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Weinsticher

Aus Alsterweiler
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Andere Funktionszeichnungen: Adjunkt, Amtmann, Aufsichtträger, Ausfaut, Beständer, Bäcker, Bürgermeister, Dorfmeister, Eichmeister, Eigentümer… weitere Ergebnisse

Weinsticher[1][web 1][anm 1] ist eine Funktion.

Der Weinsticher mußte über sämtliche in Alsterweiler feilgebotenen Weine und deren Preise wachen. Er führte ein Verzeichnis. Er mußte den Kaufwilligen Auskunft geben und sie in die Keller der Verkäufer begleiten. Der Weinsticher galt als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer beim Verkauf und Abfüllen des Weines. Er musste die gegenseitigen Interessen wahren. Außerdem durfte der Weinsticher bei Verkäufen den Geldbetrag berechnen. Wenn der Wein nicht gleich abgefüllt wurde, notierte der Weinsticher den Preis und das sog. Draufgeld. Das Faß war unter Siegel zu legen.

Der Weinsticher war auch Eichmeister. Er hatte ungeeichte Fässer zu eichen und Inhalt und Eichzeichen auf dem Faßboden anzubringen. Er kannte die verschiedenartigen Eichzeichen. Er erkannte auch, ob das Faß das Hohlmaß hatte, den die Eichzeichen angaben. Beim geringsten Zweifel mußte er die Fässer nacheichen.

Beim Weinsticher handelt sich um eine Tätigkeit im engen Bezug zum Weinprüfer oder Weinmakler, Weinhändler und Weinlader[lit 1]. "Hauptberuf der Bewohner von (...) Alsterweiler war alles, was mit dem Weinbau zusammenhing, Winzer, Winzertagner, Weinsticher, Weinläder und Küfer."[2]

Weinsticher in Alsterweiler

Weinsticher (Eichmeister) in Alsterweiler waren:



Hintergrund

Mindestens schon seit dem 16. Jahrhundert[urk 1][3] war man in Alsterweiler bemüht, den Handel mit Wein zu ordnen. Ein schriftlicher Nachweis für das Jahr 1549 liegt als Dorfordnung 1549 vor. Diese erste überlieferte schriftliche Festlegung hat mit Sicherheit zahlreiche Vorgänger. Dies können ebenfalls schriftliche Festlegungen sein, die nicht mehr erhalten sind. Oder aber die Tätigkeit wurde im Rahmen des sog. Weistums mündlich übertragen.

In großen Städten geschah die Weinkontrolle dadurch, dass der Wein auf den Markt gebracht werden musste. Demgegenüber hatte sich der Händler in Alsterweiler sofort beim Betreten des Ortes an den Weinsticher zu wenden oder dessen Vertreter, in der Regel den Dorfmeister[4], aufzusuchen. Unterschieden wurde dabei, ob es sich um Ortsfremde handelte oder ob Wein von Winzern oder Bürgern aus Alsterweiler selbst verkauft werden sollte[web 2].

Der Weinhandel entwickelte sich so zur Einnahmequelle für die Gemeinde "Schon vorher und natürlich jetzt noch mehr übernahmen sog. Weinmakler die Vermittelung des Weingeschäftes. Als sog. Trinkgeld wurde 1/2 bis 2 Kronentaler (2 Gulden 42 Kreuzer) je nach der Menge gezahlt. 1851 wurde die Stelle des Eichmeister/Eichers alljährlich besetzt, einer für Maikammer und einer für Alsterweiler, zwei Drittel der Gebühren fielen dem Eichmeister, ein Drittel der Gemeinde zu." Leonhardt (1928)/Seite 143 [zit 1].

