Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.
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| − | '''{{PAGENAME}}''' ist eine Amtsbezeichnung. Dem Schultheißen oblagen richterliche und administrative Aufgaben. Er war betrauter Stellvertreter des Landesherrn (Fürstbischof von Speyer) in einem Amtsbezirk (Orstgemeinde [[Maikammer]]-[[Alsterweiler]] - [[Oberamt Kirrweiler]]) des herrschaftlichen Territoriums (Hochstift Speyer)<ref>Deutsches Rechtswörterbuchs (DRW): DRW. XII, Spalte 1415-1416. Siehe dazu: woertbuchnetz.de</ref>. | + | '''{{PAGENAME}}''' (auch Oberschultheiß, Stadtschultheiß<ref>Lucae, Konrad (1993): Die Wappen der Geschlechter, Amtsleute und Vasallen im Kirchheimer Raum: GTS-Druck (4), S. 195)´</ref>) ist eine Amtsbezeichnung. Dem Schultheißen oblagen richterliche und administrative Aufgaben. Er war betrauter Stellvertreter des Landesherrn (Fürstbischof von Speyer) in einem Amtsbezirk (Orstgemeinde [[Maikammer]]-[[Alsterweiler]] - [[Oberamt Kirrweiler]]) des herrschaftlichen Territoriums (Hochstift Speyer)<ref>Deutsches Rechtswörterbuchs (DRW): DRW. XII, Spalte 1415-1416. Siehe dazu: woertbuchnetz.de</ref>. |
| − | Bis zur französischen Revolution war der Schultheiß Oberhaupt der Gemeinde und Vorsitzender des Gemeindegerichts. Der Schultheiß war in [[Maikammer]] zugleich Vorstand der [[Vierte Mittelhaingeraide|5. Haingeraide]] und wurde in dieser Funktion auch [[Stabhalter]] genannt | + | Bis zur französischen Revolution war der Schultheiß Oberhaupt der Gemeinde und Vorsitzender des Gemeindegerichts. Der Schultheiß war in [[Maikammer]] zugleich Vorstand der [[Vierte Mittelhaingeraide|5. Haingeraide]] und wurde in dieser Funktion auch [[Stabhalter]] genannt<ref group=zit>'''Schultheiß''' in [[Leonhardt (1928)]]: |
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| − | Der Schultheiß wurde auf Lebensdauer gewählt. Ihm standen bei Gerichtsverhandlungen sechs [[Schöffe|Schöffen]], die sogen. Sechser oder Gerichtsverwandten zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem Gemeindehaus abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen [[Schöffen]] in einen Nebenraum zurück.<ref>alle Angaben aus [[Leonhardt (1928)]]</ref> Der Schultheiß (mithin die Gemeinde) unterstand dem [[Oberamt Kirrweiler]] und damit den dort ansässigen Amtsleuten ([[Amtmann]], [[Oberamtmann]]). Der Schultheiß war an von dort kommende Anweisungen gebunden und u.a. auch verantwortlich für das Eintreiben von Abgaben.<br /> | + | Der Schultheiß wurde auf Lebensdauer gewählt. Ihm standen bei Gerichtsverhandlungen sechs [[Schöffe|Schöffen]], die sogen. [[Sechser]] oder [[Gerichtsverwandter|Gerichtsverwandten]] zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem [[Gemeindehaus]] abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen [[Schöffen]] in einen Nebenraum zurück.<ref>alle Angaben aus [[Leonhardt (1928)]]</ref> Der Schultheiß (mithin die Gemeinde) unterstand dem [[Oberamt Kirrweiler]] und damit den dort ansässigen Amtsleuten ([[Amtmann]], [[Oberamtmann]]). Der Schultheiß war an von dort kommende Anweisungen gebunden und u.a. auch verantwortlich für das Eintreiben von Abgaben.<br /> |
Gegenstand der Verhandlung vor dem Schultheißen mit seinen [[Schöffen]] waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel und andere "kleinere" Vergehen<ref>Leonhardt, Johannes (1928), ‹Geschichte von Maikammer=Alsterweiler›, (1 Hg., 1; Maikammer) 216 Seiten. (CMS 125), 147ff.</ref>. Mit dem Erscheinen der ersten Ausgabe des [[Landrecht Kurpfalz|Landrechts]] im Jahre 1582 sowie damit verbundener Verordnungen gilt dieses als gemeinsame Grundlage für die Entscheidungen der Schultheiße und Gerichtsschöffen in der [[Kurpfalz]]. Zuvor und in Gemeinden, die nicht der Kurpfalz unterstanden, wurde auf der Grundlage von [[Alsterweiler Weistum|Weistümern]] oder eigenständigen Verordnungen der Gemeinden, wie der [[Gerichtsordnung]] für Maikammer entschieden. Insofern war das Recht des jeweiligen Landesherren zu beachten. Im Falle von Alsterweiler galten die Bestimmungen des [[Hochstift Speyer|Speyerer Hochstifts]], des [[Oberamt Kirrweiler|Oberamts Kirrweiler]] sowie der [[Dorfordnung Maikammer]] aus dem Jahre 1549<ref>siehe dazu: Die Bestimmungen unter Bischof Matthias Ramung und anderen.