstelle der geistlichen Güteraclministration gemeint. Der „Tatbestand» rechnet die 32 Jahre jedoch von 1619 und kommt so für das Entstehen des Zusatzes auf ca 1651.)
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14. Auf Grund diesen Orts-Rechtsspruchs soll die- ser Ort nebst Iggelbach und Appenthal eine große Menge Kapaunen liefern, für welche man laut alter Landschreibereirechnung für das Stück nur 18 Heller zahlt, nun aber 20 Kreu- zer seit der Restitution, was zur Folge hat, dass niemand dahin zieht, dass viele Güter wüst liegen gelassen werden wegen der großen Er- schwernis. Nicht weniger hat die Collectur zuvor als Almosen gezahlt, was nun seit 32 Jahren unterlassen wurde.
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-•338*›
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Sintiry) > Getreidemaß = 1/8 Scheffel» 22,153 Liter anzeigen > dafür besser beantragen
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2. 3.
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Anmerkungen
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iiiß ch > 3 Pfennig Speyerer Wahrung. Der einer Prägeform (Pfennig, Gulden usw) vorangestellte Buchstabe kennzeichnet die betr. Münzstätte, Das ist hier das K, das in der Urkunde siels anstelle des S stein, das also für Speyer steht wie bei 9,3 und 9,9 unverschlüsselt zu lesen ist.
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O h m - alles Weinmaß, in Rheinland - Pfalz = ISO Liter
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Vasßel-Vieh > Gemeindebulle, den der Pfarrer halten musste, dessen Löhnung z.T. aus Landwirtschaft bestand, die er selbst bestellen oder verpachten konnte
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i ch > 1 Pfennig.- Albus > Weißpfennig wegen des Silberge- halts, vor allem gängig im Gebiet der Rheinpfäl/.ischen Kurfür- sten = 12 Pfennig
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Bürden > man kann annehmen, dass mit den Bürden, von denen je eine an den Pfarrer abgegeben werden sollte, allge- mein die Abgabe eines Zehntels des [Ernteertrages (seiner Bür- de, seines Gewichts) gemeint ist.
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6.
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7.
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8. Emer, Achsen usw siehe nächste Seite.
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9. Daß soleh freier Zuzug damal.s eine Besonderheit darstellte, führen uns vor Augen Priedr. Jakob Dochmahl und Karl Travemier in ihrer „Chronik von Neustadt an der I laardl»; Pirmasens 1974, S. 103 zum Jahre ISi3 „Hinsichtlich des ZugsO) wird noch an- geordnet, dass diejenigen nicht eher daselbst aufgenommen werden sollen, als bis sie sich wegen des Abzugs oder des Loskaufs der Leibeigenschaft von den Vorgesetzten Ihres frü- heren Wohnortes ausgewiesen haben.
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Klafter> Dieses Holzmaß umfaßte in Rheinland-Pfalz 3,37 Raum- meter, das entspricht 2/\ Pestmetern.
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Bei dem 1 lolzmaß Emer dürfte es sich um eine Traglast Brenn- holz, das man zusammengebündelt hat, handeln.
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Speichen aus Piche oder liehe braucht der Wagenbauer zum Herstellen der hölzernen Reifen für Wagen aller An. Das (Wei- che gilt für die Achsen und Velgen (Teigen).
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Endstangen dürften unserem heuligen Stangenholzsortiment ent- sprechen.
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iKarchbaum könnte ein dürrer Baum sein]
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derrer spyscher ein dürrer Busch?]
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Reiffuderich könnten gespaltene Weidenäste sein, mit denen man die Pässer umband, sie wurden im Gebund zusammengefasst und auf Wagen verladen.
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Titel: Das mittelalterliche Weistum für Elmstein und Iggelbach: Versuch einer Übertragung in heutiges Deutsch
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Person: Wohlfahrt, Dietrich
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Jahr: 2001
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In: Geschichte und Geschichten unserer Heimat. - 4 = 2001, S. 3-7
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ISSN: 2091987-6
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Umfang: Ill.
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Art der Ressource: Artikel
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Besitznachweis: Pfälzische Landesbibliothek Speyer: Per. 17028/4.2001
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Verfasserangabe: von Dr. Wohlfahrt
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Schlagwort(e): Recht / Geschichte / Quelle; Recht / Geschichte / Quelle; Elmstein-Iggelbach / Elmstein / Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) / Landkreis Bad Dürkheim; Quelle; Quelle;
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„Ziehbrunnen sind stets Einzeleigentum, während Pumpen Gemeineigentum sind.“
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@(S.9)
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„Daher führt zum Wasser eine Brunnengasse, die alle benützen dürfen, daher auch der Bachweg, als weith, daß die Frauen mit zweyen Eimern auf und ab weg gehen.“ Flohnheimer Weistum 1590.“
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@(S.18)
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„Im Gewölbe der Felsenkirche von Oberstein quoll ein Brunnen, der tief im Gemüte der Obersteiner haftet.“
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@(S.22)
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„Da kam 1560 der Brunnenmeister S. Hertlein (…) und legte neue Deicheln.“
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@(SS.31-32)
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Verzeichnis der Brunnenorte.
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@(S.BilderAnhangNr.14+16)
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Brunnen in Maikammer, Alsterweiler, Schulgässl und Brunnengass/Heerstraße
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Aktuelle Version vom 30. Juli 2022, 08:51 Uhr

