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Reichskammergerichtsprozess 204: Unterschied zwischen den Versionen

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|Bestand=Reichskammergerichtsakten
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|Bestandsverzeichnis=Hauptstaatsarchiv München
|Titel=Zehntzahlung in Maikammer.
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|Inhalt=Das Domkapitel besitzt das Universalzehntrecht und fordert Zehnten auch von zuvor als zehntfrei betrachteten Gärten im Immengarten und der Spreiselgasse.
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|Instanz1=Bischöflich speyerisches Oberamt Kirrweiler
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|Instanz2=Bischöflich speyerisches Hofgericht Bruchsal
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|Kläger=Domkapitel Speyer
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==Regest des Landesarchivs Speyer==
==Regest des Landesarchivs Speyer==
"Vermerk Zehntzahlungen in Maikammer. Kl. Domkapitel besitzt das Universalzehntrecht und fordert Zehnten auch von zuvor als zehntfrei betrachteten Gärten im Immengarten und der Spreiselgasse (Sprintzelgaß), da sie in den Lagerbüchern von 1619 bis 1700 als zehntpflichtige Weingärten aufgeführt werden. Von einem der als zehntfrei beanspruchten Gartenstücke wird dem Schulmeister der Glockenzehnt gezahlt. Bekl. berufen sich auf Gewohnheitsrecht, nach dem Grundstücke innerhalb der Bannzäune zehntfrei seien. Auch seien str. Grundstücke öfters mit Anerkenntnis des Dorfgerichtes als zehntfrei verkauft und vertauscht worden. Die von 1. Inst. bestätigte Zehntpflicht wird von 2. Inst. verworfen, auch unter Verweis auf päpstliche Rechtsprechung, eine Zehntpflicht erlösche nach vierzigjähriger Nichteinforderung."
"Vermerk Zehntzahlungen in Maikammer. Kl.[Kläger] Domkapitel besitzt das Universalzehntrecht und fordert Zehnten auch von zuvor als zehntfrei betrachteten Gärten im Immengarten und der Spreiselgasse (Sprintzelgaß), da sie in den Lagerbüchern von 1619 bis 1700 als zehntpflichtige Weingärten aufgeführt werden. Von einem der als zehntfrei beanspruchten Gartenstücke wird dem Schulmeister der Glockenzehnt gezahlt. Bekl.[Beklagte] berufen sich auf Gewohnheitsrecht, nach dem Grundstücke innerhalb der Bannzäune zehntfrei seien. Auch seien str.[streitige] Grundstücke öfters mit Anerkenntnis des Dorfgerichtes als zehntfrei verkauft und vertauscht worden. Die von 1. Inst.[Instanz] bestätigte Zehntpflicht wird von 2. Inst. verworfen, auch unter Verweis auf päpstliche Rechtsprechung, eine Zehntpflicht erlösche nach vierzigjähriger Nichteinforderung."


==Urteil==
==Urteil==
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Aktuelle Version vom 25. August 2026, 17:34 Uhr

Der Reichskammergerichtsprozess 204 behandelt: Zehntzahlung in Maikammer (1751-1797).

Regest des Landesarchivs Speyer

"Vermerk Zehntzahlungen in Maikammer. Kl.[Kläger] Domkapitel besitzt das Universalzehntrecht und fordert Zehnten auch von zuvor als zehntfrei betrachteten Gärten im Immengarten und der Spreiselgasse (Sprintzelgaß), da sie in den Lagerbüchern von 1619 bis 1700 als zehntpflichtige Weingärten aufgeführt werden. Von einem der als zehntfrei beanspruchten Gartenstücke wird dem Schulmeister der Glockenzehnt gezahlt. Bekl.[Beklagte] berufen sich auf Gewohnheitsrecht, nach dem Grundstücke innerhalb der Bannzäune zehntfrei seien. Auch seien str.[streitige] Grundstücke öfters mit Anerkenntnis des Dorfgerichtes als zehntfrei verkauft und vertauscht worden. Die von 1. Inst.[Instanz] bestätigte Zehntpflicht wird von 2. Inst. verworfen, auch unter Verweis auf päpstliche Rechtsprechung, eine Zehntpflicht erlösche nach vierzigjähriger Nichteinforderung."

Urteil

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Einzelnachweise

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Reichskammergerichtsprozess 204 gehört den Kategorien an: Urkunde, Prozess

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