Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.
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Liste der Ergebnisse
- Landauer Wochenblatt/Alsterweiler + (Ja)
- Landauer Wochenblatt/Alsterweiler + (Ja)
- Pfälzer Zeitung/Palatina + (Ja)
- Neustadter Wochenblatt/Alsterweiler + (Ja)
- Neustadter Wochenblatt/Alsterweiler + (Ja)
- Neustadter Wochenblatt/Alsterweiler + (Ja)
- Neustadter Wochenblatt/Alsterweiler + (Ja)
- Der Eilbote/Mit Bezug zu Alsterweiler + (Ja)
- General-Anzeiger für Neustadt a.Hdt. und die Vorderpfalz + (Ja)
- General-Anzeiger für Neustadt a.Hdt. und die Vorderpfalz + (Ja)
- Mannheimer Zeitung + (Ja)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Jeder Bäcker und Unterkäufer soll an einem Sonntag und Feiertag Weck und Brot vor der Kirche anbieten für 2 ß D. Sollte er das versäumen, hat er 2 ß d als Einung zu zahlen , so häufig das geschieht.)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Jeder Wirt oder Gemeinsam, auch die Müller … Jeder Wirt oder Gemeinsam, auch die Müller und Weber, sofern sie Maßgeschirr verwenden, sollen Simmern, Halbsimmern und Immel, die man zum Verkauf braucht und ein Gewicht angeben, sollen solche Maßgeschirre und Gewichte mindestens einmal eichen und brennen lassen. Wird über das Auslassen geklagt, folgt Strafe auf 1 lb Heller.sen geklagt, folgt Strafe auf 1 lb Heller.)
- Dienerbücher des Bistums Speyer (1464-1768)/Eintrag + (Johann Hacker, Zollschreiber zu Udenheim, Diener von Haus, Visitator, Kammerschreiber, Landschreiber)
- Dienerbücher des Bistums Speyer (1464-1768)/Eintrag + (Johann Martin Zipperlin)
- Dienerbücher des Bistums Speyer (1464-1768)/Eintrag + (Johann Sebastian Dirolff)
- Die Rechnungen der Stadt Neustadt an der Haardt von den Anfängen bis zur Zeit nach dem Bauernkrieg + (Johannes Weingart)
- Die Rechnungen der Stadt Neustadt an der Haardt von den Anfängen bis zur Zeit nach dem Bauernkrieg + (Johannes Weingart)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Kein Wirt soll einen fremden Gast, keine Wanderpersonen und gemeine Dirnen über Nacht behalten, es sei denn, der Gast hätte Schulden beizubringen oder arbeite an erhlichen Geschäften, die ihn aufhalten, bei Strafe von 1 lb Heller.)
- Gemeindearchiv Maikammer-Alsterweiler/U 103/1580 + (LA Sp U 103 Nr.2)
- Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte/Veröffentlichungen + (Lamm (2000))
- Die Esthaler/Eintrag + (Leonhard Mayer.)
- Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Seiten + (Lieferungen in Kriegszeiten als Kriegsfrondienste.)
- Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Seiten + (Maibed, Herbstbed, Herbstbedgeld, Atzgeld, Rindfleischgeld, Schenkgeld.)
- Alphabetisches Verzeichniss der Gemeinden des Rheinkreises + (Maikammer mit Alsterweiler eine Gemeinde - 2030 Einwohner - Canton Edenkoben - Rentamt Edenkoben - Landkommissariat Landau - Forstamt Neustadt - Bezirksgericht Landau - Ehemalige Herrschaft Speyer. Steinmühle, Großenmühle, Obermühle)
- 150 Jahre Mariä-Schmerzen-Kapelle zu Alsterweiler/Folge 1 + (Man hat hier keine Kapelle.)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Herin … Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung.n Verkauf vertreiben bei genannter Einung.)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Ordnung, wie mit den Widdern umgegangen we … Ordnung, wie mit den Widdern umgegangen werden soll.</br>Wenn ein Schäfer zur Osterzeit durch den Ort geht und die Lämmer ausscheidet(?), auch bei denen, die keinen Gemeindewidder halten. Kommt der Schäfer in einen Stall und findet dort Lämmer vor, soll er den Nachbarn (Bürger) ansprechen, wie folgt:</br>Du sollst das Lamm zu einem Widder gehen lassen und wenn dieses Lamm (unklar: oder wider über jahr kompt)...mm (unklar: oder wider über jahr kompt)...)