Andere Begriffe: Allmende, Barock, Bedbuch, Bede, Borgfrucht, Broteinung, Böll, Bürger, Daub, Egerte, Einspänniger, Einung, Einwohner, Erdbeben, Fron, Geraidegenosse, Glockenzehnt, Grummet, Gült, Haustypologie… weitere Ergebnisse

Weistum ist eine Zusammenstellung von Rechtsanweisungen[1]. Sie wurde in der Regel für Stadt- oder Dorfgemeinschaften gesprochen oder erlassen. In diesem Sinne ist die Dorfordnung 1549 von Maikammer ein Weistum. Inbesondere auch, weil sie entsprechende Vorläufer hatte1. Das Weistum wurde ein Mal im Jahr im Ort vor allen Einwohnern verlesen. Danach schloss sich in der Regel der Flurumgang an. Auch die Ordnung für die Haingeraide (1577) ist ein Weistum.

Fundstellen zu Weistum

Die Anzahl der Einträge in der folgenden Tabelle beträgt: 12

 Sammlung_1Sammlung_2AnmerkungZitiertÜbertragungZitatSchlagwortSeiteDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki.Nutzen für AlsterweilerJahrAusstellungDatum„Datum <span style="font-size:small;">(Date)</span>“ ist ein Datentyp für Datumswerte. Er wird Attributen mit Hilfe eines von Semantic MediaWiki bereitgestellten, softwareseitig fest definierten Attributs (Spezialattribut), zugeordnet.
Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfText der Dorfordnung aus dem Jahre 1549 nach verschiedenen Autoren.Dorfordnung 1549
Bericht
Weistum
Maikammer
2017
LA Sp D 1 Nr.475WeistumIch Wolfgang Heinrich von und zue Weingarthen fürstlicher speyrischer rath, fauth und oberambtmann zue KirweylerVierte Mittelhaingeraide
Weistum
Maikammer
Alsterweiler
Ordnung
1577 JL
LA Sp U 103 Nr.36aAlsterweilerDorfordnung 1549
Weistum
1549 JL
WeistumJohann von Oberstein
Heinrich von Oberstein
Oberbörrstadt
Weistum
Johann von Oberstein (Bruder von Heinrich von Oberstein)
Viax von Oberstein
Walpurga von Schweinheim
VI. Oberbörrstadt 1486-1793

Über die Herrschaftsrechte in Oberbörrstadt nach der Teilung des Ortes enthält das Weistum, aus dem die Grenzbeschreibung bereits bekannt ist, folgende Angaben: „In diesem Bezirk weisen wir mit Recht, wie unsere Voreltern auf uns gebrachte haben, den wohlgeborenen Junker Melchior von Dun, Herrn zu Falkenstein und zum Oberstein, und den Festen Junkger Heinrich von Oberstein vor Obergerichtsherrn zu richten über Hals, Halsbein, Dieb und Diebin, und was strafbar ist, zu begieten und zu verbieten, ….Fron und Zinsen jeglicher zum halben Teil, doch hat je jeglicher sonderlich etlich Wiesen und Wäld, auch etlicher sonderlich Kappen hierin fallen und auch je jeder etliche sonderlich eigene Leute.“

Soweit das Weistum. Auch hatten beide Teile das Recht zu haben und zu jagen und bei der Kirchenrechnung mitzuwirken. (Fabr. VI/490: F.A.Nr.61).

