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Dorfordnung 1549: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. April 2018, 11:45 Uhr
Dorfordnung 1549 ist die erste verbindliche, schriftlich dargelegte Regelung für jeden Einwohner der Gemeinde Maikammer-Alsterweiler. Sie wurde im Jahre 1549 verfasst. Vermutlich gab es einen Vorgänger in Form eines Weistums. Darauf weist die Formulierung hin: "herbrachte und geüpte ordenunge”1.
Überlieferung
Die aktuell gültige Übertragung stammt aus dem Jahre 1985[1]. Zuvor hatte sich u.a. auch Johannes Leonhardt an der Übertragung versucht[2]. Das Heftchen befand sich im Jahre 1827 im Eigentum von Franz Friedrich Schwarzwälder. Es ist der großen Weitsicht seines Enkels Fritz Schwarzwälder zu verdanken, daß eine der ältesten schriftlichen Ordnungen für ländliche Gemeinden noch heute existiert und sich im Landesarchiv Speyer unter der Bezeichnung LA Sp U 103 Nr.36a befindet.
Inhalt in Abschnitten
Die Dorfordnung 1549 beginnt mit einer Präambel. "Nachfolgende ordenunge sind zu nutz und gut der gemein zu Meinkeimer durch schultheiß, dorffmeyster, sechser und bedleger daselbst beratschlagt und mit bewilligunge deren von der gemeinen wie nachstet zu halten und haben bewilligt und angenomen worden, auch sich demnach eyn jeder wiß für schaden zu richten, sol solchs jars der gemein als herkommen öffentlich verkunth und fürgelesen werden etc.". . Es folgen 40 Artikel, die infolgende Abschnitte einzuteilen sind:
- mit den Wirten und dem Weinschank, mit Maß und Gewicht (Artikel 1-9);
- mit den Wegen, den Wiesen und den Weiden (Artikel 10-14);
- mit dem Handel (Artikel 15);
- mit dem Zuzug von Fremden (Artikel 16-18);
- mit dem Weinhandel (Art. 19-21);
- mit den Metzgern und dem Viehhandel (Art. 22-29);
- mit den Müllern und Bäckern (Artikel 30-36);
- mit dem Weinschank (Artikel 37);
- mit verschiedenen Verboten (Art. 38-40).
Anschließend folgt die nicht mit Ziffern versehene Ordnung über den Dorfwidder.
Inhaltliche Aspekte
Die Dorfordnung enthält keine Bestimmungen über das Dorfgericht. Auch werden verwaltungstechnische Aufgaben, wie Steuerveranlagung und -einziehung nicht erwähnt. Es fehlt überhaupt ein dörfliches Rechnungswesen. Die ersten urkundlichen Überreste zum Rechnungswesen stammen aus dem Jahre 1572[anm 1].
Über die herrschaftliche Struktur, also Amt, Oberamt werden auch nicht erwähnt. Der Bischof von Speyer wird in den Artikeln 16 und 29 erwähnt. An ihn werden Strafgelder abgeführt. Benannt werden hier Funktionen: Schultheiß, Dorfmeister, Sechser, Bedleger.
Übertragung der Urkunde
© Doll (1985) ‹Die Maikammerer Dorfordnung von 1549› In: Mitteilungen des historischen Vereins der Pfalz. (Hg.), Band/Ausgabe: 83, Seite(n): 5-361, (CMS 280).
Diese Dorfordnung war auch für Alsterweiler gültig, obgleich dies nicht explizit erwähnt ist. Erkennbar ist diese aber u.a. daran, daß bei den Schöffen, dem Sechser, auch Alsterweiler Bürger bestellt waren.
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
Anmerkungen
- ↑ user:Matzinger: Dies muss nicht heißen, daß es zuvor kein Rechnungswesen gab
Zitate
Urkunden
Begriffe
Kategorien
Dorfordnung 1549 gehört den Kategorien an: Recht
Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 29.04.2018". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Dorfordnung 1549. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Dorfordnung 1549 ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 18.04.2026 ↑... Seitenanfang
Referenzierungen
- ^ Dorfordnung 1549/Vorspann