Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.

Dorfordnung 1549/Artikel: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Alsterweiler
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
K
Zeile 84: Zeile 84:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel={{PAGENAME}}#Artikel_1
 
|schluessel={{PAGENAME}}#Artikel_1
|seite=Artikel_I
+
|seite=Artikel_1
 
|zitat=Erstlichs so einer wolt wein schencken und geschickt mit stallunge auch anderm als leger, derselb sol ein reyfe ußstecken und ein ganz jare wein schenkken wie von alter her beschehen, bey derer eynunge 1 pfundt pfeninge oder sol dem weinschanck obersteen.
 
|zitat=Erstlichs so einer wolt wein schencken und geschickt mit stallunge auch anderm als leger, derselb sol ein reyfe ußstecken und ein ganz jare wein schenkken wie von alter her beschehen, bey derer eynunge 1 pfundt pfeninge oder sol dem weinschanck obersteen.
 
|uebertragung=Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ein Geschäft macht mit Stallungen (dem Unterstellen von Vieh) oder auch anderem als abgabepflichtigem, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen war, bei einer Strafe von 1 Pfund Pfennig oder soll den Weinschank einstellen.
 
|uebertragung=Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ein Geschäft macht mit Stallungen (dem Unterstellen von Vieh) oder auch anderem als abgabepflichtigem, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen war, bei einer Strafe von 1 Pfund Pfennig oder soll den Weinschank einstellen.
Zeile 103: Zeile 103:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel={{PAGENAME}}#Artikel_2
 
|schluessel={{PAGENAME}}#Artikel_2
|seite=Artikel_II
+
|seite=Artikel_2
 
|zitat=Item wa einer ein reyfe under dem jare abwerfen tett, derselbig soll die obgemelt eynunge unnachleßlich verfallen sein und sol dem nach in eim jare kein reyf ußstecken, bei auch I lb d zur eynunge.
 
|zitat=Item wa einer ein reyfe under dem jare abwerfen tett, derselbig soll die obgemelt eynunge unnachleßlich verfallen sein und sol dem nach in eim jare kein reyf ußstecken, bei auch I lb d zur eynunge.
 
|anmerkung=  
 
|anmerkung=  
Zeile 122: Zeile 122:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_3
 
|schluessel=Artikel_3
|seite=Artikel III
+
|seite=Artikel_3
 
|zitat=Item es soll kein wurt wein ausserm dorf kaufen, es were dann ganz keyn wein im dorf zu verkaufen, bey straffe 1 lb d.
 
|zitat=Item es soll kein wurt wein ausserm dorf kaufen, es were dann ganz keyn wein im dorf zu verkaufen, bey straffe 1 lb d.
 
|anmerkung=Wirt
 
|anmerkung=Wirt
Zeile 141: Zeile 141:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_4
 
|schluessel=Artikel_4
|seite=Artikel IV
+
|seite=Artikel_4
 
|zitat=Item die Meinkeimer kirwey hat freyheit und mage jederman uff soliche zeit acht tag vor oder nach der kirwey ungeferlich wein schencken; doch welicher wein schencken will zur kirwey oder sunst, derselb soll von stunden an vor dem weinschanck sein geschir lassen eychen, bey der einunge 1 pfundt heller.
 
|zitat=Item die Meinkeimer kirwey hat freyheit und mage jederman uff soliche zeit acht tag vor oder nach der kirwey ungeferlich wein schencken; doch welicher wein schencken will zur kirwey oder sunst, derselb soll von stunden an vor dem weinschanck sein geschir lassen eychen, bey der einunge 1 pfundt heller.
 
|anmerkung=Regelungen zur Maikammer Kirchweih. Verpflichtung zur Eichung des Geschirrs.
 
|anmerkung=Regelungen zur Maikammer Kirchweih. Verpflichtung zur Eichung des Geschirrs.
Zeile 160: Zeile 160:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_5
 
|schluessel=Artikel_5
|seite=Artikel V
+
|seite=Artikel_5
 
|zitat=Item die wurt sollen keinen gast ußschlagen und dem andern heimweysen bey 1 lb d, es were dan, das der gast nit wolt bey dem ersten wurt benungicht sein mit seiner arm tagen, so mage derselb wurt jnen wol furter weysen; kunt man dan erkennen, das er seinen muglichen vleiß geton hett, solt derselbigk wurt der einunge embresten sein.
 