Johann von Oberstein hatte also seine Rechte an Oberbörrstadt an seinen Bruder Heinrich zwischen 1486 und 1500 abgetreten und dieser war gemeinsam mit dem Grafen von Falkenstein Herr in Oberbörrstadt. Johann und Heinrich von Oberstein gehörten zur Kredenburger Linie der Familie Oberstein. Die Söhne des Johann von Oberstein, Christoph und Johann (gestorben 1545) waren Callotoren der Pfarrei Sippersfeld bis 1511 (Glasschröder I/674). Nach deren Tode fielen die Rechte in Sippersfeld an die Nachkommen des Heinrich von Oberstein.

Heinrich von Oberstein war nach einem Zusatz am Schluß des Weistums mit Walburga von Schweinheim verheiratet.

Sein Nachfolger in Oberbörrstadt wurde sein Sohn Viax (gleich Viacrius). Dieser erscheint in Maikammer als erster Bewohner der Kredenburg, nach der diese Linie dann benannt wurde. (Leonhardt, Geschichte von Maikammer). Im Jahre 1525 wurde ihm im Bauernkrieg, während seiner Abwesenheit im Heere des Kurfürsten die Kredenburg zerstört. Die Gemeinde Maikammer mußte ihm sein Schloß wieder in Stand setzen (Heintz, Adel).

1539 verglich sich Viax von Oberstein mit der Gemeinde Jaxweiler [Jakobsweiler] wegen der Frondienste. Er hatte nämlich verlangt, daß sie ihm sein Heu nach Offstein fahren sollten. Die Gemeinde Jaxweiler wendete dagegen ein, nur zur Fahrt nach Börrstadt verpflichtet zu sein, „wo sein Vater und seine Voreltern wohnhaft gewesen.“ (Heintz, Adel).

Aus dieser Antwort ist zu entnehmen, daß die Familie von Oberstein-Kredenburg vor 1500 auch in Börrstadt gewohnt hat.

Wo die Herrn von Oberstein in Börrstadt gewohnt haben ist nicht mehr festzustellen. Das spätere Naussauische Hofhaus in der Breunigweilerstraße, das zu dem ursprünglichen Obersteinischen Gut in Niederbörrstadt gehörte, läßt sich in den Akten nur bis zu den Herrn von Sturmfeder zurückverfolgen.

Eine Zehentscheuer stand an der Stelle des ältesten Schulhauses, also neben der heutigen Kirche. (Pfarrarchiv) *1672 besaß die Grafschaft Falkenstein eine Scheuer in Börrstadt (F. Rech.)

1544 stellte Viax von Oberstein einen Lehensrevers aus über die von Stift Limburg empfangenen Güter „wie seine Voreltern auf ihn gebracht hatten.“ (Regest 20).

Am 29. Dezember 1548 berichtete Viax von Oberstein nach Falkenstein, das Gerichtsbuch zu Birscheidt im Obergericht sei in des Schultheißen Haus verbrannt und er bittet um ein neues. Das Original befand sich in Falkenstein.

Die oben benützte Abschrift des Weistums von 1491 wurde im Jahre 1583 verfertigt. Die Weistümer spielten in den Gemeinden des Mittelalters eine große Rolle. Die meisten sind nach 1500 entstanden, enthalten aber oft viel ältere Rechtsverhältnisse, wie sie von den Vorfahren überkommen sind, was ausdrücklich betont wird. Die Weistümer stellten eine Sammlung der Rchte der Herrschaften und der Gemeinden dar, wobei besonders der Grenzbeschreibung großes Gewicht zukam. Das Weistum wurde in den meisten Gemeinden alljährlich in Gegenwart der Herrschaft und der Untertanen verlesen, in Form von Frage und Anwort. Daran schloß sich der Flurumgang.

