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Reichskammergerichtsprozess 2220: Unterschied zwischen den Versionen

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Erkennung in Geldstrafen von 2000 fl. bzw. 10 Mark Silber wegen verweigerter Huldigung und Gerichtsbesetzung in Fußgönheim. Das Dorf gehörte den Herren von Oberstein zur Hälfte als falkensteinsches Lehen. Bekl. Gemeinde, deren Einwohner kurpfälzische Leibeigene sind, verweigert dem jetzigen Lehenmann Johann Friedrich von Oberstein auf Befehl des kurpfälzischen Vitztums in Neustadt die Huldigung. Anlaß für den Streit war eine Messerstecherei zwischen zwei Keßlern oder "Pfannenpletzern", die sich 1551 in Fußgönheim zugetragen hatte. Dabei hatte einer der beiden, Hermann Keßler, den anderen namens Niklaus Sau erstochen. Als Graf Johann, der den Täter auf Schloß Falkenstein in Gewahrsam hielt, von der Gemeinde bei Strafe von 2000 fl. die Einsetzung eines Gerichts zur Aburteilung des Gefangenen verlangte, verweigerte sie dies. Ein vom Vater des Kl., Viax von Oberstein, erwirktes Strafmandat konnte wegen der Kriegsläufe und dem zwischenzeitlich erfolgten Ableben des Viax nicht mehr zugestellt werden. Bekl. berufen sich darauf, daß sie im Erbschutz der Pfalz stehen, wofür sie eine jährliche Abgabe von sechs Maltern Hafer geben. Kl. hat kein Recht, in Fußgönheim ein Blutgericht abzuhalten. Die hohe Obrigkeit gehört Kurpfalz, so daß Straftäter nach Neustadt oder Wachenheim gebracht werden müssen. RKG unzuständig, weil Bekl. nicht reichsunmittelbar sind.
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Version vom 24. November 2019, 17:40 Uhr

Prozess Reichskammergerichtsprozess 2220

Prozess vor Gericht: Akte
Gebiet: Fußgönheim · Kurpfalz · Deutsches Reich
Zeitraum:
Grad: 5
Kategorie:

Bild Lizenz /nicht verfügbar

PDF Lizenz /nicht verfügbar
Merkmal Eintrag
Nummer Reichskammergerichtsprozess 2220
Archiv LA Sp RGK 2020
Bestand Reichskammergerichtsakten
Best.Verz. LA SP
Titel Streitigkeiten zu Fußgönheim
Inhalt Fehlt
Umfang 5 cm
Aussteller Hofgericht Heidelberg · Reichskammergericht
Ausstellungsort Speyer
Instanz 1 Fehlt
Instanz 2 Fehlt
Instanz 3 Fehlt
Kläger Johann Friedrich von Oberstein zu Kredenburg
Beklagter Schultheiß und Gericht und Gemeinde zu Fußgönheim
Datum Unbekannt
Ausstellungstag Unbekannt
Regest
Text-Original
Text-Übertragung
Weitere Personen Fehlt · Fehlt · Fehlt · Fehlt
Erwähnung in N/A
CMS Fehlt
Zitat Zitat fehlt
Schlagwort

Fußgönheim · Viax von Oberstein

Sammlung

Akte · Alsterweiler

Die Vorlage hat ausgefüllt: Matthias C.S. Dreyer /2019-11-24

Der Reichskammergerichtsprozess 2220 fand in den Jahren 1553 bis 1589 statt.

Geldstrafen von 2000 fl. bzw. 10 Mark Silber wegen verweigerter Huldigung und Gerichtsbesetzung in Fußgönheim.

Das Dorf Fußgönheim gehörte den Herren von Oberstein zur Hälfte als falkensteinsches Lehen (Falkenstein). Die beklagte Gemeinde, deren Einwohner dagegen kurpfälzische Leibeigene sind, verweigert dem jetzigen Lehenmann Johann Friedrich von Oberstein auf Befehl des kurpfälzischen Vitztums in Neustadt die Huldigung. Der Anlaß für den Streit war eine Messerstecherei zwischen zwei Keßlern oder "Pfannenpletzern", die sich 1551 in Fußgönheim zugetragen hatte. Dabei hatte einer der beiden, Hermann Keßler, den anderen namens Niklaus Sau erstochen. Als Graf Johann, der den Täter auf Schloß Falkenstein in Gewahrsam hielt, von der Gemeinde bei Strafe von 2000 fl. die Einsetzung eines Gerichts zur Aburteilung des Gefangenen verlangte, verweigerte sie dies. Ein vom Vater des Kl., Viax von Oberstein, erwirktes Strafmandat konnte wegen der Kriegsläufe und dem zwischenzeitlich erfolgten Ableben des Viax nicht mehr zugestellt werden. Bekl. berufen sich darauf, daß sie im Erbschutz der Pfalz stehen, wofür sie eine jährliche Abgabe von sechs Maltern Hafer geben. Kl. hat kein Recht, in Fußgönheim ein Blutgericht abzuhalten. Die hohe Obrigkeit gehört Kurpfalz, so daß Straftäter nach Neustadt oder Wachenheim gebracht werden müssen. RKG unzuständig, weil Bekl. nicht reichsunmittelbar sind.