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Dorfordnung 1549/Artikel: Unterschied zwischen den Versionen

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|uebertragung=Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen, insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.   
 
|uebertragung=Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen, insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.   
 
|anmerkung=Bestimmungen zur Gemarkung.
 
|anmerkung=Bestimmungen zur Gemarkung.
|schlagwort=Gemeiner Weg;Überfeld;Mark;Gemeinsmann;Schütze;Stein;Gesetzter Stein;Grenzstein;Einung|+sep=;  
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|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
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Item es soll auch einjglicher gemeinsman kein frembd lamp oder schaff bey der nacht und besonder die wyder ußjagen, bey der eynunge 1 lb heller, und soll der nechst nachper als ein gemeinßman bey seinen pflichten und eyden solchs dem schultheißen und den dorfmeistern anzuzeigen schuldigk sein.
 
Item es soll auch einjglicher gemeinsman kein frembd lamp oder schaff bey der nacht und besonder die wyder ußjagen, bey der eynunge 1 lb heller, und soll der nechst nachper als ein gemeinßman bey seinen pflichten und eyden solchs dem schultheißen und den dorfmeistern anzuzeigen schuldigk sein.
 
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|schlagwort=Widder;Nachbar;Lamm;Einung;Schäfer;Michelspfrund;Schultheiß;Dorfmeister;Schaf;Gemeindsmann;Eid|+sep=;  
 
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Version vom 22. November 2019, 17:29 Uhr

Vorspann1
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Dorfordnung 1549 - Vorspann und Inhalt aller Artikel I. bis IV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel V. bis IX.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel X. bis XIV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XV. bis XIX.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XX. bis XXIV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXV. bis XXIX.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXX. bis XXXIV.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXXV. bis XL. und Ordnung zu Widder