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Dorfordnung 1549/Artikel: Unterschied zwischen den Versionen

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|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
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|schlagwort=Brunnen;Brunnentrog;Brunnenstein;Gemeinsmann;Einung|+sep=;  
 
|schlagwort=Brunnen;Brunnentrog;Brunnenstein;Gemeinsmann;Einung|+sep=;  
 
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ledig gehn für sich selbst und danach die ander pfrundt, so man nent die Michelspfrundt soll genanter wider selbdritt ledigk gehn, und soll derselbigk bawer oder nachper, der den wider hatt, inen in gantz keinen wege verkaufen on des schultheißen, der dorfmeister und deß scheffers wissen und willen.
 
ledig gehn für sich selbst und danach die ander pfrundt, so man nent die Michelspfrundt soll genanter wider selbdritt ledigk gehn, und soll derselbigk bawer oder nachper, der den wider hatt, inen in gantz keinen wege verkaufen on des schultheißen, der dorfmeister und deß scheffers wissen und willen.
 
Item es soll auch einjglicher gemeinsman kein frembd lamp oder schaff bey der nacht und besonder die wyder ußjagen, bey der eynunge 1 lb heller, und soll der nechst nachper als ein gemeinßman bey seinen pflichten und eyden solchs dem schultheißen und den dorfmeistern anzuzeigen schuldigk sein.
 
Item es soll auch einjglicher gemeinsman kein frembd lamp oder schaff bey der nacht und besonder die wyder ußjagen, bey der eynunge 1 lb heller, und soll der nechst nachper als ein gemeinßman bey seinen pflichten und eyden solchs dem schultheißen und den dorfmeistern anzuzeigen schuldigk sein.
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|uebertragung=Ordnung, wie mit den Widdern umgegangen werden soll.
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Wenn ein Schäfer zur Osterzeit durch den Ort geht und die Lämmer ausscheidet(?), auch bei denen, die keinen Gemeindewidder halten. Kommt der Schäfer in einen Stall und findet dort Lämmer vor, soll er den Nachbarn (Bürger) ansprechen, wie folgt:
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Du sollst das Lamm zu einem Widder gehen lassen und wenn dieses Lamm (unklar: oder wider über jahr kompt)...
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|anmerkung=Die Ordnung zu den Widdern weicht von den vorherigen Artikeln der Dorfordnung ab. Offensichtlich war es notwendig, zur Regelung des Umgangs mit Widdern und Lämmern eine eigenständige Ordnung zu erlassen. Denkbar ist auch, daß es sich um eine Übernahme bereits vorher geregelter Vorgaben handelt.
 
|schlagwort=Widder;Nachbar;Lamm;Einung;Schäfer;Michelspfrund;Schultheiß;Dorfmeister;Schaf;Gemeindsmann;Eid|+sep=;  
 
|schlagwort=Widder;Nachbar;Lamm;Einung;Schäfer;Michelspfrund;Schultheiß;Dorfmeister;Schaf;Gemeindsmann;Eid|+sep=;  
 
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Version vom 20. Dezember 2020, 10:40 Uhr

Vorspann1
Alle Artikel: Artikel 12, Artikel 23, Artikel 34,Artikel 45, Artikel 56, Artikel 67, Artikel 78,Artikel 89, Artikel 910, Artikel 1011, Artikel 1112, Artikel 1213, Artikel 1314, Artikel 1415, Artikel 1516, Artikel 1617, Artikel 1718, Artikel 1819, Artikel 1920, Artikel 2021, Artikel 2122, Artikel 2223, Artikel 2324, Artikel 2425, Artikel 2526, Artikel 2627, Artikel 2728, Artikel 2829, Artikel 2930, Artikel 3031, Artikel 3132, Artikel 3233, Artikel 3334, Artikel 3435, Artikel 3536,Artikel 36:37, Artikel 3738, Artikel 3839, Artikel 3940, Artikel 4041, Ordnung Widder42

Dorfordnung 1549 - Vorspann und Inhalt aller Artikel I. bis IV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel V. bis IX.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel X. bis XIV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XV. bis XIX.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XX. bis XXIV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXV. bis XXIX.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXX. bis XXXIV.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXXV. bis XL. und Ordnung zu Widder