Organisation

Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts bestand in Alsterweiler die Einrichtung des Weinstichs, das Amt der Weinsticher und Weinlader. Sie waren Vorgänger der später aufkommenden privaten Wein-Kommissionäre. Sie hatten für Sicherheit und Beförderung bei Kauf und Verkauf des Weines zu sorgen. Deshalb wurde das Amt des Weinstichers nur Männern übertragen, die als redlich, unparteiisch und völlig tadellos in der Gemeinde bekannt waren. "Sie wurden vereidigt und für alle Handlungen verantwortlich gemacht. Das geringste Dienstvergehen zog ihre Entlassung nach sich."[5]

Quelle

pr. den 14. Dezember 1818. Maykammer und Alsterweiler. (Versteigerung des Weinstichamts und Nachtwachöls.) Den 30sten Dezember d.J., des Nachmittags um 2 Uhr, wird zu Maykammer auf dem Gemeindehause das Weinstichamt an den Meist= und die Lieferung des Nachtwachöls für Maykammer und Alsterweiler an den Wenigstbiethenden auf ein Jahr versteigert. Maykammer, den 12ten Dezember 1818. Das Bürgermeisteramt. Jacob Denier.

(Quelle: Intelligenzblatt des Rheinkreises / Bayerischer Rheinkreis: Intelligenzblatt des Rheinkreises Speyer 1818/ No 99. Speyer, den 18ten Dezember 1818 I. Amtlicher Teil liegt in: Bayerische Staatsbibliothek http://bavarikon/object/BSB-MDZ-00000BSB10387549 )



"Bis 1826 wurde das Geschäft des Weinstichers und der Weinläder jährlich ausgeschrieben und an den Meistbietenden verpachtet (Beleg hier aus dem Jahre 1818 1). Letztere zahlten 75 fl. Pacht. Vom Jahre 1827 an wurden die 2 Adjunkten (Joh. Ernst und Sebastian Hauck) Weinsticher. Ihre Gehilfen und die Läder bestimmte der Gemeinderat. Am 22. Dezember 1838 fand noch einmal eine Regelung statt. Es wurden für [...] Alsterweiler 2 Weinsticher, die von nun an dem Gemeinderat angehören sollten, gewählt. Jedes Jahr schied einer aus. Durch das Los kam ein neuer dazu. Ein Weinhändler konnte kein Weinsticher werden. Der Käufer hatte von 1 Fuder Wein 1 Gulden 30 Kr. zu zahlen. Davon erhielt der Weinsticher 5 Kreuzer Stichgeld, 15 Kreuzer Eichgeld, der Läder bezog 15 Kreuzer, der Rest von 55 Kreuzern floß in die Gemeindekasse. Kaufte ein hiesiger Weinhändler hier Wein, der auch hier blieb, so erhielt der Läder 40 Kreuzer Trägerlohn, wovon 8 Kreuzer in die Gemeindekasse flössen."[6]

Andernorts

Die Tätigkeit des Weinstichers und verwandter Berufe werden in Straßburg in einer Weinsticherordnung aus dem Jahre 1463[7] geregelt.

Im Handel wurden Weinsticher als Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer tätig. Die Weinsticher waren eine Art Makler. Sie wurden vom Kunden angesprochen. Sie versahen, wie die Visierer, die Fässer mit ihrem Zeichen und nahmen Kontakt mit dem Käufer auf. Der Weinsticher musste beim Handel anwesend sein, eine zu entrichtende Unterkaufsgebühr an den Sticher blieb dem Händler nicht erspart. In Frankfurt gab es im Jahr 1352 bereits 35 Weinsticher[8].

Für die Gemeinde Rhodt unter Rietburg ist eine Weinsticher-Verordnung aus dem Jahre 1754 bekannt.[lit 2] Heinrich Lorenz war Weinsticher in St. Martin[9].

Das Elsaß - wie auch andere Regionen - hatte sich frühzeitig mit der Einnahmequelle des Weinhandels befasst.[lit 3] [lit 4] [lit 5] [lit 6].