Viax von Oberstein starb 1553. Sein Grabstein ist noch auf dem alten Friedhof an der Kirche in Maikammer-Alsterweiler vorhanden. Seine Gemahlin Margareta von Dalheim folgte im am 26.1.1557 im tode nach.

Bei dem erwähnten Weistum handelt es sich um das von Oberbörrstadt, aus der Zeit um 1500, in dem der Ort schon geteilt ist, und Oberbörrstadt als gemeinsames Herrschaftsgebiet des Melchior von Daun-Falkenstein und Heinrich von Oberstein bezeichnet wird.

Seit 1456-86 sind somit die Grafen von Falkenstein in die Geschichte von Börrstadt eingetreten. Ihre Rechte blieben aber immer auf Oberbörrstadt beschränkt.

Hier ist ein kurzer Überblick über die Geschichte der Grafschaft Falkenstein am Platze.

In der nach 1100 erbauten Burg Falkenstein fand Philipp von Bolanden, ein Bruder Werners II. von Bolanden, Eingang. Er wird 1173 als Herr zu Falkenstein bezeichnet. Nach ihm erbte Philipp II., ein Sohn Werners II., die Burg und die Herrschaft. Dessen Nachkomme Philipp VII. wurde 1398 in den Reichsgrafenstand erhoben. 1418 starb dieser Zweig der Bolander Familie mit dem Erzbischof Werner von Trier aus. Die Herrschaft Falkenstein kam nun an einen Verwandten, den Grafen Ruprecht von Virneburg. Dessen Erben verkauften sie 1456 an Wirich von Daun-Oberstein, der sich nach der neuen Herrschaft Graf von Daun, Oberstein und Falkenstein nannte. Sein Geschlecht erhielt sich dort bis 1667.

Die Herrschaft Falkenstein war zuerst ein Reichslehen. Im Jahre 1458 ernannte der Kaiser den Herzog von Lothringen zum Oberlehensherrn, der die Familie von Daun-Oberstein aufs Neue damit belehnte.

Mit der Teilung der Herrschaftsrechte im westlichen Ortsteil und der Bildung einer eigenen Gemarkung dafür, haben die beiden Ortsteile als Ober- und Nieder(Unter)börrstadt ihre eigene Geschichte bis zur französischen Revolution 1793.

Anbei ein Stammbau der Ritter von Oberstein (nach Humbracht).
Johann von Oberstein
Heinrich von Oberstein
Oberbörrstadt
Weistum
Johann von Oberstein (Bruder von Heinrich von Oberstein)
Viax von Oberstein
Walpurga von Schweinheim
141August 1952
WeistumPfalz
Weistum
Alsterweiler nicht erwähnt. Nur Aufzählungen der Orte, die ein Weistum enthalten. Es ist eine Folge von verschiedenen Heften (7?), die jeweils Abschnitte von A bis X usw. bearbeiten.Abtfischbach bis AltripPfalz
Weistum
1-641957
WeistumWeinspange
Ohm
Weistum
Elmstein
Muss über Fernleihe bestellt werden. Liegt in der Pfalzbibliothek Kaiserslautern vor.