</ref>. | Gegenstand der Verhandlung vor dem Schultheißen mit seinen [[Schöffen]] waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel und andere "kleinere" Vergehen<ref>Leonhardt, Johannes (1928), ‹Geschichte von Maikammer=Alsterweiler›, (1 Hg., 1; Maikammer) 216 Seiten. (CMS 125), 147ff.</ref>. Mit dem Erscheinen der ersten Ausgabe des [[Landrecht Kurpfalz|Landrechts]] im Jahre 1582 sowie damit verbundener Verordnungen gilt dieses als gemeinsame Grundlage für die Entscheidungen der Schultheiße und Gerichtsschöffen in der [[Kurpfalz]]. Zuvor und in Gemeinden, die nicht der Kurpfalz unterstanden, wurde auf der Grundlage von [[Alsterweiler Weistum|Weistümern]] oder eigenständigen Verordnungen der Gemeinden, wie der [[Gerichtsordnung]] für Maikammer entschieden. Insofern war das Recht des jeweiligen Landesherren zu beachten. Im Falle von Alsterweiler galten die Bestimmungen des [[Hochstift Speyer|Speyerer Hochstifts]], des [[Oberamt Kirrweiler|Oberamts Kirrweiler]] sowie der [[Dorfordnung Maikammer]] aus dem Jahre 1549<ref>siehe dazu: Die Bestimmungen unter Bischof Matthias Ramung und anderen.</ref>. | ||
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Aktuelle Version vom 29. November 2021, 04:47 Uhr
Andere Amtsbezeichnungen: Adjunkt, Amtmann, Aufsichtträger, Ausfaut, Baubeamter, Beständer, Bettelvogt… weitere Ergebnisse
Schultheiß (auch Oberschultheiß, Stadtschultheiß[1]) ist eine Amtsbezeichnung. Dem Schultheißen oblagen richterliche und administrative Aufgaben. Er war betrauter Stellvertreter des Landesherrn (Fürstbischof von Speyer) in einem Amtsbezirk (Orstgemeinde Maikammer-Alsterweiler - Oberamt Kirrweiler) des herrschaftlichen Territoriums (Hochstift Speyer)[2].
Bis zur französischen Revolution war der Schultheiß Oberhaupt der Gemeinde und Vorsitzender des Gemeindegerichts. Der Schultheiß war in Maikammer zugleich Vorstand der 5. Haingeraide und wurde in dieser Funktion auch Stabhalter genannt[zit 1][zit 2].
Der Schultheiß wurde auf Lebensdauer gewählt. Ihm standen bei Gerichtsverhandlungen sechs Schöffen, die sogen. Sechser oder Gerichtsverwandten zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem Gemeindehaus abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen Schöffen in einen Nebenraum zurück.[3] Der Schultheiß (mithin die Gemeinde) unterstand dem Oberamt Kirrweiler und damit den dort ansässigen Amtsleuten (Amtmann, Oberamtmann). Der Schultheiß war an von dort kommende Anweisungen gebunden und u.a. auch verantwortlich für das Eintreiben von Abgaben.
Gegenstand der Verhandlung vor dem Schultheißen mit seinen Schöffen waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel und andere "kleinere" Vergehen[4]. Mit dem Erscheinen der ersten Ausgabe des Landrechts im Jahre 1582 sowie damit verbundener Verordnungen gilt dieses als gemeinsame Grundlage für die Entscheidungen der Schultheiße und Gerichtsschöffen in der Kurpfalz. Zuvor und in Gemeinden, die nicht der Kurpfalz unterstanden, wurde auf der Grundlage von Weistümern oder eigenständigen Verordnungen der Gemeinden, wie der Gerichtsordnung für Maikammer entschieden. Insofern war das Recht des jeweiligen Landesherren zu beachten. Im Falle von Alsterweiler galten die Bestimmungen des Speyerer Hochstifts, des Oberamts Kirrweiler sowie der Dorfordnung Maikammer aus dem Jahre 1549[5].
Der Schultheiß ist vom Dorfmeister und vom Bürgermeister zu unterscheiden.
Urkunden mit Schultheiß:
Schultheiße in Maikammer-Alsterweiler
Alsterweiler hatte niemals einen eigenen Schultheißen. Hier werden die Schultheiße aufgeführt, die mit Alsterweiler in Verbindung zu bringen sind. Sei dies durch eine Heirat, eine Urkunde oder Grundstücks- und Gebäudebesitz[anm 1].
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Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Lucae, Konrad (1993): Die Wappen der Geschlechter, Amtsleute und Vasallen im Kirchheimer Raum: GTS-Druck (4), S. 195)´
- ↑ Deutsches Rechtswörterbuchs (DRW): DRW. XII, Spalte 1415-1416. Siehe dazu: woertbuchnetz.de
- ↑ alle Angaben aus Leonhardt (1928)
- ↑ Leonhardt, Johannes (1928), ‹Geschichte von Maikammer=Alsterweiler›, (1 Hg., 1; Maikammer) 216 Seiten. (CMS 125), 147ff.