|zitat=Item die wurt sollen keinen gast ußschlagen und dem andern heimweysen bey 1 lb d, es were dan, das der gast nit wolt bey dem ersten wurt benungicht sein mit seiner arm tagen, so mage derselb wurt jnen wol furter weysen; kunt man dan erkennen, das er seinen muglichen vleiß geton hett, solt derselbigk wurt der einunge embresten sein.
 
|anmerkung=Regelung zum Gasstättenbetrieb.
 
|anmerkung=Regelung zum Gasstättenbetrieb.
Zeile 179: Zeile 179:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_6
 
|schluessel=Artikel_6
|seite=Artikel VI
+
|seite=Artikel_6
 
|zitat=Item welicher wurt oder gemeinßman, auch die muller und weber, so moeßgeschire haben, als soemern, halbsomen und imel, das man zum marck braucht, desgleichen so gewicht haben, dieselgiben | sollen soliche meßgeschire und gewicht alle jare zum wenigsten einmal lassen eychen und brennen, und alß dick man daruber clagt bey pene 1 lb heller.
 
|zitat=Item welicher wurt oder gemeinßman, auch die muller und weber, so moeßgeschire haben, als soemern, halbsomen und imel, das man zum marck braucht, desgleichen so gewicht haben, dieselgiben | sollen soliche meßgeschire und gewicht alle jare zum wenigsten einmal lassen eychen und brennen, und alß dick man daruber clagt bey pene 1 lb heller.
 
|anmerkung=Wirt, Gemeinsmann, Müller, Weber sollen als Eigentümer ihr Meßgeschirr und ihre Gewichte ein Mal im Jahr eichen und brennen (Kennzeichnen auf Holzgefäßen) lassen, das zum Kauf verwendet wird.
 
|anmerkung=Wirt, Gemeinsmann, Müller, Weber sollen als Eigentümer ihr Meßgeschirr und ihre Gewichte ein Mal im Jahr eichen und brennen (Kennzeichnen auf Holzgefäßen) lassen, das zum Kauf verwendet wird.
Zeile 198: Zeile 198:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_7
 
|schluessel=Artikel_7
|seite=Artikel VII
+
|seite=Artikel_7
 
|zitat=Item welicher wirt wein kauft, derselb sol den dorfmeisern bey seinem eyt sagen, wie hoch er denselben wein kauft hat; sol der wurt uff yeder maß 1 d haben an alle geferdt, 1 ß d minder oder mehe uff der ome, bey der einunge wie obstett.
 
|zitat=Item welicher wirt wein kauft, derselb sol den dorfmeisern bey seinem eyt sagen, wie hoch er denselben wein kauft hat; sol der wurt uff yeder maß 1 d haben an alle geferdt, 1 ß d minder oder mehe uff der ome, bey der einunge wie obstett.
 
|uebertragung=Ein Wirt, der Wein kauft, soll er dem Dorfmeister beeiden zu welchem Preis; sollte der Wirt pro Maß 1 Schilling oder mehr pro Ohm (unklar???).
 
|uebertragung=Ein Wirt, der Wein kauft, soll er dem Dorfmeister beeiden zu welchem Preis; sollte der Wirt pro Maß 1 Schilling oder mehr pro Ohm (unklar???).
Zeile 217: Zeile 217:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_8
 
|schluessel=Artikel_8
|seite=Artikel VIII
+
|seite=Artikel_8
 
|zitat=Item so eyn wurt oder gemeinsamen woelt hering, stockfisch, blatheysen und bueckinge feilhaben, derselbig sol kaufmansgut haben bey der eynunge 1 lb heller; und wan jme solchs von den dorfmeistern verbotten wurd, sol derlebigk uberfarer nit mehe desselbigen unkaufs vertreyben bey genanter eynunge.
 
