Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.

LA Sp U 103 Nr.302

Aus Alsterweiler
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Urkunde LA Sp U 103 Nr.302

Gebiet: Alsterweiler
Zeitraum: 1594 März 26
Grad: Grad ungeprüft
Kategorie:

Bild Lizenz /nicht verfügbar

PDF Lizenz /nicht verfügbar
Merkmal Eintrag
Nummer LA Sp U 103 Nr.302
Archiv Landesarchiv Speyer
Bestand Gemeindearchiv Maikammer
Best.Verz. Stadt- und Gemeindearchiv
Titel Fehlt
Inhalt Andreas von Oberstein (der Jüngere) handelt einen Vertrag aus.
Umfang unbekannt
Aussteller Andreas III. von Oberstein
Ausstellungsort Fehlt
Empfänger Geraidegenossen
Siegler Fehlt
Datum 1594 März 26
Ausstellungsjahr Unbekannt
Ausstellungstag Unbekannt
Regest ja
Text-Original nein
Text-Übertragung nein
Weitere Personen Johann Hacker · Hans Schliederer von Lachen · Viax von Oberstein · Johann Friedrich von Oberstein
Erwähnung in N/A
CMS Fehlt
Zitat Zitat fehlt
Schlagwort

Untermarschall Würzburg · Oberstein · Frankenstein · Kredenburg · Geraidegenossen · Schaftrieb

Sammlung

Urkunde

Die Vorlage hat ausgefüllt: /2015-12-10


Übertragung

Regest

Der bischöfliche Hofmeister und Oberamtmann zu Marientraut Johann Christoph Hundt von Saulheim und Johann Adam von Hoheneck entscheiden als Beauftragte des Speyerer Bischofs Eberhard am 25. März im Schloß zu Kirrweiler in Anwesenheit der Parteien eine Streitigkeit zwishen der Witwe Margaretha von Oberstein geborene zu Franckenstein und den Geraidegenossen von Meinkammer (Kirrweiler, St. Martin und Diedesfeld) über einen Schaftrieb, den die von Oberstein als Besitzer des Schlosses Kredenberg beanspruchen, wobei als Vertreter Margarethas ihr Anwalt, der Keller Johann Hacker, ihr Sohn Andreas v. Oberstein, Fürstl. Würzburgischer Untermarschall und Hans Schliederer von Lachen erschienen, durch folgenden Vergleich dahin, dass Frau Margaretha von Oberstein und ihrem Sohn auf Lebenszeit, aber nicht darüber hinaus, das Recht zugestanden wird, 150 Schafe nur zur Winterzeit von Martini bis Ostern auf das Gebiet der Geraide zu treiben, aber nicht auf Gemeindegüter. Die von Oberstein erkennen an, daß die Geraidegenossen nicht verpflichtet dazu sind, sondern nur freundnachbarlich handeln. Genannt: Junker Veit und Friedrich (in alter Zeit) v. Oberstein. Deutsch, Pergament, Original, 3 Siegel abgefallen. (2 Ausfertigungen).