- ↑ siehe dazu: Die Bestimmungen unter Bischof Matthias Ramung und anderen.
Anmerkungen
- ↑ Gegebenfalls werden sinnvollerweise alle Schultheiße nach und nach eingestellt.
Zitate
- ↑ Schultheiß in Leonhardt (1928):
- Seite 15: …hnet sind Schultheiß und Gericht von Meinkemern (Vat Qrig. Perg. mit…
- Seite 16: …ß vor dem Schultheiß Wernher und den geschworenen Richtern des Dorfes…
- Seite 17: …m n . der Schultheiß Coßman Moßbach im Noamen der Gemeinde, daß sie…
- Seite 17: …1602—1610 Schultheiß, er starb am h. August ittio. Er war ein reicher…
- Seite 18: …bis 160« Schultheiß. D a s H a n s von A d a m N 3 i l l ' » > l i !…
- Seite 29: …Schöpfer, Schultheiß; Peter Wingerter, Matthäus Härdel, Jakob Rößler,…
- Seite 30: …on Carpe, Schultheiß." Das alte Schulhaus am Lindenplatz wurde als Rat…
- Seite 36: …n nur der Schultheiß und die Bürgermeister belästigt. Die übrige Bevöl…
- Seite 37: …acht, daß Schultheiß und Vorgesetzte sich flüchtig gemacht hat, das ga…
- Seite 39: …ier wurde Schultheiß Rieth überfallen und mißhandelt.") Das Jahr 1796…
- Seite 115: …ände, den Schultheiß, die Dorfmeister und Zugeordneten oder Geschworen…
- Seite 116: …ück durch Schultheiß und Gericht genehmigt wird, in einem…
- Seite 117: …ien darum Schultheiß Philipp Weiß mit 2 Bürgern als Vertreter der Geme…
- Seite 117: …) stellte Schultheiß Weiß mit einigen Gerichts- und Gemeindeleuten das…
- Seite 118: …gten nach Schultheiß und Gericht, als ob sie Quartier machen wollten.…
- Seite 137: …Fauch mit Schultheiß und Gericht, Bürgermeistern, Steinsetzern und Bed…
- Seite 138: …8 war der Schultheiß oder Stabhalter, der auch zugleich Vorstand der Z…
- Seite 138: …sich der Schultheiß mit seinen Schöffen in einen Nebenraum zurück.…
- Seite 138: …0 stellte Schultheiß und Gericht, wie allgemein die Gemeindegerichtsbe…
- Seite 139: …g sollten Schultheiß oder Büttel 1 Pfg. bekommen. Eßwaren und Liedlohn…
- Seite 140: …en. Neben Schultheiß und Gericht waren die Hauptpersonen der Gemeind…
- Seite 144: …mer durch Schultheiß, Dorfmeister, Sechster und Beetleger da- selbst b…
- Seite 147: …tretender Schultheiß. Das Gemeindegericht setzte sich zusammen 1366 au…
- Seite 148: …n Wirt Schultheiß, zum Gemeindegericht gehörten Kunz Egelmann, M a r…
- Seite 148: …chwindell Schultheiß. A u f ihn folgt Kosmas Moßbach 1525—1547, e…
- Seite 148: …588 starb Schultheiß Burkhard Arnold; 1596 Peter Poß; 1600 Hans Rößer,…
- Seite 148: …ich Preuß Schultheiß; 1619 sind neben ihm Gerichtsschöffen Peter Henni…
- Seite 148: …h r t als Schultheiß erwähnt, 1648 erscheint Mathis Stachel, 1650…
- Seite 148: …g Schmitt Schultheiß, ihm folgte 1685—1705 Christian Niether. Von 1705…
- Seite 148: …Schilling Schultheiß, zum Gemeindegericht gehörten Jak. Jung, Emanue…
- Seite 148: …Schöffer Schultheiß. Das Gemeindegericht fetzte sich zusammen aus Pet…
- Seite 148: …ffer noch Schultheiß. Gerichtsverwandte waren Friedr. Frankmann, Franz…
- Seite 148: …er letzte Schultheiß war Johann Nieth. 1794 waren Gerichts- oerwandte…
- Seite 159: …r, 5. der Schultheiß zu Flomborn ( z. Zt. d. Spezis. Heinrich Vonder»…
- Seite 174: …rrer, der Schultheiß, der Dorfmeister und der Büttel oarauf gut acht h…
- Seite 174: …r und der Schultheiß verständigt werden und wenn die Sache, wie gemeld…
- Seite 184: …a ihm der Schultheiß aufsässig sei. Im Jahre 1719 klagte die Gemei…
- ↑ Stabhalter in Leonhardt (1928):
- Seite 137: …acht ein. Stabhalter, Kind- betterinnen und Hebammen waren davon befre…
- Seite 138: …heiß oder Stabhalter, der auch zugleich Vorstand der Z. Haingeraide wa…
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Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 29.11.2021". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Schultheiß. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Schultheiß ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 18.04.2026 ↑... Seitenanfang