Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.
Bürger: Unterschied zwischen den Versionen
K |
|||
| Zeile 19: | Zeile 19: | ||
==Verordnung von 1823== | ==Verordnung von 1823== | ||
| − | Durch die seit 1816 beabsichtigte Teilung der 5. Haingeraide angelockt, schmuggelte sich viel geringes Volk ein. Der Gemeinderat wurde darum vorsichtiger bei der Aufnahme neuer Bürger. Er beschloß darum am 17. Januar 1823 1. daß in Zukunft weder In- noch Ausländer in hiesige Gemeinde angenommen werden, wenn der G. R. nicht zuvor über sein Gesuch erkannt habe ihn als Bürger annehmen zu wollen, 2. daß jeder Ausländer, der einmal in einer Gemeinde angenommen sei, unbefugt sein soll sich in hiesiger Gemeinde häuslich niederzulassen und als Bürger zu figurieren, 3. daß jeder Inländer, welcher das Bürgerrecht dahier nachsucht und verlangt, gehalten sein soll, außer der ordnungsmäßigen 10 fl. Bürgereinzugsgeld auch noch 40 fl. für den Genuß des Waldes zu bezahlen und der Ausländer das doppelte dieser Gebühren, 4. daß diese Gebühren geleistet werden müssen, ehe der Einzug in die Gemeinde gestattet sei. | + | Am 17. Januar 1823 wurde eine Verordnung zur Regelung der Bürgeraufnahme beschlossen. Leonhardt (1928)[[CiteRef::Leonhardt (1928)|S.50]] schreibt dazu: ''"Durch die seit 1816 beabsichtigte Teilung der 5. Haingeraide angelockt, schmuggelte sich viel geringes Volk ein. Der Gemeinderat wurde darum vorsichtiger bei der Aufnahme neuer Bürger. Er beschloß darum am 17. Januar 1823 1. daß in Zukunft weder In- noch Ausländer in hiesige Gemeinde angenommen werden, wenn der G. R. [Gemeinderat] nicht zuvor über sein Gesuch erkannt habe ihn als Bürger annehmen zu wollen, 2. daß jeder Ausländer, der einmal in einer Gemeinde angenommen sei, unbefugt sein soll sich in hiesiger Gemeinde häuslich niederzulassen und als Bürger zu figurieren, 3. daß jeder Inländer, welcher das Bürgerrecht dahier nachsucht und verlangt, gehalten sein soll, außer der ordnungsmäßigen 10 fl. Bürgereinzugsgeld auch noch 40 fl. für den Genuß des Waldes zu bezahlen und der Ausländer das doppelte dieser Gebühren, 4. daß diese Gebühren geleistet werden müssen, ehe der Einzug in die Gemeinde gestattet sei."'' |
[[Kategorie:Ständestaat]][[Kategorie:Begriff]] | [[Kategorie:Ständestaat]][[Kategorie:Begriff]] | ||
{{Nachweise}} | {{Nachweise}} | ||
Version vom 29. Oktober 2017, 16:36 Uhr
Bürger ist ein vollwertiges Mitglied einer Gemeinschaft[1]. Einwohner ohne Bürgerrechte werden Bauer, Insasse, Bewohner, Einwohner genannt[anm 1].
Der Bürger besaß alle Rechte und Pflichten, hier der Gemeinde Alsterweiler[2] bzw. Maikammer. In Urkunden war die lateinische Bezeichnung Civis[3] üblich, wie sie auch in kirchlichen Urkunden ab und an vermerkt war. So auch in der Heiratsurkunde von Georg Koch/LA Sp D 2 Nr.306/265 mit dem Wortlaut "honestum viduum Georgum Koch civem ac vietorem in Alsterweiller"[zit 1].
Voraussetzung für Rang eines Bürgers war der Immobilienbesitz. In der Regel musste es sich dabei um ein grundsteuerpflichtiges (bedpflichtiges) Anwesens innerhalb der Gemeinde handeln. Der etwas weiter verbreitete Besitz von kleinen Häusern (auf Grundstücken von Bürgern errichtet) genügte nicht[4].
Die Anzahl der Bürger war im Vergleich zur Zahl der Einwohner der gesamten Gemeinde vergleichsweise gering. Zu den weiteren Voraussetzungen für den Rang Bürger waren:
- ehrliche Geburt,
- ehelich geboren,
- keine Abstammung von Henkern, Totengräbern und sonstigen „unehrlichen“ Berufen,
- ein Mindestvermögen,
- keine laufenden Rechtsstreitigkeiten.