|zitat=Item so eyn wurt oder gemeinsamen woelt hering, stockfisch, blatheysen und bueckinge feilhaben, derselbig sol kaufmansgut haben bey der eynunge 1 lb heller; und wan jme solchs von den dorfmeistern verbotten wurd, sol derlebigk uberfarer nit mehe desselbigen unkaufs vertreyben bey genanter eynunge.
 
|uebertragung=Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung.
 
|uebertragung=Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung.
Zeile 236: Zeile 236:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_9
 
|schluessel=Artikel_9
|seite=Artikel IX
+
|seite=Artikel_9
 
|zitat=Item es soll kein wurt ein frembden gast, als wandelpersonen und gemeine dirn uber ein nacht behalten, es were dann, daß der gast schulden hett inzupringen oder ander erlich gescheften, die jnen uffhallten tetten, bey der eynunge 1 lb heller.
 
|zitat=Item es soll kein wurt ein frembden gast, als wandelpersonen und gemeine dirn uber ein nacht behalten, es were dann, daß der gast schulden hett inzupringen oder ander erlich gescheften, die jnen uffhallten tetten, bey der eynunge 1 lb heller.
 
|schlagwort=Wirt;Fremde;Wandelperson;Dirn;Einung|+sep=;  
 
|schlagwort=Wirt;Fremde;Wandelperson;Dirn;Einung|+sep=;  
Zeile 255: Zeile 255:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_10
 
|schluessel=Artikel_10
|seite=Artikel X
+
|seite=Artikel_10
 
|zitat=Item von alter her ist verbotten, das neyemand in gemeinen wegen und soenderlich auff dem uberfelt was soll hawen; deßgleiche sol man die rech nit außroden und insetzen bey pene 1 lb heller. Dann wa ein wege nott wurd sein in der marck zu machen, wuort die gemein selber tuon wie von alter her, und sol daruober eyn jglicher gemeinsman sampt den verordenten schutzen bey seinem eyd den ubertretter anpringen und ruogen. Deßgleichen sol niemand greben machen uber die gesatzten stein, auch bey der eynungen eyn pfundt heller.
 
|zitat=Item von alter her ist verbotten, das neyemand in gemeinen wegen und soenderlich auff dem uberfelt was soll hawen; deßgleiche sol man die rech nit außroden und insetzen bey pene 1 lb heller. Dann wa ein wege nott wurd sein in der marck zu machen, wuort die gemein selber tuon wie von alter her, und sol daruober eyn jglicher gemeinsman sampt den verordenten schutzen bey seinem eyd den ubertretter anpringen und ruogen. Deßgleichen sol niemand greben machen uber die gesatzten stein, auch bey der eynungen eyn pfundt heller.
 
|uebertragung=Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen, insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.   
 
|uebertragung=Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen, insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.   
Zeile 293: Zeile 293:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_12
 
|schluessel=Artikel_12
|seite=Artikel XII
+
|seite=Artikel_12
 
|zitat=Item welicher wisen uff die gemeine wege stossen hatt und zu wessern begert, derselbig soll wessern, doch der gemein on schaden: Und wa von alter her brücken uber die gemein wege geen, soll man dieselbigen uffrichten bey pene 1 lb heller. Solicher punct der wesserunge halb sol allein den inheimischen und nit den frembden erlaupt sein.
 
|zitat=Item welicher wisen uff die gemeine wege stossen hatt und zu wessern begert, derselbig soll wessern, doch der gemein on schaden: Und wa von alter her brücken uber die gemein wege geen, soll man dieselbigen uffrichten bey pene 1 lb heller. Solicher punct der wesserunge halb sol allein den inheimischen und nit den frembden erlaupt sein.
 
|uebertragung=Dessen Wiese an einen öffentlichen Weg stößt und diese zu bewässern begehrt, soll der Gemeinde durch das Wässern keinen Schaden zufügen. Gehen Brücken über einen öffentlichen Weg, sollen diese instandgehalten werden, bei einer Strafe von 1 lb Heller. Die Wässerung soll nur den Einheimischen und nicht den Fremden erlaubt sein.  
 
