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Reichskammergerichtsprozess 3039: Unterschied zwischen den Versionen

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|Bild=
 
|PDF=
 
|Ort=Kurpfalz
 
|Grad=5
 
|Ausstellung=1582
 
|Nummer=kein Eintrag erforderlich
 
|Archiv=3039 HST AM 14912 WGR S 183 (V orakten)
 
|Bestand=Reichskammergerichtsakten
 
|Bestandsverzeichnis=HSTA M 14912
 
|Titel=Erbstreitigkeit über die Hälfte des Besitzes zu Steinweiler
 
|Inhalt=Erbestreitigkeit in Steinweiler unter Beteiligung Steinkallenfels und Talheim
 
|Umfang=8 cm
 
|Aussteller=RKG
 
|Ausstellungsort=Speyer
 
|Instanz 1=Gericht Steinweiler (1562)
 
|Instanz 2=Hofgericht Heidelberg (1565)
 
|Instanz 3=RKG (1433-)1582
 
|Kläger=Katharina von Steinkallenfels
 
|Beklagter=Arbogast Rechberger; Georg Cuntzmann; Hermann von Urendorf zu Straßburg;Wolf Dietrich von Urendorf zu Straßburg
 
|Datum=1582
 
|Regest=Erbstreitigkeit über die Hälfte des von dem 1542 verstorbenen Hans von Talheim d.Ä. zu Assweiler, Amtmann in Diemeringen, hinterlassenen Besitzes zu Steinweiler, bestehend aus Hof oben im Dorf „an der Pfarr" mit 69 Morgen Acker und 22 Morgen Wiese. Hans d.Ä. war in erster Ehe mit Margarethe, geb. Fock von Hubingen, verheiratet, mit der er einen Sohn Hans d.J. hatte. In zweiter Ehe heiratete er Anna Weirich von Heiligenstein, mit der er u.a. eine Tochter Maria erzeugte. Kl. verlangt die halbe Erbschaft als nächste Verwandte der Anna, die ihr Kind beerbt hatte und zu Assweiler im Westrich (Grafschaft Saarwerden) ohne sonstige Erben verstorben war. Anna Weirich war Schwester der Amalia Weirich, Ehefrau des Christoph von Talheim, Eltern der kl. Ehefrau. Bekl. sind Testamentserben des Hans d.J. von Talheim. Abforderung der Sache durch die Stadt Straßburg in 1. Instanz unter Berufung auf die städtischen Privilegien und den gemeinrechtlichen Grundsatz, dass Bekl. an ihrem Wohnsitz zu belangen sind. Gegen Verweigerung der Remission appellieren bekl. Vormünder an das Hofgericht Heidelberg. Beschwerde über Arrest auf die str. Güter, deren Gefälle für das Jahr 1562 von der Vormundschaft verkauft worden waren. Vorangegangener Streit zwischen Hans d.J. von Talheim und Bernhard Flach wegen Ansprüchen auf das Schloss Assweiler, Gefälle im Ried bei Sesenheim und den Gütern in Steinweiler. Darin war bei Edelmannsglauben verglichen worden, dass Flach nach Zahlung von 100 fl. auf weitere Ansprüche verzichten werde. Dieser Vertrag wird von der Gegenseite angefochten.
 
|Text-Original=
 
|Text-Übertragung=
 
|Weitere Personen=Eingabe bitte unter P1 bis P4
 
|P1=Hans von Talheim der Ältere
 
|P2=Christoph von Talheim
 
|P3=Hans von Talheim der Jüngere
 
|P4=Maria von Talheim
 
|Erwähnung in=
 
|CMS=
 
|Zitat=
 
|Schlagwort=Talheim;Steinweiler;Assweiler;Diemeringen;Hans von Talheim der Ältere;Hans von Talheim der Jüngere;Margarethe von Hubingen;Anna Weirich von Heiligenstein;Maria von Talheim;Katharina von Talheim;Katharina von Steinkallenfels
 
|Sammlung=Steinweiler;Akte;Alsterweiler
 
|Ersteller=Matthias C.S. Dreyer
 
}}Der {{PAGENAME}} fand in den Jahren 1582 statt. Er wurde über 20 Jahre in drei Instanzen geführt (Beginn im Jahre 1562). Zunächst war das Gericht in Steinweiler mit der Angelegenheit befasst, es folgte das Hofgericht in Heidelberg, dann das RKG ins Speyer.
 
{{Nachweise}}
 

Version vom 8. Dezember 2018, 12:31 Uhr

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