Übertragung aus der PDF: Das mittelalterliche W E I S 1 U / W für Elmstein und Iggelhach Als das östliche Franken, das heutige Deutschland, sich vom großen Frankenreiche endgültig trennte, (843), hörte auch ein großer Teil des Geisteslebens, das zwischen Ost- und Westfranken gemeinsam war, auf. In Ostfranken verschwand brieften Rechten nicht fragte, folgender Rechtsstreit aus unserer Gegend interessant genug, um er- wähnt zu werden: Die Klosterbrü- der der Abtei Otterberg hatten über ihre Rechte in der sogen. Waldge- mark wohlverbriefte Rechte; denn durch Kauf hatten sie selbige an Durch die politische Sonderentwicklung entstanden die deutschen Landrechte, die aber nicht wie frü- her die alten Stammesrechte an die Angehörigen des Stammes gebunden waren, sondern einem be- stimmten Gebiete zukamen. So wusste sich das fränkische Recht bei nicht-fränkischen Stämmen Geltung zu verschaffen. Die Norcl- pfalz lag im Bereich des fränki- schen Rechtes, das mündlich vom Volke ausgeübt wurde. In der älte- sten deutschen Zeit war das Volk in seiner Gesamtheit Richter. Im Mittelalter aber traten an die Stelle des Volkes die Schöffen als beru- fene Urteilsfinder. Sie waren die Vertreter des Volkes. Die Schöffen „schöpften und fanden» das Recht in strittigen Dingen oder, wie sich obige Urkunde über die Waldge- mark und unser Rockcnhauser Weistum ausdrückt, sie „wiesen» dasselbe. Daher heißen die Auf- zeichnungen der Volksgerichte Weistümer, Rechtsweisungen, sonst wo auch Bauernsprachen, Tädin- gen, Rodeln usw.usw. Am häufig- sten jedoch ist die Bezeichnung Weistum, die heute auch als wis- senschaftlicher Ausdruck nach Ja- kob Grimms Vorgang Geltung hat.» mählich. Es beginnt in der Karo- lingerzeit im 9Jahrhundert, eine Zeit der Sonderentwicklung des deutschen Volkes, die sich insbe- sondere in einer eigenartigen Ent- wicklung des deutschen Rechts äu- ßert. Die alten Volksrechte kom- men wieder zur Geltung, während jenseits der Vogesen sich die Herr- schaft des römischen Rechts befe- stigt. Ein einheitliches Recht kann aber in Deutschland nicht entste- hen, da alle Stämme einen eige- nen Werdegang durchmachen, und die Zentralgewalt im Laufe der Zeit vollständig schwindet. Damit aber, dass dem deutschen Reiche oft und lange der Mittelpunkt fehlt, fließt natürlich die Quelle der Reichsge- setzgebung bis ins 13,Jahrhundert sehr spärlich. Einer individuellen Rechtsentwicklung, wie sie schon unserer Vorzeit eigen war, ist so- mit Tür und Tor geöffnet. Das Amtsrecht der fränkischen Könige, das aus dem Amtsrechte des römi- schen Reiches hervorgegangen war und das besonders von dem gro- ßen Karl ausgebildet ward, ver- schwindet; denn die fränkische Gauverfassung, wonach ein Gau- graf über einen bestimmten Bezirk im Namen des Königs regiert, geht im 12,Jahrhundert mit dem Empor- kommen der Fürsten unter. Wie- derum nimmt das Gewohnheits- recht die Führung. Es ist jene Zeit, wo man sich auf das Herkommen allein beruft, weil es keine oder nur dürftige schriftliche Aufzeichnun- gen gibt. „Gewohnheit bricht,Recht in den Weg»: Aus etwas spä- terer Zeit, dem 14Jahrhundert, ist uns für diese Tatsache, dass man im Volke nur nach der Gewohn- heit richten wollte und nach ver- Rorbach, d.i. Wartenberg-Rorbach wollten diese Rechte gar nicht an- erkennen und beriefen sich auf die althergebrachte Gewohnheit: „dan- ne sie wolden sprechen nach ier gewoncle»: Da der Rechtsstreit vor die Ritter Albrecht von Erlenheim und Gerhard Rattan als Schiedsrich- ter kam, entschieden diese zugun- sten des Klosters: Des baden vns die vorgenannte heren von Otter- burg, sit daz manig Junker vnd knecht dienstman vnd borgman do weren, daz wir sie beden von le- ren wegen,obe,der scheffen kund- schaft solde vber die brieve gen, vnd ire gewoncle, oder die brieve vber ir gewoncle vnde kundschafte des wisseten die Junker, borgman, dienstman daz die brieve solden vor- gan vnd macht hau.-23.Nov.1332. Qy?S:i*&\ . . SgllP› «M %*$M ytfrr/JZ*~& §m. Versuch einer Übertragung in heutiges Deutsch von Dr. Wohlfahrt der fremdländische Einfluß, der aus Italien und Westfranken kam, all- sich gebracht. Die Schöffen von Ni •.?’• h> .-wl!•y >#« >.:-%, «:•. ^s

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S * >; «-*• Blick auf Elmstein nach einer Zeichnung aus dem Jahre 1825 ^rV,*