|uebertragung=Dessen Wiese an einen öffentlichen Weg stößt und diese zu bewässern begehrt, soll der Gemeinde durch das Wässern keinen Schaden zufügen. Gehen Brücken über einen öffentlichen Weg, sollen diese instandgehalten werden, bei einer Strafe von 1 lb Heller. Die Wässerung soll nur den Einheimischen und nicht den Fremden erlaubt sein.  
Zeile 311: Zeile 311:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_13
 
|schluessel=Artikel_13
|seite=Artikel XIII
+
|seite=Artikel_13
 
|zitat=Item wa einer ein pferdt bei nacht in die weidt tut und im felt oder wissen unangebunden funden wurt, derslebigk soll eyn pfund | heller unnachleßlich verbrochen haben.
 
|zitat=Item wa einer ein pferdt bei nacht in die weidt tut und im felt oder wissen unangebunden funden wurt, derslebigk soll eyn pfund | heller unnachleßlich verbrochen haben.
 
|uebertragung=.  
 
|uebertragung=.  
Zeile 329: Zeile 329:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_14
 
|schluessel=Artikel_14
|seite=Artikel XIV
+
|seite=Artikel_14
 
|zitat=Item so einer in der mark ein wissen hatt, die dreye graß dragen mage, derselbigk soll genante wiß zum zweyten mal mehen vor unser lieben frawen tagk würtzweyhe und dieselbige wißen sollen beheuwet seyn und pleiben biß zu sant Michels tagk. Aber welicher nach gemeltem unser lieben frawen tag das zweyt graß mehen tut, soll darnach nit mer gefreyt sein.  
 
|zitat=Item so einer in der mark ein wissen hatt, die dreye graß dragen mage, derselbigk soll genante wiß zum zweyten mal mehen vor unser lieben frawen tagk würtzweyhe und dieselbige wißen sollen beheuwet seyn und pleiben biß zu sant Michels tagk. Aber welicher nach gemeltem unser lieben frawen tag das zweyt graß mehen tut, soll darnach nit mer gefreyt sein.  
 
|uebertragung=14. So einer in der Gemark eine Wiese hat, die drei Gras Traget macht, derselbig soll genannte Wiese zum zweitenmal mähen vor unserer lieben Frauen Würzweihe und dieselbig Wies' sollen beheunet sein und bleiben bis zu St. Michels Tag; aber welcher nach gemeldem Lieb Frauentag das zweite Gras mähen tut, soll darnach nit mehr geheunet sein (Übertragung: Leonhardt, Seite 145).  
 
|uebertragung=14. So einer in der Gemark eine Wiese hat, die drei Gras Traget macht, derselbig soll genannte Wiese zum zweitenmal mähen vor unserer lieben Frauen Würzweihe und dieselbig Wies' sollen beheunet sein und bleiben bis zu St. Michels Tag; aber welcher nach gemeldem Lieb Frauentag das zweite Gras mähen tut, soll darnach nit mehr geheunet sein (Übertragung: Leonhardt, Seite 145).  
Zeile 347: Zeile 347:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_15
 
|schluessel=Artikel_15
|seite=Artikel XV
+
|seite=Artikel_15
 
|zitat=Item wann ein gemeinßman gutt gein Edenkoben verkafut derselbig soll drey gulden unnachleßlich geben.
 
|zitat=Item wann ein gemeinßman gutt gein Edenkoben verkafut derselbig soll drey gulden unnachleßlich geben.
 
|uebertragung=.  
 
|uebertragung=.  
Zeile 361: Zeile 361:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_16
 
|schluessel=Artikel_16
|seite=Artikel XVI
+
|seite=Artikel_16
 
|zitat=Item wann ein frembd person herkompt auß einer andern herschaft oder reichstetten und begert bey der gemein hie zu wonen, derselbigk soll unserm gnedigen heren von Spyer 2 lb d und der gemein auch 2 ld d bezallen und geben.
 
|zitat=Item wann ein frembd person herkompt auß einer andern herschaft oder reichstetten und begert bey der gemein hie zu wonen, derselbigk soll unserm gnedigen heren von Spyer 2 lb d und der gemein auch 2 ld d bezallen und geben.
 
|uebertragung=.  
 