Fundstellen zu Weinsticher

Die Anzahl der Einträge in der folgenden Tabelle beträgt: 19

FundstelleHat Zitat SammlungHat AnmerkungHat UebertragungIst ZitatHat SchlagwortIst PDFIst zitiert inHat SchluesselSeiteDieses Attribut ist ein Spezialattribut in diesem Wiki.Nutzen für AlsterweilerAusstellung
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 31Artikel 3121549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerMetzger soll eine Bank am Rathaus haben.Es soll ein Metzger, der in Maikammer wohnt, seine Bank unterm Rathaus haben samt seinem bewartem (zuverlässigen) Gewicht und das Fleisch dort am Samstag gegen zwei Uhr aushauen und den Einwohner vor andern helfen, sonder allem Betrug und Vorteil bei Strafe von 1 Taler.Item es soll ein metzler, so zu Meinkeimer wonnhaft ist, sein banck underm rathaus haben, sampt seinem bewerten gewicht, und das fleisch daselbst umb ungeferlich zwo uhrn außhawen uff den sambstag und den inwondern vor andern helfen sonder allen betruge und vorteil, bey straff eins lb hellers.Schwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 22Artikel 2221549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 27Artikel 2721549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 32Artikel 3221549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerDie Metzger sollen auch Fleisch mit dem Gewicht verkaufen und dasselbig geben wie andere llmstößer bei Einung i Pfund Heller. Es wäre dann Sorg, daß einer ein Ochsen oder andere Rinder kaufen tät, das hoch an Geld wert wäre, sosoll derselb Metzler zu oem Dorfmeister gehen und ihnen solches anzeigen. Könnten dann die Dorsmeister erkennen, daß es besser sei, dann der gemeine Kauf ist, soll man chm dasselbig ein Pfund i Pfennig Heller höcher lassen verkaufen dann das ander Fleisch,Item gemelter metzler soll auch sein fleisch mit dem gewicht verkaufen und das selbig geben wie andere umbstosser, bey eynunge 1 lb hellers es were dan sach, daß einer ein ochsen oder ander rinder kaufen tett, das hohe am gelt wert were, so soll derselb metzler zu den dorfmeistern geen und jnen solchs an zeigen; kunden dan die dorfmeister erkennen, das es besser seye dan der gemein kaufe ist, sol man jnen dasselbigk ein pfundt 1 d hellers hoher lassen verkaufen dann das ander fleisch.Schwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 23Artikel 2321549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 28Artikel 2821549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 33Artikel 3321549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 24Artikel 2421549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 29Artikel 2921549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-Alsterweiler
Weistum
Dorfordnung
Item alle jare soll man ein newen weinsticher ziehen, und so die schwoben oder andere fuerleut omen in das dorf und begerten wein zuw kaufen, so sol man sie zu dem weinsticher weysen. Wa aber der weinsticher im dorf oder gemarcken nit were, sol man sie zu dem dorfmeyster weysen, damit die fuerleut nit gehindert werden. Und so ein furman weyn kauft, sol derselbig kaufer 4 d und der verkaufer 2 d von eim fuder weins zuw geen schuldig sein.Wein
Dorfmeister
Schwaben
Fuhrleute
Dorf
Gemarck
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 19Artikel 1921549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 25Artikel 2521549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 30Artikel 3021549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-Alsterweiler
Weistum
Dorfordnung
Item so ein weinsticher oder gemeinsman fuerleut ausser dorf furen tett, derselbig ubertretter sol der gemein 1 lb d verfallen sein.Gemeinde
Gemeinsmann
Fuhrleute
Dorf
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 21Artikel 2121549 JL
Dorfordnung 1549/ArtikelMaikammer-AlsterweilerSchwaben
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung maikammer 1549 Doll .pdfDorfordnung 1549/Artikel#Artikel 26Artikel 2621549 JL
Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/SeitenFunktion
Alsterweiler
Jährliche Verpachtung der Aufgaben des Weinstichers und des Weinläders.Bis 1826 wurde das Geschäft des Weinstichers und der Weinläder jährlich verpachtet. Letztere zahlten 75 fl. Pacht. Vom Jahre 1827 an wurden die 2 Adjunkten (Joh. Ernst und Sebastian Hauck) Weinsticher. Ihre Gehilfen und die Läder bestimmte der Gemeinderat.Johannes Ernst
1826
Weinläder
Eichgeld
Stichgeld
Sebastian Hauck
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/w/images/2/2f/Leonhardt(1928)Seite142.pdfGeschichte von Maikammer=Alsterweiler/Seiten#Seite 142/1Seite 142/11826
Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/SeitenFunktionBestellung von 2 Weinsticher. Weinhändler durften keine Weinsticher sein.Am 22. Dezember 1838 fand noch einmal eine Regelung statt. Es wurden für Maikammer und Alsterweiler je 2 Weinsticher, die von nun an dem Gemeinderat angehören sollten, gewählt. Jedes Jahr schied einer aus. Durch das Los kam ein neuer dazu. Ein Weinhändler konnte kein Weinsticher werden. Der Käufer hatte von 1 Fuder Wein 1 Gulden 30 Kr. zu zahlen. Davon erhielt der Weinsticher 5 Kreuzer Stichgeld, 15 Kreuzer Eichgeld, der Läder bezog 15 Kreuzer, der Rest von 55 Kreuzern floß in die Gemeindekasse. Kaufte ein hiesiger Weinhändler hier Wein, der auch hier blieb, so erhielt der Läder 40 Kreuzer Trägerlohn, wovon 8 Kreuzer in die Gemeindekasse flössen.Weinläder
Eichgeld
Stichgeld
1838
Weinsticher
https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/w/images/2/2f/Leonhardt(1928)Seite142.pdfGeschichte von Maikammer=Alsterweiler/Seiten#Seite 142/2Seite 142/2522 Dezember 1838