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3. Und dann ist zu wissen, dass, wenn ein Armer es fertig bringt, ein Ohm Wein
Anm.2] [in sein Haus] zu kaufen, um es mit seinem Weibe allein zu trinken, dann soll man’s ihm gönnen und nicht verwehren, und er ist der Herrschaft nichts dafür schuldig.
Weinspange
Ohm
Weistum
Elmstein
3-72001
WeistumLehen
Zins
Vasall
Wittum
Weistum
Rentenlehen
Zinsrentenlehen
Sigfried von Oberstein
Lehnsherr
@26

Lehen Lehensbrief: „Der Lehensbrief ist eine vom Landesherrn für den Vasallen nach der Belehnung ausgestellte Urkunde.“ Darin sind der Lehnsempfänger genannt, die Lehen bezeichnet und die Pflichten des Vasallen. Ggf. werden auch besondere Vereinbarungen getroffen. Lehensrevers: „Der Lehensrevers (…) ist eine vom Lehnsmann für den Lehnsherrn ausgestellte Urkunde.“ Der Vasall bestätigt darin den Erhalt des Lehens und verspricht, die Lehnspflichten zu erfüllen. @27 Formen der Überlieferung Originale. Es handelt sich dabei um die Originalurkunden (siehe dazu XXX) @28 Amtsbücher. Abschriften in Kopialbüchern. Registern (siehe dazu Kopialbuch XXX und Register XXX) @30 Abschriften und Register „werden nach dem Ein- oder Auslaufprinzip geordnet.“ Sie enthalten „in bunter Folge durchweg sachlich uneinheitliche Schrifstücke“, darunter auch Lehnsurkunden. @31 Lehnsbücher. Lehnsbücher enthalten Auflistungen der Lehen nach dem Muster „N.N. hat empfangen zu lehen“. Das erste Lehnbuch der Pfalzgrafen (Ruprecht III.) entstand 1401. @50 „Das Lehnsrecht gab dem Vasallen die Möglichkeit, die Lehnsbindung einseitig aufzulösen, indem dieser dem Lehnsherrn die Mannschaft aufsagte.“ @51 Das Aufsagen bezog sich auf das persönliche Lehnsband zwischen Lehnsherrn und Vasall. „…erst als Folge (zog es) die Rückgabe des Lehens nach sich.“ Dieses Recht des Aufsagens wurde vom Lehnsherrn gerne eingeschränkt, durch das sog. Aufsageverbot. Nur so konnten sich Lehnsherren dagegen versichern, daß Vasallen, die mehreren Herrn dienten, auch „bei der Stange blieben“. @56 Begann das Lehenswesen mit der Vergabe von Land so trat später „sehr häufig Geld zur Gewinnung eines Vasallen“ hinzu. So entstanden auch Rentenlehen, nämlich „die Vergabe einer bestimmten jährlich zu zahlenden Summe oder seltener einer Naturalienrente, die auf lehnsherrliche Einkunfstquellen verwiesen wurden.“ (z.B. Lehnsherr gibt Geld an einen Vasallen für den Schutz einer Burg. Dafür erhält er Getreide aus einer Einnahme, die dem Lehnsherr z.B. aus einer abgabepflichtigen Gemeinde zusteht???). @104 Verkauf und Schenkung „…Verfügungen der Mannen über ihre Lehen, die die Substanz des Gutes berührten, (bedurften) einer ausdrücklichen Zustimmung des Lehnsherrn.“ Dies galt insbesondere bei: Verschenkung, Verkauf, Belastungen und Wittumungen. In der Regel geschah dies durch „Eigengut im Wert des verkauften Lehens (das) als Ersatz aufgetragen (wurde)“ oder „der Käufer wurde mit dem Kaufobjekt belehnt“. @105-106 Verpfändungen Der Lehnsvorbehalt des Lehnsherrn blieb vollauf bestehen. @107 Der Leibrentenvertrag war eine lebenslängliche Rente in Form eier einmaligen Geldleistung, ggf. auch in Naturalien. @107 Truchseß des Pfalzgrafen Ruprecht I. war Johann von Scharfeneck (1361). @108 „Der Rentenkauf unterscheidet sich von dem Leibrentenvertrag dadurch, daß keine lebenslängliche Rente vereinbart wurde, sondern eine unbefristete „ewige gult“.“ Zudem gab es noch den Ewigzins. Es fand eine Lehensumwandlung statt, „da der für die gepachteten Güter gezahlte Zins fortan als Lehen galt.“ @108 Wittumsbelegung Das Wittum dient, wie die Morgengabe, der Versorgung der Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes. Es sind keine Schenkungen, da das Wittum in der Regel nach dem Tod der Ehefrau an die eigentlichen Erben zurückfiel. Eine Zustimmung zum Wittum musste vom Lehnsherrn erteilt werden. @109 Bei Wiederverheirtung der Witwe musste das Wittum zurückgegeben werden. Diemar Kreiss von Lindenfels und Ehefrau Elsbeth Elsbeth in zweiter Ehe mit Bligger (XI.) Landschad von Steinach @126 „an unserm gerichte zu cube“ = Kaub @163 Sigfried von Oberstein (1423) „Die Herrengewalt berührte aufs tiefste das Verhältnis der beiden Lehnspartner und erstreckte sich bis in die „private“ Sphäre des Vasallen. So mußte beispielsweise 1423 Sigfried von Oberstein dem Pfalzgrafen Ludwig als seinem Lehnsherrn versprechen, daß er nur noch um einen geringen Einsatz mit den Würfeln spielen werden, und gestand für den Fall der Nichteinhaltung seines Versprechens den Heimfall seiner beiden Burglehen zu Alzey an den Pfalzgrafen zu.“ (StA Darmstadt A 13, Nr.536 vom 09.06.1423) @212