|uebertragung=.  
Zeile 379: Zeile 379:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_17
 
|schluessel=Artikel_17
|seite=Artikel XVII
+
|seite=AArtikel_17
 
|zitat=Item es soll keiner in der gemein ein frembden uffnemen an wissen und willen dr amptleut und der gantzen gemein, bey der eynunge ein pfundt pfenninge.
 
|zitat=Item es soll keiner in der gemein ein frembden uffnemen an wissen und willen dr amptleut und der gantzen gemein, bey der eynunge ein pfundt pfenninge.
 
|uebertragung=.  
 
|uebertragung=.  
Zeile 397: Zeile 397:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_18
 
|schluessel=Artikel_18
|seite=Artikel XVIII
+
|seite=Artikel_18
 
|zitat=Item so ein beracht mensch stirbt, so sollen neun die nechsten uff alle wege bey dem gestorben sein mit wachen und waß sich gepurt zu tun, auch zur begrebnus bestettigen, jeder bey peen 9 d und soll man kein zeichen leuten, es sterbe dann ein beracht mensch.
 
|zitat=Item so ein beracht mensch stirbt, so sollen neun die nechsten uff alle wege bey dem gestorben sein mit wachen und waß sich gepurt zu tun, auch zur begrebnus bestettigen, jeder bey peen 9 d und soll man kein zeichen leuten, es sterbe dann ein beracht mensch.
 
|uebertragung=.  
 
|uebertragung=.  
Zeile 415: Zeile 415:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_19
 
|schluessel=Artikel_19
|seite=Artikel XIX
+
|seite=Artikel_19
 
|zitat=Item alle jare soll man ein newen weinsticher ziehen, und so die schwoben oder andere fuerleut omen in das dorf und begerten wein zuw kaufen, so sol man sie zu dem weinsticher weysen. Wa aber der weinsticher im dorf oder gemarcken nit were, sol man sie zu dem dorfmeyster weysen, damit die fuerleut nit gehindert werden. Und so ein furman weyn kauft, sol derselbig kaufer 4 d und der verkaufer 2 d von eim fuder weins zuw geen schuldig sein.
 
|zitat=Item alle jare soll man ein newen weinsticher ziehen, und so die schwoben oder andere fuerleut omen in das dorf und begerten wein zuw kaufen, so sol man sie zu dem weinsticher weysen. Wa aber der weinsticher im dorf oder gemarcken nit were, sol man sie zu dem dorfmeyster weysen, damit die fuerleut nit gehindert werden. Und so ein furman weyn kauft, sol derselbig kaufer 4 d und der verkaufer 2 d von eim fuder weins zuw geen schuldig sein.
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 433: Zeile 433:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_20
 
|schluessel=Artikel_20
|seite=Artikel XX
+
|seite=Artikel_20
 
|zitat=Item wa ein gemeinßman wolt kaufleut umbfuren wein zu versuchen, on befehle deß schultheißen oder der dorfmeister, derselbigk soll der gemein fur ein halb pfund heller verfallen sein.
 
|zitat=Item wa ein gemeinßman wolt kaufleut umbfuren wein zu versuchen, on befehle deß schultheißen oder der dorfmeister, derselbigk soll der gemein fur ein halb pfund heller verfallen sein.
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 451: Zeile 451:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_21
 
|schluessel=Artikel_21
|seite=Artikel XXI
+
|seite=Artikel_21
 
|zitat=Item so ein weinsticher oder gemeinsman fuerleut ausser dorf furen tett, derselbig ubertretter sol der gemein 1 lb d verfallen sein.
 
|zitat=Item so ein weinsticher oder gemeinsman fuerleut ausser dorf furen tett, derselbig ubertretter sol der gemein 1 lb d verfallen sein.
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 469: Zeile 469:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_22
 
|schluessel=Artikel_22
|seite=Artikel XXII
+
|seite=Artikel_22
 
|zitat=Item es soll ein metzler, so zu Meinkeimer wonnhaft ist, sein banck underm rathaus haben, sampt seinem bewerten gewicht, und das fleisch daselbst umb ungeferlich zwo uhrn außhawen uff den sambstag und den inwondern vor andern helfen sonder allen betruge und vorteil, bey straff eins lb hellers.
 
