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Hofmann
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Hofmann ist der Verwalter eines herrschaftlichen Fronhofes, auch Pächter eines solchen. Er hält einen Hof zu Leihe oder Pacht und wirtschaftet auf ihm. Er ist dem Eigentümer zu Abgaben verpflichtet.[1] Erhält ein Hofmann auch Eigentum oder Besitz am Hof ist die Bezeichnung Beständer vorziehen.
Weitere Amtsfunktionen (nur Personen in Alsterweiler)
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ siehe dazu: DRW – Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache unter woerterbuchnetz.de
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