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Gült: Unterschied zwischen den Versionen

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'''{{PAGENAME}}''' ist ein Begriff aus dem Finanz- und Steuerwesen des Mittelalters. "Gülte was zu gelten ist oder gegolten wird". Bereits dieses Zitat zeigt, wie schwierig es heutzutage ist, den Begriff Gülte genau zu bezeichnen<ref>Die Bandbreite des Begriffs zeigt sich in Deutsches Rechtswörterbuch (DRW), aus www.woerterbuchnetz.de:
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I Zahlung, Abgabe und Einnahme
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'''{{PAGENAME}}'''[[CiteRef::DRW/{{PAGENAME}}]] ist ein Begriff aus dem Finanz- und Steuerwesen des Mittelalters. "Gülte was zu gelten ist oder gegolten wird". Bereits dieses Zitat zeigt, wie schwierig es heutzutage ist, den Begriff Gülte genau zu bezeichnen.
    1  a Geldschuld, Schulden überhaupt
 
        b nicht bezahlte Schuld
 
    2 verschiedene Leistungen des Verpflichteten
 
        a Zins, insbesondere Pachtzins; auch andere privat- und öffentlich-rechtliche Abgaben
 
        b insbesondere Kapitalzins
 
    c Steuer(veranlagung)
 
    d Geldbuße
 
    e Zahlung von Unterworfenen
 
    f Abgabe von einem Amt
 
    g Rate, Abschlagszahlung
 
3 Anspruch des Berechtigten
 
    a Zins, Ertrag; Einkommen [von 1Gülte I 3 c nicht immer scharf zu trennen]
 
    b insbesondere obrigkeitliche Einkünfte
 
    c Rente
 
        -- Grundrente
 
        d insbesondere ewige Gülte
 
        e Spielgewinn
 
        f Forderung verschiedener Art
 
II Gültbrief
 
III (gut verzinsbarer) Wert; Werttitel
 
IV Preistarif
 
V Rechtsgültigkeit
 
VI Privileg
 
VII gülttragendes Landgut
 
VIII Verbrechen, Schuld
 
IX formelhaft, hauptsächlich zu 1Gülte (I 2) und 1Gülte (I 3)</ref>.
 
  
 
Die Gült bezeichnet eine aus einem Grundstück an den Grundherrn zu zahlenden Betrag, auch eine Rente<ref>siehe dazu:wikipedia.de</ref>. Gülten wurden auf alle möglichen Waren und Leistungen bezogen. Für die Zahlung von Geld war der Begriff Geldgülte und für Früchte oder andere Produkte die Fruchtgülte in Verwendung. Üblich waren die folgenden Gülten:
 
Die Gült bezeichnet eine aus einem Grundstück an den Grundherrn zu zahlenden Betrag, auch eine Rente<ref>siehe dazu:wikipedia.de</ref>. Gülten wurden auf alle möglichen Waren und Leistungen bezogen. Für die Zahlung von Geld war der Begriff Geldgülte und für Früchte oder andere Produkte die Fruchtgülte in Verwendung. Üblich waren die folgenden Gülten:
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Gült (Gülte), leitet sich davon ab, was ein Gut jährlich erträgt. Gült bezeichnet auch soviel wie Schuld, auch Abtragung einer solchen, ferner der von der Nutznießung eines Gutes zu entrichtende Grundzins<ref>Meyers Großes Konversationslexikon, Gült bis Gumbert (Bd. 6, Sp. 516 bis 517)</ref>.
 
Gült (Gülte), leitet sich davon ab, was ein Gut jährlich erträgt. Gült bezeichnet auch soviel wie Schuld, auch Abtragung einer solchen, ferner der von der Nutznießung eines Gutes zu entrichtende Grundzins<ref>Meyers Großes Konversationslexikon, Gült bis Gumbert (Bd. 6, Sp. 516 bis 517)</ref>.
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==Situation in Alsterweiler==
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[[Kategorie:Begriff]]
 
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Version vom 18. August 2018, 15:31 Uhr

Andere Begriffe: Allmende, Barock, Bedbuch, Bede, Borgfrucht, Broteinung, Böll, Bürger, Daub, Egerte, Einspänniger, Einung, Einwohner, Erdbeben, Fron, Geraidegenosse, Glockenzehnt, Grummet, Gült, Haustypologie… weitere Ergebnisse

Gült1 ist ein Begriff aus dem Finanz- und Steuerwesen des Mittelalters. "Gülte was zu gelten ist oder gegolten wird". Bereits dieses Zitat zeigt, wie schwierig es heutzutage ist, den Begriff Gülte genau zu bezeichnen.

Die Gült bezeichnet eine aus einem Grundstück an den Grundherrn zu zahlenden Betrag, auch eine Rente[1]. Gülten wurden auf alle möglichen Waren und Leistungen bezogen. Für die Zahlung von Geld war der Begriff Geldgülte und für Früchte oder andere Produkte die Fruchtgülte in Verwendung. Üblich waren die folgenden Gülten:

Gült (Gülte), leitet sich davon ab, was ein Gut jährlich erträgt. Gült bezeichnet auch soviel wie Schuld, auch Abtragung einer solchen, ferner der von der Nutznießung eines Gutes zu entrichtende Grundzins[2].

Fundstellen zu Gült

Die Anzahl der Einträge in der folgenden Tabelle beträgt: 6



Situation in Alsterweiler

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. siehe dazu:wikipedia.de
  2. Meyers Großes Konversationslexikon, Gült bis Gumbert (Bd. 6, Sp. 516 bis 517)

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Gült gehört den Kategorien an: Abgabe

Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 18.08.2018". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Gült. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Gült ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 18.04.2026 ↑... Seitenanfang


Referenzierungen

  1. ^  Titel: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW).
    Seite: Gült
    Schlüssel: Deutsches Rechtswörterbuch#Gült
    Zitat: "was zu gelten ist oder gegolten wird - I Zahlung, Abgabe und Einnahme, II Gültbrief, III (gut verzinsbarer) Wert; Werttitel, IV Preistarif, V Rechtsgültigkeit. VI Privileg, VII gülttragendes Landgut, VIII Verbrechen, Schuld, IX formelhaft, hauptsächlich zu Gülte (I 2) und Gülte (I 3).
    Eine Übertragung fehlt.
    Anmerkung: Gült ist einer der schillernsten Rechtsbegriffe des Mittelalters und nur im Textkontext in seiner Bedeutung zu bestimmen.
    Schlagwort: Gült
    Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch
    Einrichtungsdatum: Ein Einrichtungsdatum fehlt.
    Das Datum des letzten Abrufs fehlt.
    Stufe: 2
    Sammlung: Alsterweiler · DRW
    LINK: Alsterweiler
    Eine PDF-Angabe fehlt.
    WIKI: Gült