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Reichskammergerichtsprozess 2220

Aus Alsterweiler
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Prozess Reichskammergerichtsprozess 2220

Prozess vor Gericht: Akte
Gebiet: Fußgönheim · Kurpfalz · Deutsches Reich
Zeitraum: 1598
Grad: 5
Kategorie:

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Merkmal Eintrag
Nummer Reichskammergerichtsprozess 2220
Archiv HSTAM 9646 WGR O 114
Bestand Reichskammergerichtsakten
Best.Verz. HSTA M
Titel Streitigkeiten zu Fußgönheim
Inhalt Verweigerte Huldigung (Verweigerte Einsetzung eines Gerichts zur Aburteilung eines Verbrechens)
Umfang 5 cm
Aussteller Hofgericht Heidelberg · Reichskammergericht
Ausstellungsort Speyer
Instanz 1 Fehlt
Instanz 2 Fehlt
Instanz 3 Fehlt
Kläger Johann Friedrich von Oberstein
Beklagter Schultheiß und Gericht Gemeinde zu Fußgönheim
Datum 1598
Ausstellungstag Unbekannt
Regest Ja
Text-Original Nein
Text-Übertragung Nein
Weitere Personen Johann Friedrich von Oberstein · Viax von Oberstein · Fehlt · Fehlt
Erwähnung in Inventar (2009), 2, S. 1324
CMS Fehlt
Zitat Der Anlaß für den Streit war eine Messerstecherei zwischen zwei Keßlern oder "Pfannenpletzern".
Schlagwort

Fußgönheim · Viax von Oberstein · Johann Friedrich von Oberstein

Sammlung

Akte · Alsterweiler

Die Vorlage hat ausgefüllt: Matthias C.S. Dreyer /2021-11-10

Der Reichskammergerichtsprozess 2220 fand in den Jahren 1553 bis 1589 statt. Als Kläger trat Johann Friedrich von Oberstein zu Kredenburg auf.

Geldstrafen von 2000 fl. bzw. 10 Mark Silber wegen verweigerter Huldigung und Gerichtsbesetzung in Fußgönheim.

Das Dorf Fußgönheim gehörte den Herren von Oberstein zur Hälfte als falkensteinsches Lehen (Falkenstein). Die beklagte Gemeinde, deren Einwohner dagegen kurpfälzische Leibeigene sind, verweigert dem jetzigen Lehenmann Johann Friedrich von Oberstein auf Befehl des kurpfälzischen Vitztums in Neustadt die Huldigung. Der Anlaß für den Streit war eine Messerstecherei zwischen zwei Keßlern oder "Pfannenpletzern", die sich 1551 in Fußgönheim zugetragen hatte. Dabei hatte einer der beiden, Hermann Keßler, den anderen namens Niklaus Sau erstochen. Graf Johann hielt den Täter auf Schloß Falkenstein in Gewahrsam. Johann verlange von der Gemeinde bei Strafe von 2000 fl. die Einsetzung eines Gerichts zur Aburteilung des Gefangenen. Ein vom Vater des Klägers, Viax von Oberstein, erwirktes Strafmandat konnte wegen der Kriegsläufe und dem zwischenzeitlich erfolgten Ableben des Viax nicht mehr zugestellt werden. Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie im Erbschutz der Pfalz stehe, wofür sie eine jährliche Abgabe von sechs Maltern Hafer gebe. Der Kläger habe kein Recht, in Fußgönheim ein Blutgericht abzuhalten. Die hohe Obrigkeit gehöre der Kurpfalz, so daß Straftäter nach Neustadt oder Wachenheim gebracht werden müssten. Das Reichskammergericht erklärt sich als unzuständig, weil die Beklagten nicht reichsunmittelbar sind (Regest nach Landesarchiv Speyer).

Erkenntnisse aus der Urkunde

Fußgönheim gehörte den Oberstein als Lehen der Falkenstein
Johann Friedrich von Oberstein ist der Sohn von Viax von Oberstein
Viax von Oberstein ist der Vater von Johann Friedrich von Oberstein