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Weblinks

  1. woerterbuchnetz.de/PfWB?lemma=weinsticher Abruf vom 15.11.2011
  2. www.woerterbuchnetz.de/PfWB?lemma=weinsticher /abegerufen am 15.11.2011

Literatur

  1. Leonhardt, Johannes (Hg.), (1928) Geschichte von Maikammer=Alsterweiler
  2. Steigelmann, Wilhelm: Die Rhodter Weinsticher-Verordnung vom 24. Juli 1754. In: 1200 Jahre Rhodt unter Rietburg 772-1972. Edenkoben, 1972.
  3. Fiedler, Peter Joseph: Wegweiser für Weinkäufer im Elsaß. Ein Verzeichnis der bedeutendsten Weinorte des Elsass, Hrsg. zur Festfeier der Colmarer Ausstellung im September 1885, Mülhausen: Münch 1885
  4. Ackermann, Johann Jacob: Neu-verfertigte Rechnungen, zum gemeinnützigen Gebrauche der Weinsticher, Wein- und Fruchthändler, wie auch aller derjenigen, so in der Provinz Elsaß kaufen und verkaufen; In vier Theile abgetheilt : I. Für Strasburg und andere Orte wo der Ohmen Wein zu 24 Maas, II. Für Colmar und wo derselbe zu 32 Maas, III. Für Landau, wo er zu 48 Maas gerechnet wird, IV. Von dem Getraide oder Früchten, und zum Beschluß eine Berechnung der Geldzinse zu 5 und 4 vom 100, nebst einer Resolutionstafel, das französische Geld in Reichsgulden, die Louis d'or zu 11 Gulden gerechnet, zu verwechseln. Colmar: Willig 1772.
  5. Ruland, H.: Das Verbotene und das Erlaubte im Weingeschäft. Eine Erläuterung des Weingesetzes für Rebleute, Weinsticher, Weinhändler und Wirthe. Nebst einem Anhang enthaltend alle für das Weingeschäft im deutschen Reiche geltenden Strafbestimmungen.Colmar: Waldmeyer 1898. 41 S.
  6. Halfer, Manfred; Seebach, Helmut: Haardt. Rebleute, Wingertknechte, Winzertagner, Weinrufer, Weinsticher, Weinläder, Weinschröter, Eichmeister, Küfer, Ungelder und Winzler in der Pfalz. Ein Beitrag zur Kulturgeschichte des Weines. Annweiler-Queichhambach: Bachstelz-Verlag 1991. 341 S., mit Abb. und Karte. (Altes Handwerk und Gewerbe in der Pfalz. 2.)