Klaus von Schmidtburg
Lehen
Zins
Vasall
Wittum
Weistum
Rentenlehen
Zinsrentenlehen
Sigfried von Oberstein
Lehnsherr
2891978
WeistumAlsterweilerWeistum22019
WeistumHaingeraide
Oberstein
Weistum
V. Haingeraide
Giltverschreibung
Johan von Morsheim
Hans Friedrich von Oberstein
Maikammer
Viax von Oberstein
Alsterweiler
s_1 = {(pp.xvi-xvi) Fußnote 1:

Fast auf jeder beschriebenen Seite lautet der Kopfbetreff: «Weisthum»; da gibt es Alsterweiler-, Diedesfelder- u.s.w. - Weisthümer. kurz, auf den ersten Blick glaubt man auf eine wahre Fundgrube von Weistümern gestoßen zu sein. Was ist aber thatsächlich das Alsterweiler «Weistum»? Eine Giltverschreibung! Das Diedesfelder «Weistum» ist eine Pfandverschreibung. s_2 = {(pp.96-96) Jakobsweiler (am Südfusse des Donnersberges, alter Name: Jaxweiler, Joxweiler): 1. Gerichtsweisthum über der Herrschaft Falkenstein Gerechtigkeiten sowie die von Viax (=Veit) von Oberstein i.J. 1539 in Anspruch genommene Heufrohn zu Jakobsweiler. (Aus dem gräfl. Falkenstein’schen «alten Sahlbuech» in beglaubigter Form abgeschrieben durch den gräfl. Falkenstein’schen Oberamts-Sekretär Christoph Ulrich Wagenmann am 23. April 1655. - Libell von 10 losen Papierblättern in Folie mit aufgedr. Siegel. Eine weitere Copie im Falkensteiner Codex IV. Fol. 21-25a. 2. Dasselbe Weisthum in älterer, wohl vor 1539 enstandener Abschrift, da der Passus über Viax von Oberstein darin fehlt. Libell von 16 Papierfolien. 3. Extrakt aus demselben Weisthum vom 3. Juni 1558 speziell die Rechte und Ansprüche der von Oberstein betreffend. 2 Papierfolien  (Mayerhofer) s_3 = {(pp.107-107) der Fürstl. Speier’sche Rath, Vogt und Oberamtmann zu Kirrweiler: Wolfgang Heinrich von und zu Weingarten erneuert den zuletzt 1577 erneuerten «Gereiden Spruch der vier Dörffer Maikammer, Kirrweiler, St. Martin und Diedesfeldt» nebst den späten Nachträgen dazu betr. den Anspruch der Gemeinden Lachen und Speierdorf auf den Steinbruch im Clausenthal vom 26. Juni 1618 (Fol. 6r. f), Eichelrecht (Fol. 10r) u.s.w. am «Montag vor dem Aschermittwoch» 1628. gedr. bei Jakob Grimm VI, 415-419 NB!Maikammer war der Sitz des «Gereidenstuhls». s_4 = {(pp.151-151) Schöffenweisthum zu Steinbach betr. das Gericht daselbst, so den Junkern Hans Sibertin umnd Hans von Oberstein zusteht. Entstanden im Anfang des 16. Jahrhunderts. Renovation vorgenannten Weisthums geschehen am Montag nach Lätare 1566, als die Vettern Hans Friedrich und Diettrich von Oberstein Gerichtsherrn waren. s_5 = {(pp.165-166) Wonsheim