Einwohner in Alsterweiler mit Bürgerrecht
| Bürgerrecht im Jahr | |
|---|---|
| Martin Berle | 1703 |
| Johann Hacker | |
| Heilmann Levchs | 1314 JL |
| Merkelin Levchs | 1314 JL |
| Johann Adam Rössler | 1701 |
| Franz Werner | |
| Johann Adam Ziegler | 1718 |
Verordnung von 1823
Am 17. Januar 1823 wurde eine Verordnung zur Regelung der Bürgeraufnahme beschlossen. Leonhardt (1928)1S.50 schreibt dazu: "Durch die seit 1816 beabsichtigte Teilung der 5. Haingeraide angelockt, schmuggelte sich viel geringes Volk ein. Der Gemeinderat wurde darum vorsichtiger bei der Aufnahme neuer Bürger. Er beschloß darum am 17. Januar 1823 1. daß in Zukunft weder In- noch Ausländer in hiesige Gemeinde angenommen werden, wenn der G. R. [Gemeinderat] nicht zuvor über sein Gesuch erkannt habe ihn als Bürger annehmen zu wollen, 2. daß jeder Ausländer, der einmal in einer Gemeinde angenommen sei, unbefugt sein soll sich in hiesiger Gemeinde häuslich niederzulassen und als Bürger zu figurieren, 3. daß jeder Inländer, welcher das Bürgerrecht dahier nachsucht und verlangt, gehalten sein soll, außer der ordnungsmäßigen 10 fl. Bürgereinzugsgeld auch noch 40 fl. für den Genuß des Waldes zu bezahlen und der Ausländer das doppelte dieser Gebühren, 4. daß diese Gebühren geleistet werden müssen, ehe der Einzug in die Gemeinde gestattet sei."
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ "im gegensatz sowol zu den edeln und rittern als den bauern oder landleuten, franz. bourgeois. der adel bildet den ersten stand, die bürger den andern, die bauern den dritten. man sagt: bürger und bauer scheidet nichts als die mauer." nach: Deutsches Wörterbuch von Jakob Grimm und Wilhelm Grimm, Bd. 2, Sp. 537 bis 538, nachgewiesen unter: woertbuchnetz.de /abgerufen am 05. Dezember 2016
- ↑ Anmerkung Matzinger: Für Alsterweiler wurden wohl keine eigenen Bürgerrechte verliehen. Es gab nämlich keine Mitwirkungsrechte und auch keine Pflichten gegenüber der (nicht vorhandenen) gemeindlichen Einrichtungen.
- ↑ Anmerkung Matzinger: In den jeweils angemessenen Deklinationsformen (hier gemischt), Nominativ: civis(E) cives(P), Genitiv civis (E) civium (P), Dativ civi(E), civibus(P), Akkusativ civem(E) cives(P), Ablativ cive(E) civibus(P)
- ↑ siehe dazu "Bürger" unter wikipedia.de /abgerufen am 05. Dezember 2016
Anmerkungen
- ↑ siehe dazu: Deutsche Nationalbibliothek - portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&cqlMode=true&query=idn%3D040087646 /abgerufen am 05. Dezember 2016
Zitate
- ↑ Wortlaut aus der Urkunde LA Sp D 2 Nr.306/265.
Urkunden
Begriffe
Kategorien
Bürger gehört den Kategorien an: Begriff, Ständestaat
Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 29.10.2017". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Bürger. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Bürger ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 19.04.2026 ↑... Seitenanfang
Referenzierungen
- ^ Leonhardt, Johannes (1928)
Autoren sind Pflichtangabe, ggf. N.N.
Titel: Geschichte von Maikammer=Alsterweiler.
Kein Schlüssel angegeben.
Die Zuordnung zu einer Seite fehlt.
Kein Zitat angegeben.
Übertragung: nicht erforderlich
Anmerkung: Die gültige Referenz zur Geschichte von Maikammer und Alsterweiler.
Schlagwort: Alsterweiler · Geschichte
Quelle: Geschichte von Maikammer=Alsterweiler
Erscheinungsjahr: 1928
Stufe: 6
Sammlung: Buch · Alsterweiler
Ein Link fehlt.
Eine PDF-Angabe fehlt.
WIKI: Johannes Leonhardt