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Dorfordnung 1549/Artikel: Unterschied zwischen den Versionen

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|zitat=Item ist von alter herkomen und der prauch zu Meinkeimer geweßen, daß die müller uff der bech sollen die frucht, so inen zu mallen geben wurd, zuvorderst in daß wighauß tun und wygen lassen, und nach dem es gemalen wider inß wighauß tun und wigen lassen, und demjhenigen solich mel zustendigk, in dreyen tagen antworten und zustellen und nit über nacht in der wogen steen lassen, bey straff eins pfundt hellers.
 
|zitat=Item ist von alter herkomen und der prauch zu Meinkeimer geweßen, daß die müller uff der bech sollen die frucht, so inen zu mallen geben wurd, zuvorderst in daß wighauß tun und wygen lassen, und nach dem es gemalen wider inß wighauß tun und wigen lassen, und demjhenigen solich mel zustendigk, in dreyen tagen antworten und zustellen und nit über nacht in der wogen steen lassen, bey straff eins pfundt hellers.
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|uebertragung=Es ist von alters her Brauch zu Maikammer gewesen, daß die Müller auf der Bach die Frucht, die ihnen zum Mahlen gegeben wird, zunächst in das Wieghaus schaffen und wiegen lassen. Nach dem Mahlen sollen sie es wieder ins Wieghaus bringen, wiegen lassen und demjenigen, dem das Mehl gehört, in drei Tagen antworten und zustellen und nicht über Nacht in der Wiege stehen lassen, bei einer Strafe von einem Pfund Heller.
 
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|zitat=Item es soll der muller, so dieselbig frucht uff eyn meyl wegs holt, vom malter 1/2 sommern für sein multer haben wie von alther.
 
|zitat=Item es soll der muller, so dieselbig frucht uff eyn meyl wegs holt, vom malter 1/2 sommern für sein multer haben wie von alther.
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|uebertragung=Der Müller soll, sofern er die Frucht bis zu einer Meile Weg holt für einen Malter (Mehlmahlen) 1/2 Simmern als Mahllohn erhalten.
 
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|zitat=Item eß soll kein heimischer oder frembder frucht hie verkaufen, welicherley diesey, on daß gewicht oder meß; und welicher solchs ubertretten wurd, derselbig sol unnachleßlich 1 lb heller zu geben verprochen haben.
 
|zitat=Item eß soll kein heimischer oder frembder frucht hie verkaufen, welicherley diesey, on daß gewicht oder meß; und welicher solchs ubertretten wurd, derselbig sol unnachleßlich 1 lb heller zu geben verprochen haben.
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|uebertragung=Es soll kein Einheimischer und kein Fremder Frucht hier verkaufen, egal welcher Art, ohne daß Gewicht oder Maß (angewendet wird); Wer dieses Gebot übertritt soll 1 lb Heller geben (versprochen haben).
 
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|zitat=Item so ein inwoner frucht oder mel hie uff der gassen on daß gewicht oder meß kauft, derselbig soll vorgemelte straff und peen auch zu geben verwurckt haben.
 
|zitat=Item so ein inwoner frucht oder mel hie uff der gassen on daß gewicht oder meß kauft, derselbig soll vorgemelte straff und peen auch zu geben verwurckt haben.
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|uebertragung=Wenn ein Einwohner Frucht oder Mehl hier auf der Straße ohne Gewicht oder Maß kauft, der soll die in Artikel 32 vermeldete Strafe und Pein zu geben verwirkt haben (den Anspruch verloren haben).
 
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|zitat=Item welicher gemeinsmann wein und nemlich seins eygen gewechs ufftun und verschencken wolt, derselbig soll die maß weins 1 d neher dann der gemein wurt zu geben schuldigk sein, bey pene 1 lb heller.
 
|zitat=Item welicher gemeinsmann wein und nemlich seins eygen gewechs ufftun und verschencken wolt, derselbig soll die maß weins 1 d neher dann der gemein wurt zu geben schuldigk sein, bey pene 1 lb heller.
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|uebertragung=Wenn ein Gemeinsam Wein aus seinem eigenen Gewächs anbieten oder verschenken wollte, der soll die Maß Wein 1 d näher (billiger, niedriger) als ein gemeiner Wirt zu geben schuldig sein, bei Pein (Strafe) von 1 lb Heller.
 
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|zitat=Item wa ein gemeinßman ein baum uff den gemeinen wegen schedigt oder außgrube, derselbig soll der gemein für 1 lb d zu eynunge verfallen sein, und hat ein jeder macht, so ein gemeinßman ist, frembd und heimbsch derhalben zu rugen.
 
|zitat=Item wa ein gemeinßman ein baum uff den gemeinen wegen schedigt oder außgrube, derselbig soll der gemein für 1 lb d zu eynunge verfallen sein, und hat ein jeder macht, so ein gemeinßman ist, frembd und heimbsch derhalben zu rugen.
|uebertragung=
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|uebertragung=Wenn ein Gemeinsmann einen Baum auf einem Gemeindeweg schädigt oder ausgräbt, soll er der Gemeinde für 1 lb zur Einung verfallen sein, und jeder, wenn er Gemeinsmann ist, Fremder oder Einheimischer dafür zu rügen (anzeigen).
 
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|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
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|uebertragung=Sobald ein Gemeinsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
 
|anmerkung=
 
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|schlagwort=Brunnen;Brunnentrog;Brunnenstein;Gemeinsmann;Einung|+sep=;  
 
|schlagwort=Brunnen;Brunnentrog;Brunnenstein;Gemeinsmann;Einung|+sep=;  

Aktuelle Version vom 21. November 2024, 11:18 Uhr

Dorfordnung 1549 · Dorfordnung 1549/Artikel


Vorspann1
Alle Artikel: Artikel 12, Artikel 23, Artikel 34,Artikel 45, Artikel 56, Artikel 67, Artikel 78,Artikel 89, Artikel 910, Artikel 1011, Artikel 1112, Artikel 1213, Artikel 1314, Artikel 1415, Artikel 1516, Artikel 1617, Artikel 1718, Artikel 1819, Artikel 1920, Artikel 2021, Artikel 2122, Artikel 2223, Artikel 2324, Artikel 2425, Artikel 2526, Artikel 2627, Artikel 2728, Artikel 2829, Artikel 2930, Artikel 3031, Artikel 3132, Artikel 3233, Artikel 3334, Artikel 3435, Artikel 3536,Artikel 36:37, Artikel 3738, Artikel 3839, Artikel 3940, Artikel 4041, Ordnung Widder42.

Dorfordnung 1549 - Vorspann und Artikel I. bis IV.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel V. bis IX.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel X. bis XIV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XV. bis XIX.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XX. bis XXIV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXV. bis XXIX.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXX. bis XXXIV.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXXV. bis XL. und Ordnung zu Widder