|zitat=Item es soll ein metzler, so zu Meinkeimer wonnhaft ist, sein banck underm rathaus haben, sampt seinem bewerten gewicht, und das fleisch daselbst umb ungeferlich zwo uhrn außhawen uff den sambstag und den inwondern vor andern helfen sonder allen betruge und vorteil, bey straff eins lb hellers.
 
|uebertragung=Es soll ein Metzger, der in Maikammer wohnt, seine Bank unterm Rathaus haben samt seinem bewartem (zuverlässigen) Gewicht und das Fleisch dort am Samstag gegen zwei Uhr aushauen und den Einwohner vor andern helfen, sonder allem Betrug und Vorteil bei Strafe von 1 Taler.
 
|uebertragung=Es soll ein Metzger, der in Maikammer wohnt, seine Bank unterm Rathaus haben samt seinem bewartem (zuverlässigen) Gewicht und das Fleisch dort am Samstag gegen zwei Uhr aushauen und den Einwohner vor andern helfen, sonder allem Betrug und Vorteil bei Strafe von 1 Taler.
Zeile 488: Zeile 488:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_23
 
|schluessel=Artikel_23
|seite=Artikel XXIII
+
|seite=Artikel_23
 
|zitat=Item gemelter metzler soll auch sein fleisch mit dem gewicht verkaufen und das selbig geben wie andere umbstosser, bey eynunge 1 lb hellers es were dan sach, daß einer ein ochsen oder ander rinder kaufen tett, das hohe am gelt wert were, so soll derselb metzler zu den dorfmeistern geen und jnen solchs an
 
|zitat=Item gemelter metzler soll auch sein fleisch mit dem gewicht verkaufen und das selbig geben wie andere umbstosser, bey eynunge 1 lb hellers es were dan sach, daß einer ein ochsen oder ander rinder kaufen tett, das hohe am gelt wert were, so soll derselb metzler zu den dorfmeistern geen und jnen solchs an
 
zeigen; kunden dan die dorfmeister erkennen, das es besser seye dan der gemein kaufe ist, sol man jnen dasselbigk ein pfundt 1 d hellers hoher lassen verkaufen dann das ander fleisch.
 
zeigen; kunden dan die dorfmeister erkennen, das es besser seye dan der gemein kaufe ist, sol man jnen dasselbigk ein pfundt 1 d hellers hoher lassen verkaufen dann das ander fleisch.
Zeile 508: Zeile 508:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_24
 
|schluessel=Artikel_24
|seite=Artikel XXIV
+
|seite=Artikel_24
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 526: Zeile 526:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_25
 
|schluessel=Artikel_25
|seite=Artikel XXV
+
|seite=Artikel_25
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 544: Zeile 544:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_26
 
|schluessel=Artikel_26
|seite=Artikel XXVI
+
|seite=Artikel_26
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 562: Zeile 562:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_27
 
|schluessel=Artikel_27
|seite=Artikel XXVII
+
|seite=Artikel_27
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 580: Zeile 580:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_28
 
|schluessel=Artikel_28
|seite=Artikel XXVIII
+
|seite=Artikel_28
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 599: Zeile 599:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_29
 
|schluessel=Artikel_29
|seite=Artikel XXIX
+
|seite=Artikel_29
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 617: Zeile 617:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_30
 
|schluessel=Artikel_30
|seite=Artikel XXX
+
|seite=Artikel_30
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 635: Zeile 635:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_31
 
|schluessel=Artikel_31
|seite=Artikel XXXI
+
|seite=Artikel_31
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 654: Zeile 654:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_32
 
|schluessel=Artikel_32
|seite=Artikel XXXII
+
|seite=Artikel_32
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 673: Zeile 673:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_33
 
|schluessel=Artikel_33
|seite=Artikel XXXIII
+
|seite=Artikel_33
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 692: Zeile 692:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_34
 
|schluessel=Artikel_34
|seite=Artikel XXXIV
+
|seite=Artikel_34
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 711: Zeile 711:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_35
 