4. Schöffenweisthum über die Rechte der Kurpfalz und der Herrschaft Falkenstein zu Wonsheim aufgerichtet auf Veranlassung Johanns von Morsheim, Burggrafen zu Alzei und Martins von Beymburck am Montag nach dem Sonntag Quasidodogeniti (7. April) 1494.
Abhandlung über die Weistümer im Gebiet der Rheinpfalz. Dazu zählen auch viele Gemeinde im Regierungsbezirk Trier und Koblenz. Nur Maikammer verzeichnet (S. 107), nichts für Alsterweiler.Haingeraide
Oberstein
Weistum
V. Haingeraide
Giltverschreibung
Johan von Morsheim
Hans Friedrich von Oberstein
Maikammer
Viax von Oberstein
Alsterweiler
2521892
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und GroßwaldungenHaingeraide
Weistum
Haingeraide
Weistum
Alsterweiler
Ordnung
49420132013
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen/SeitenKlausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
(S.260) “Ordnung Bischof Georgs von Speyer für die drei unter Speyrer Herrschaft stehenden Mittelhaingeraiden - 1521 "Wir Georg...Nachdem uns mannigfaltige clag von unseren lieben angehörigen und hindersessen und zentenmeister Kürweyler, Odeßheim, Venningen und Etigkoben gereyden fürkommen…“Klausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Seite 2602013
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen/SeitenKlausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
(S.258) “Speyrer Herrschaft über die Zweite, Dritte und Vierte Mittelhain- sowie die Hambacher Geraide - 1464-1478 Item Odeßheymer gereide, Odenkober gereide, Sant Martiner gereide, Hambacher gereide. In den obgenanten vier gereiden ist myn gnediger her von Spier her und schirmner und was freveln daruff gebrochen werden.Klausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Seite 2582013
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen/SeitenKlausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Es geht dabei um die Oberhaingeraide. Sie umfasste die Orte Albersweiler, Birkweiler, Frankweiler, Godramstein, Gräfenhausen, Landau, Nußdorf, Queichhambach und Siebeldingen. Die Fläche umfasst 4774 Hektar. (matzinger)Friedmann (2013)Hans von Talheim (4 km östlich Lauffen/Neckar) kam zu seinem Germersheimer Amt zwischen 1448 und 1450, ist in diesem bis 1457 bezeugt, ein Nachfolger aber erst 1460, vgl. J. PROBST, Geschichte der Stadt und Festung Germersheim, Speyer 1898, S. 302; STUCK, Personal, S. 47.Klausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Seite 1612013
Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen/SeitenKlausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Die Steinmetzen betreffend. "Mittwoch, den 20ten februarii anno 1577 ist duch die daß hifürter kein stein mehr, eß sey im Clausenthal oder andern berg, gebrochen.

und weiter Seite 336 zum gleichen Sachverhalt: Zeile 2: auff benanter gereiden im Clausenthal und weiter Seite 336 zum gleichen Sachverhalt: Zeile 34: ahn der sommerseiten im Clausenthal und weiter Seite 336 zum gleichen Sachverhalt:

Zeile 37: an dem berg der winterseithen deß Claußenthalß“
Klausental
Haingeraide
Vierte Mittelhaingeraide
Hans von Talheim
Hans von Dalheim
Weistum
Alsterweiler
Seite 3352013

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. Weistum n.: 'Zusammenstellung von juristischen Weisungen, Rechtssprüchen' / woerterbuchnetz.de

Anmerkungen

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Referenzierungen

  1. ^ Dorfordnung 1549/Vorspann