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Dorfordnung 1549/Artikel: Unterschied zwischen den Versionen

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|uebertragung=Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ein Geschäft macht mit Stallungen (dem Unterstellen von Vieh) oder auch anderem als abgabepflichtigem, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen war, bei einer Strafe von 1 Pfund Pfennig oder soll den Weinschank einstellen.
 
|uebertragung=Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ein Geschäft macht mit Stallungen (dem Unterstellen von Vieh) oder auch anderem als abgabepflichtigem, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen war, bei einer Strafe von 1 Pfund Pfennig oder soll den Weinschank einstellen.
 
|anmerkung=Regelung zum Weinausschank und zum Angebot von Stallunterkünften für das Vieh. Austecken eines Reifes, wie von alters her.
 
|anmerkung=Regelung zum Weinausschank und zum Angebot von Stallunterkünften für das Vieh. Austecken eines Reifes, wie von alters her.
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|datum=1549
 
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|uebertragung=Wer einen Reif unter dem Jahr abwirft (wer also seinen Weinschank etc. - Artikel 1 - während des Jahres beendet) der soll die o.g. Strafe zahlen und soll demnach in einem Jahr keinen Reif ausstecken dürfen, bei einer Strafe von 1 lb d.
 
|uebertragung=Wer einen Reif unter dem Jahr abwirft (wer also seinen Weinschank etc. - Artikel 1 - während des Jahres beendet) der soll die o.g. Strafe zahlen und soll demnach in einem Jahr keinen Reif ausstecken dürfen, bei einer Strafe von 1 lb d.
|schlagwort=Reyfe;Eynung;Fassreif;Reif;Ausschank|+sep=;  
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|anmerkung=Regelung zum Gasstättenbetrieb.
 
|anmerkung=Regelung zum Gasstättenbetrieb.
 
|uebertragung=Der Wirt soll keinen Gast ausschlagen und auch keinen nach Hause schicken. Tut er es dennoch, soll er 1 lb d (1 Pfund Pfennig) Strafe zahlen. Ausgenommen davon ist ein Gast, der bei einem ersten Wirt nicht zufrieden war. Einen solchen Gast darf der Wirt weiterverweisen. Ist erkennbar, daß sich der Wirt aber redlich um den Gast bemüht hatte, so soll der Wirt der Strafe enthoben sein.
 
|uebertragung=Der Wirt soll keinen Gast ausschlagen und auch keinen nach Hause schicken. Tut er es dennoch, soll er 1 lb d (1 Pfund Pfennig) Strafe zahlen. Ausgenommen davon ist ein Gast, der bei einem ersten Wirt nicht zufrieden war. Einen solchen Gast darf der Wirt weiterverweisen. Ist erkennbar, daß sich der Wirt aber redlich um den Gast bemüht hatte, so soll der Wirt der Strafe enthoben sein.
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|uebertragung=Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung.
 
|uebertragung=Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung.
 
|anmerkung=Wirt
 
|anmerkung=Wirt
|schlagwort=Wirt;Gemeinsmann;Dorfmeister;Hering;Platteisen;Plattfisch;Stockfisch;Bückling;|+sep=;  
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|datum=1549
 
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|seite=Artikel IX
 
|seite=Artikel IX
 
|zitat=Item es soll kein wurt ein frembden gast, als wandelpersonen und gemeine dirn uber ein nacht behalten, es were dann, daß der gast schulden hett inzupringen oder ander erlich gescheften, die jnen uffhallten tetten, bey der eynunge 1 lb heller.
 
|zitat=Item es soll kein wurt ein frembden gast, als wandelpersonen und gemeine dirn uber ein nacht behalten, es were dann, daß der gast schulden hett inzupringen oder ander erlich gescheften, die jnen uffhallten tetten, bey der eynunge 1 lb heller.
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|schlagwort=Wirt;Fremde;Wandelperson;Dirn;Einung|+sep=;  
 
|uebertragung=Kein Wirt soll einen fremden Gast, keine Wanderpersonen und gemeine Dirnen über Nacht behalten, es sei denn, der Gast hätte Schulden beizubringen oder arbeite an erhlichen Geschäften, die ihn aufhalten, bei Strafe von 1 lb Heller.
 
|uebertragung=Kein Wirt soll einen fremden Gast, keine Wanderpersonen und gemeine Dirnen über Nacht behalten, es sei denn, der Gast hätte Schulden beizubringen oder arbeite an erhlichen Geschäften, die ihn aufhalten, bei Strafe von 1 lb Heller.
 
|anmerkung=Wirt
 
|anmerkung=Wirt
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|uebertragung=Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen, insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.   
 
|uebertragung=Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen, insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.   
 
|anmerkung=Bestimmungen zur Gemarkung.
 
|anmerkung=Bestimmungen zur Gemarkung.
|schlagwort=Gemeiner Weg;Überfeld;Mark;Gemeinsmann;Schütze;Stein;Gesetzter Stein;Grenzstein|+sep=;  
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|schlagwort=Gemeiner Weg;Überfeld;Mark;Gemeinsmann;Schütze;Stein;Gesetzter Stein;Grenzstein;Einung|+sep=;  
 
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|datum=1549
 
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|zitat=Item es soll keiner in der gemein ein frembden uffnemen an wissen und willen dr amptleut und der gantzen gemein, bey der eynunge ein pfundt pfenninge.
 
|zitat=Item es soll keiner in der gemein ein frembden uffnemen an wissen und willen dr amptleut und der gantzen gemein, bey der eynunge ein pfundt pfenninge.
 
|uebertragung=.  
 
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|schlagwort=Fremder;Amtsleute;Gemeinde;Eynung|+sep=;  
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|schlagwort=Fremder;Amtsleute;Gemeinde;Eynung;Einung|+sep=;  
 
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|datum=1549
 
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|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
|schlagwort=Gans;Enten;Schütz|+sep=;  
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|schlagwort=Gans;Enten;Schütz;Einung|+sep=;  
 
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|datum=1549
 
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Item es soll auch einjglicher gemeinsman kein frembd lamp oder schaff bey der nacht und besonder die wyder ußjagen, bey der eynunge 1 lb heller, und soll der nechst nachper als ein gemeinßman bey seinen pflichten und eyden solchs dem schultheißen und den dorfmeistern anzuzeigen schuldigk sein.
 
Item es soll auch einjglicher gemeinsman kein frembd lamp oder schaff bey der nacht und besonder die wyder ußjagen, bey der eynunge 1 lb heller, und soll der nechst nachper als ein gemeinßman bey seinen pflichten und eyden solchs dem schultheißen und den dorfmeistern anzuzeigen schuldigk sein.
 
|uebertragung=
 
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|schlagwort=Widder;Nachbar;Lamm|+sep=;  
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|schlagwort=Widder;Nachbar;Lamm;Einung|+sep=;  
 
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|datum=1549
 
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Version vom 16. August 2018, 15:51 Uhr

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Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel I. bis IV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel V. bis IX.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel X. bis XIV.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XV. bis XIX.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XX. bis XIV.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXV. bis XXIX.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXX. bis XXXIV.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXXV. bis XL. und Ordnung zu Widder