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Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 26. Februar 2026, 18:17 Uhr

Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628 ist die erste verbindliche, schriftlich dargelegte Regelung für jeden Geraidegenossen der Vierten Mittelhaingeraide, mithin der Gemeinde Maikammer-Alsterweiler[anm 1]. Sie wurde im Jahre 1628, mit Bezug auf eine ursprüngliche Fassung aus dem Jahre 1577, verfasst. Vermutlich gab es einen Vorgänger, also vor 1577, in Form eines nicht schriftlich dargelegten Weistums. Darauf weist die Formulierung hin: "von alters hero dazu verordnet”1.

→ Zu den einzelnen Artikeln des Geraidespruchs: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel.

Überlieferung

Die aktuell gültige Übertragung stammt aus dem Jahre 2013[lit 1]. Zuvor hatte sich u.a. auch Johannes Leonhardt auszugsweise an der Übertragung versucht[lit 2]. Das "Ordnungspaket" befindet sich im Landesarchiv Speyer unter der Bezeichnung LA Sp D 1 Nr.475.

Inhalt in Abschnitten

Die Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628 beginnt mit einer Präambel. "Nicht verfügbar.". . Es folgen 40 Artikel:2

Inhaltliche Aspekte

Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628 enthält ausschließlich Bestimmungen über das Waldgebiet der Haingeraide.


Übertragung der Urkunde

Dieser Spruch war auch für Alsterweiler gültig, obgleich dies nicht explizit erwähnt ist.

Weblinks

Literatur

  1. Friedmann (2013), Seite 327ff.
  2. Leonhardt, Johannes (1928), ’Geschichte von Maikammer=Alsterweiler’, Selbstverlag, Maikammer, (Band/Ausgabe: 1, 216 Seiten). (CMS 125).

Einzelnachweise

Anmerkungen

  1. Ebenso gilt die Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628 für die Genossen der anderen Geraidegemeinden, Kirrweiler, Sankt Martin und Diedesfeld

Zitate

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628 gehört den Kategorien an: Geraideordnung

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Referenzierungen

  1. ^ Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/Vorspann 
  2. ^  Titel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628.
    Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_1
    Seite: Artikel_1
    Zitat: Erstlichen sollen alle jahr uff den obgemelten tag zwehn centenmeister gezogen werden, doch alßo, daß ihrer vier seindt, ihe zween alter und zween junger, die da sollen geloben und schweren einem unsers vorgesetzten oberambtmanns zue Kirweyler abgeordnetem ambtßdiener von der gereiden wegen in beysein der vier schulthei9ßen oder in abweßenheit desßen ambtßdieners dem schultheißen zue Maycammer, auch dergleichen die förster, diese hernachgeschriebene ordnung getrewlich zu halten.
    Übertragung: Friedmann (2013)
    Anmerkung: Regelung zur Wahl der Centenmeister. Es werden zwei neue in einem Jahr gewählt. Allerdings bleiben die im Jahr zuvor gewählten (zween alter) noch im Amt. Sie werden auf die getreue Einhaltung der folgenden Ordnung vereidigt (geloben und schweren).
    Es gibt keine Notes.
    Schlagwort: Centenmeister · Amtsdiener · Schultheiß · Förster · Ordnung
    Quelle:
    Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
    Vorkommnistag: Eine Tagesangabe (Vorkommnistag) fehlt.
    Stufe: 2
    Sammlung: Geraidespruch · Weistum · Maikammer · Alsterweiler · Ordnung
    LINK: Alsterweiler · Maikammer
    Eine urn fehlt.
    Eine PDF-Angabe fehlt.
    WIKI: Vierte Mittelhaingeraide