|schluessel=Artikel_35
|seite=Artikel XXXV
+
|seite=Artikel_35
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 730: Zeile 730:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_36
 
|schluessel=Artikel_36
|seite=Artikel XXXVI
+
|seite=Artikel_36
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 749: Zeile 749:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_37
 
|schluessel=Artikel_37
|seite=Artikel XXXVII
+
|seite=Artikel_37
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 768: Zeile 768:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_38
 
|schluessel=Artikel_38
|seite=Artikel XXXVIII
+
|seite=Artikel_38
 
|zitat=
 
|zitat=
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 787: Zeile 787:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_39
 
|schluessel=Artikel_39
|seite=Artikel XXXIX
+
|seite=Artikel_39
 
|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|zitat=Item so eyn gemeinßman oder wer daß were, die brunendröcke oder stein on bescheid bey tagk oder nacht ab oder außlaufen lassen wurd, der oder dieselbigen sollen der gmein, so oft und dick daß geschicht, für 1 lb d zu straff und eynunge verfallen sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
 
|uebertragung=Sobald ein Gemeindsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.
Zeile 805: Zeile 805:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_40
 
|schluessel=Artikel_40
|seite=Artikel XL
+
|seite=Artikel_40
 
|zitat=Item wann ein ganß oder enten uff der gassen durch die schutzen erfunden, sollen dieselbigen geruegt werden, jedes stuck fuer 9 d, und sol der gemein vom stueck 6 d und dem schuetzen 3 d zugehoerigk sein.
 
|zitat=Item wann ein ganß oder enten uff der gassen durch die schutzen erfunden, sollen dieselbigen geruegt werden, jedes stuck fuer 9 d, und sol der gemein vom stueck 6 d und dem schuetzen 3 d zugehoerigk sein.
 
|uebertragung=
 
|uebertragung=
Zeile 823: Zeile 823:
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|titel=Dorfordnung 1549
 
|schluessel=Artikel_Widder
 
|schluessel=Artikel_Widder
|seite=Ordnung Widder
+
|seite=Artikel_Widder
 
|zitat=Ordenunge, wie es mit den widern gehalten werden sol.
 
|zitat=Ordenunge, wie es mit den widern gehalten werden sol.
 
Item wann ein scheffer zu österlichen zeyten umbget und den lemern außschneid, auch jnen bedunckt der gemein wider nott sein, kumet [oder kumpt?] der dann in einen stall, da er gut geschickt lemmer find, sol er zu demselbigen nachpern sprechen:
 
Item wann ein scheffer zu österlichen zeyten umbget und den lemern außschneid, auch jnen bedunckt der gemein wider nott sein, kumet [oder kumpt?] der dann in einen stall, da er gut geschickt lemmer find, sol er zu demselbigen nachpern sprechen:

Version vom 20. April 2019, 15:57 Uhr

Vorspann1
Alle Artikel: Artikel 1:2, Artikel 2:3, Artikel 3:4, Artikel 4:5, Artikel 5:6, Artikel 6:7, Artikel 7:8, Artikel 8:9, Artikel 9:10, Artikel 1011, Artikel 11:12, Artikel 1213, Artikel 13:14, Artikel 1415, Artikel 15:16, Artikel 1617, Artikel 17:18, Artikel 1819, Artikel 19:20, Artikel 20:21, Artikel 21:22, Artikel 22:23, Artikel 23:24, Artikel 24:25, Artikel 25:26, Artikel 26:27, Artikel 27:28, Artikel 28:29,Artikel 29:30,Artikel 30:31,Artikel 31:32,Artikel 32:33,Artikel 33:34,Artikel 34:35,Artikel 35:36,Artikel 36:37,Artikel 37:38,Artikel 38:39,Artikel 39:40,Artikel 40:41,

Dorfordnung 1549 - Vorspann und Inhalt aller Artikel I. bis IV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel V. bis IX.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel X. bis XIV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XV. bis XIX.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XX. bis XXIV.


Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXV. bis XXIX.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXX. bis XXXIV.



Dorfordnung 1549 - Inhalt aller Artikel XXXV. bis XL. und Ordnung zu Widder