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Geraidegenosse: Unterschied zwischen den Versionen

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{{VorspannVerweisBegriff}}'''{{PAGENAME}}''' war der Nutzungsberechtigte einer Geraide (hier [[Haingeraide]]). Der Landesfürst, Adlige, Klöster sowie Juden hatte eigenständige Rechte (insbesondere Jagd, Fischerei betreffend<ref group=anm>Sehen Sie dazu Bischof Matthias Ramung, IN: [[Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel]].</ref>). In der [[Fünften Haingeraide]]<ref group=anm>Fälschlicherweise auch [[Vierte Mittelhaingeraide]] genannt.</ref> hatten die Familien von Dalberg auf der [[Kropsburg]] und die Herren von [[Oberstein_(Familienname)]|Oberstein] auf der [[Kredenburg]] verbriefte Privilegien. Beispiel ist<ref group=anm>Sehen Sie dazu auf: www. duttweiler.de / Beispiel für die Priviliegen: "Sind die Verleihung durch Bischof Georg von Speyer (1518) an Philipp von Dalberg "''aus Gnaden, von keiner Gerechtigkeit wegen, sein Leben lang''" Jagdrechte in der Geraide (vielleicht stammt aus dieser Zeit der sog. [[Jagdsstein]] auf St. Martiner Gemarkung). Abgerufen am 26.02.2026 unter [https://static.duttweiler.de/hain4.htm Geraidegenossen].</ref><ref group=anm>Möglicherweise trifft dies auch auf die "von Altdorf"zu.</ref> der [[1594]] geeinigte Schaftrieb von Margarethe von Oberstein, geborene von Talheim in den Wäldern von Maikammer und Alsterweiler<ref group=web>Sehen Sie ausführlich dazu: [[LA Sp U 103 Nr.302]].</ref><ref group=lit>Friedmann (2013), Sehen Sie dazu unten in der Fußzeile.</ref>
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Jeder Geraidegenosse genoß die gleichen Rechte, unter anderm Bau-, Brenn- und Kammertholz, sowie Sand, Steine, Streuwerk und Gras zur eigenen Nutzung aus der jeweiligen Haingeraide zu entnehmen. Hinzu kam das Recht der Weide und des Viehtriebs insbesondere der Schweinemast bei Nutzung von Eicheln und Bucheckern. Steinbrüche standen den Geraidegenossen für den Eigenbedarf offen.
 
Jeder Geraidegenosse genoß die gleichen Rechte, unter anderm Bau-, Brenn- und Kammertholz, sowie Sand, Steine, Streuwerk und Gras zur eigenen Nutzung aus der jeweiligen Haingeraide zu entnehmen. Hinzu kam das Recht der Weide und des Viehtriebs insbesondere der Schweinemast bei Nutzung von Eicheln und Bucheckern. Steinbrüche standen den Geraidegenossen für den Eigenbedarf offen.
  
 
Die Entnahme von Streuwerk und Brennholz wurde ab Mitte des 18. Jahrhunderts reglementiert. Fällungen zu Klafter- und Stammholz geschahen durch die Waldknechte unter Aufsicht der Geraideförster nach Erlaubnis durch den jeweiligen Schultheißen[[CiteRef::Friedmann (2013)]].
 
Die Entnahme von Streuwerk und Brennholz wurde ab Mitte des 18. Jahrhunderts reglementiert. Fällungen zu Klafter- und Stammholz geschahen durch die Waldknechte unter Aufsicht der Geraideförster nach Erlaubnis durch den jeweiligen Schultheißen[[CiteRef::Friedmann (2013)]].
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Aktuelle Version vom 16. März 2026, 17:22 Uhr

Andere Begriffe: Allmende, Barock, Bedbuch, Bede, Borgfrucht, Broteinung, Böll, Bürger, Daub, Egerte, Einspänniger, Einung, Einwohner, Erdbeben, Fron, Geraidegenosse, Glockenzehnt, Grummet, Gült, Haustypologie… weitere Ergebnisse

Geraidegenosse war der Nutzungsberechtigte einer Geraide (hier Haingeraide). Der Landesfürst, Adlige, Klöster sowie Juden hatte eigenständige Rechte (insbesondere Jagd, Fischerei betreffend[anm 1]). In der Fünften Haingeraide[anm 2] hatten die Familien von Dalberg auf der Kropsburg und die Herren von Oberstein auf der Kredenburg verbriefte Privilegien. Beispiel ist[anm 3][anm 4] der 1594 geeinigte Schaftrieb von Margarethe von Oberstein, geborene von Talheim in den Wäldern von Maikammer und Alsterweiler[web 1][lit 1]

Jeder Geraidegenosse genoß die gleichen Rechte, unter anderm Bau-, Brenn- und Kammertholz, sowie Sand, Steine, Streuwerk und Gras zur eigenen Nutzung aus der jeweiligen Haingeraide zu entnehmen. Hinzu kam das Recht der Weide und des Viehtriebs insbesondere der Schweinemast bei Nutzung von Eicheln und Bucheckern. Steinbrüche standen den Geraidegenossen für den Eigenbedarf offen.

Die Entnahme von Streuwerk und Brennholz wurde ab Mitte des 18. Jahrhunderts reglementiert. Fällungen zu Klafter- und Stammholz geschahen durch die Waldknechte unter Aufsicht der Geraideförster nach Erlaubnis durch den jeweiligen Schultheißen1.

Fundstellen zu Geraidegenosse

Die Anzahl der Einträge in der folgenden Tabelle beträgt: 0


Weblinks

  1. Sehen Sie ausführlich dazu: LA Sp U 103 Nr.302.

Literatur

  1. Friedmann (2013), Sehen Sie dazu unten in der Fußzeile.

Einzelnachweise

Anmerkungen

  1. Sehen Sie dazu Bischof Matthias Ramung, IN: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel.
  2. Fälschlicherweise auch Vierte Mittelhaingeraide genannt.
  3. Sehen Sie dazu auf: www. duttweiler.de / Beispiel für die Priviliegen: "Sind die Verleihung durch Bischof Georg von Speyer (1518) an Philipp von Dalberg "aus Gnaden, von keiner Gerechtigkeit wegen, sein Leben lang" Jagdrechte in der Geraide (vielleicht stammt aus dieser Zeit der sog. Jagdsstein auf St. Martiner Gemarkung). Abgerufen am 26.02.2026 unter Geraidegenossen.
  4. Möglicherweise trifft dies auch auf die "von Altdorf"zu.

Zitate

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Geraidegenosse gehört den Kategorien an: Begriff

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Referenzierungen

  1. ^  Friedmann, Andreas Urban (2013)
    Autoren sind Pflichtangabe, ggf. N.N.
    Kein Titel angegeben.
    Kein Schlüssel angegeben.
    Seite: 494 494
    Kein Zitat angegeben.
    Eine Übertragung fehlt.
    Es gibt keine Anmerkung.
    Schlagwort: Haingeraide · Alsterweiler · Ordnung · Weistum
    Quelle: Weistümer und Ordnungen pfälzischer Marknutzungsgenossenschaften und Großwaldungen
    Erscheinungsjahr: 2013
    Die Einstufung fehlt noch.
    Sammlung: Weistum · Haingeraide
    LINK: Haingeraide
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