Einzelnachweise

  1. Leonhardt (1928), Seite 141/142
  2. Leonhardt (1928), Seite 128
  3. Dorfordnung (1549) in Doll, Seite 279 (Artikel 19 bis 21)
  4. siehe dazu 1
  5. Leonhardt (1928)
  6. Seite 142 in: Leonhardt (1928)
  7. Seite 76ff in: CMS 279>
  8. hwww.geschi.de/artikel/frankfurt.shtml /abgerufen am 20.11.2011
  9. siehe dazu: www.sankt-martin-pfalz.de/streifzug/index.shtml /abgerufen am 20. November 2011 "14   Gasthaus 'Zum Goldenen Wolf' um 1910 Tanzstraße 6. Jahrzehntelang war hier die wichtigste Weinkommission (Linzenmeier und Lorenz). Heute ein Gesundheitszentrum. Rechts auf der Photogrpahie: Die Fasseichstelle der Gemeinde am alten 'Eichbrunnen' (2006 'geschichtsbewußt' in 'Freundschaftsbrunnen' umgetauft). [Fürstbischof Philipp Franz Wilderich Nepomuk Graf von Walderdorff Georg Linzenmeier Heinrich Lorenz Weinsticher Hausfigur Hl. Josef Wirtshausschild]"

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

  1. 1 1549 / MHVPf. 83/1985 nach:woerterbuchnetz.de/PfWB?lemma=weinsticher /abgerufen 15.11.2011

Begriffe

Kategorien

Weinsticher gehört den Kategorien an: Weinbauberuf, Funktion, Überarbeitung

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Referenzierungen

  1. ^  Amtsblatt der Königlich-Baierischen Regierung des Rheinkreises, Intelligenzblatt des Rheinkreises. (1818-12-18), Titel: Amtlicher Teil I..
    In: Amtsblatt der Königlich-Baierischen Regierung des Rheinkreises, (Hg.) (Herausgeber fehlt, bitte angeben.) Speyer, Band No 99, Heft (18. Dezember),
    Seite: Seite_1
    Schlüssel: Amtsblatt der Königlich-Baierischen Regierung des Rheinkreises#Seite_1
    Zitat: pr. den 14. Dezember 1818. Maykammer und Alsterweiler. (Versteigerung des Weinstichamts und Nachtwachöls.) Den 30sten Dezember d.J., des Nachmittags um 2 Uhr, wird zu Maykammer auf dem Gemeindehause das Weinstichamt an den Meist= und die Lieferung des Nachtwachöls für Maykammer und Alsterweiler an den Wenigstbiethenden auf ein Jahr versteigert. Maykammer, den 12ten Dezember 1818. Das Bürgermeisteramt. Jacob Denier..
    Eine Übertragung fehlt.
    Anmerkung: Versteigerung Weinsticher und Wachstubenöl
    Schlagwort: Weinsticher · Wachstubenöl · Versteigerung
    Quelle: Amtsblatt der Königlich-Baierischen Regierung des Rheinkreises
    Erscheinungsjahr: 1818-12-18
    Erscheinungstag: 18. Dezember
    Die Einstufung fehlt noch.
    Sammlung: Die Zuordnung zu einer Sammlung fehlt.
    LINK: [[1]]
    Permanentlink:urn: [[2]].
    Eine PDF-Angabe fehlt.
    WIKI: Weinsticher