- Matrikel der Universität Heidelberg + (Pallas ab Oberstein de Meinkemer nobilis / 5 Septembris 1549 / 71v. S. 605)
- Matrikel der Universität Heidelberg + (Pallas de Oberstein Wormaciens. dyoc. / tercia octobris 1509 / Seite 472)
- Dienerbücher des Bistums Speyer (1464-1768)/Eintrag + (Philipp Dirolff)
- Dienerbücher des Bistums Speyer (1464-1768)/Eintrag + (Philipp Ludwig Gordiné Oberamtsrat und Ausfaut zu Kirrweiler.)
- Dienerbücher des Bistums Speyer (1464-1768)/Eintrag + (Philipp Melchior von Dalheim, Kämmerer, Stallmeister, Faut am Bruchrain, Hofmeister, Hofrichter, Ritterrichter, Rat von Haus aus)
- Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins (ZGO)/Beiträge + (Reimer (1874b))
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Sobald ein Gemeinsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.)
- Pfälzisches Wörterbuch/(woerterbuchnetz.de) + (Spielfeld)
- Seelbuch Dominikanerinnenkloster St. Lambrecht/Einträge + (Steinhof Duttweiler)
- Grossherzoglich Badisches Anzeige-Blatt + (Versteigerung Alsterweiler Wein aus dem Eigentum des Hofrates Becker zu Alsterweiler)
- Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins (ZGO)/Beiträge + (Weech (1880))
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Wenn der Schütz eine Gans oder eine Ente auf der Gasse findet, sollen dieselbigen (gemeint sind die Eigentümer der Tiere) gerügt werden und für jedes Tier 9 Pfennig zahlen. Die Gemeinde erhält davon 6 und der Schütz 3 Pfennige.)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Wenn ein Einwohner Frucht oder Mehl hier auf der Straße ohne Gewicht oder Maß kauft, der soll die in Artikel 32 vermeldete Strafe und Pein zu geben verwirkt haben (den Anspruch verloren haben).)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Wenn ein Gemeinsam Wein aus seinem eigenen Gewächs anbieten oder verschenken wollte, der soll die Maß Wein 1 d näher (billiger, niedriger) als ein gemeiner Wirt zu geben schuldig sein, bei Pein (Strafe) von 1 lb Heller.)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Wenn ein Gemeinsmann einen Baum auf einem Gemeindeweg schädigt oder ausgräbt, soll er der Gemeinde für 1 lb zur Einung verfallen sein, und jeder, wenn er Gemeinsmann ist, Fremder oder Einheimischer dafür zu rügen (anzeigen).)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Wer einen Reif unter dem Jahr abwirft (wer also seinen Weinschank etc. - Artikel 1 - während des Jahres beendet) der soll die o.g. Strafe zahlen und soll demnach in einem Jahr keinen Reif ausstecken dürfen, bei einer Strafe von 1 lb d.)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Wird ein Unterkäufer mit Brot oder Weck aufgefunden, die das Gewicht nicht haben, soll der Unterkäufer 18 d schuldig sein, so häufig das geschieht.)
- Dorfordnung 1549/Artikel + (Wirte sollen ihren Wein im Dorf kaufen, es sei denn, es gäbe keinen Wein im Dorf. Bei Strafe von 1 Pfennig.)
- Pfälzisches Wörterbuch/(woerterbuchnetz.de) + (Wirtschaft'Gasthaus, Lokal', Weʳtschaft (węʳdschafd))
- 100 Jahre Kirchenchor Maikammer/Aus der Geschichte unserer Pfarrei + (Ziegler (1970a))
- 100 Jahre Kirchenchor Maikammer/Das Maikammerer Altarbild + (Ziegler (1970b))
- Urban Ziegler/Veröffentlichungen + (Ziegler (1974))
- Urban Ziegler/Veröffentlichungen + (Ziegler (1975a))