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LA Sp U 103 Nr.26: Unterschied zwischen den Versionen

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U 103 Nr.26
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<small>Auszugsweise Übertragung Matthias C.S. Dreyer 2018-02-02</small>
 
10. Dezember 1817 - Könglich baierisches Bezirks-Gericht zu Landau
 
10. Dezember 1817 - Könglich baierisches Bezirks-Gericht zu Landau
  
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Georg Platz, Gutsbesitzer Maikammer (Beklagter)
 
Georg Platz, Gutsbesitzer Maikammer (Beklagter)
  
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Unter dem Abschnitt "Faktum"
--sporadische Übertragung vom 25. September 2017--
 
Unter dem Abschnitt "Faktum" wird der Fall erläutert:<br />
 
  
"Beklagter hat im Banne der Gemeinde Maikammer einen Garten welcher auf einer Seite durch Heinrich Dahus (???) Wittib, auf der andern Seite durch die Platten oder den Weeg von Maykammer nach Alsterweiler, vorn durch die Hintergaße, und hinter durch Friedrich Eisenbiegler (†), mit einer neu errichteten Mauer umgeben.
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"Beklagter hat im Banne der Gemeinde Maikammer einen Garten welcher auf einer Seite durch Heinrich Dahus Wittib, auf der andern Seite durch die Platten oder den Weeg von Maykammer nach Alsterweiler, vorn durch die Hintergaße, und hinten durch Friedrich Eisenbiegler (†), mit einer neu errichteten Mauer umgeben.
  
Kläger die Rechte der Gemeinde Alsterweiler verfolgend, behauptet Beklagter habe sich bey Anlegung dieses Gartens und Errichtung der Mauer eine bedeutende Asurgation(???) zum Nachtheile der genannten Gemeinde zu Schulden kommen lassen; indem der den Gemeinde Bach welcher aus dem Thale von Alsterweiler durch Alsterweiler hindurch zwischen der sogenannten großen und kleinen Hinter-Wiese herabläuft, von seinem gewöhnlichen Laufe, widerrechtlicher Weise, abgewendet das Beet des Baches geändert, den Bach, den er in seinem Garten anfangs aufgenommen auf den Weeg gewendet und seine Garten Mauer auf das linke Bachufer, auf das Eigenthum der Gemeinde gelegt habe; indem er ferner bey Errichtung der Garten Mauer der Gemeinde Alsterweiler von dem ihr eigenthümlich zugehorigen und zum Theile ausgesteinten Grund Eigenthumen entgegen, ihre wohl erworbenen Rechte, so wie namentlich das Bachstaaden Recht verletzt, auch der Bestimmung des vorigen Eigenthümers entgegen gehandelt habe, da bey der im Jahre ein tausend acht hundert und acht, durch die Herrn Maitre JEAN und CONSORTEN vor dem Notär XXX abgehaltenen öffentlichen Versteigerung eine breite von zwey Metres Landes längs dem Weege nach Alsterweiler vorbehalten und dazu bestimmt worden war, die Straße von Maykammer neu und beguern(???) anzulegen.
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Kläger die Rechte der Gemeinde Alsterweiler verfolgend, behauptet Beklagter habe sich bey Anlegung dieses Gartens und Errichtung der Mauer eine bedeutende Asurgation (XXX) zum Nachtheile der genannten Gemeinde zu Schulden kommen lassen; indem der den Gemeinde Bach welcher aus dem Thale von Alsterweiler durch Alsterweiler hindurch zwischen der sogenannten großen und kleinen Hinter-Wiese herabläuft, von seinem gewöhnlichen Laufe, widerrechtlicher Weise, abgewendet das Beet des Baches geändert, den Bach, den er in seinem Garten anfangs aufgenommen auf den Weeg gewendet und seine Garten Mauer auf das linke Bachufer, auf das Eigenthum der Gemeinde gelegt habe; indem er ferner bey Errichtung der Garten Mauer der Gemeinde Alsterweiler von dem ihr eigenthümlich zugehorigen und zum Theile ausgesteinten Grund Eigenthumen entgegen, ihre wohl erworbenen Rechte, so wie namentlich das Bachstaaden Recht verlezt, auch der Bestimmung des vorigen Eigenthümers entgegen gehandelt habe, da bey der im Jahre ein tausend acht hundert und acht, durch die Herrn Maitre Jean und Consorten vor dem Notär Rencher(???) abgehaltenen öffentlichen Versteigerung eine breite von zwey Metres Landes längs dem Weege nach Alsterweiler vorbehalten und dazu bestimmt worden war, die Straße von Maykammer neu und bequem anzulegen.
  
Diese leztern zum allgemeinen Besten projektierte Verbesserung, behauptet Kläger, habe Beklagter durch seine Asurgation nicht nur verhindert, sondern auch noch überdieß durch diese den alten von Maykammer nach Alsterweiler führenden Weeg so beschädigt, daß dieser Weeg nun häufig übersch(???) wurde, und während eines großen Theiles des Jahres unbrauchbar seye,
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Diese leztern zum allgemeinen Besten projektierte Verbesserung, behauptet Kläger, habe Beklagter durch seine Asurgation nicht nur verhindert, sondern auch noch überdieß durch diese den alten von Maykammer nach Alsterweiler führenden Weeg so beschädigt, daß dieser Weeg nun häufigt überschwemmt werde, und während eines großen Theiles des Jahres unbrauchbar seye,
  
Beklagter hingegen behauptet, daß seine nun errichtete Garten-Mauer ganz auf seinem Eigenthume errichtet worden, und daß diese Mauer, den mit uralten direkte auf einander hinweisenden Steinen begränzten Fußweeg, die Platten genannt, nicht im geringsten beeinträchtigt habe.
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Beklagter hingegen behauptet, daß seine nun errichtete Garten-Mauer ganz auf seinem Eigenthume errichtet worden, und daß diese Mauer, den mit uralten direkte auf einander hinweisenden Steinen begränzten Fußweeg, die Platten genannt, nicht im geringsten beeinträchtiget habe.
  
Nachdem Kläger in seiner Eigenschaft als Burgermeister der Gemeinde Alsterweiler durch Beschluß des Präfektur Rathes, zum Mainz vom eilften Dezember ein tausend acht hundert und eilf (1811) für         und einregistriert zu Edenkoben de zwanzigsten Oktober ein tausend acht hundert und siebenzehn und später durch ein königliches Regierungs-XXX vom zehnten März ein tausend acht hundert und siebenzehn, zu gegenwärtigen Klage gehörig ermächtigt worden war...
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Nachdem Kläger in seiner Eigenschaft als Burgermeister der Gemeinde Alsterweiler durch Beschluß des Präfektur Rathes, zum Mainz vom eilften Dezember ein tausend acht hundert und eilf (1811) für Stempel visirt und einregistriert zu Edenkoben den zwanzigsten Oktober ein tausend acht hundert und siebenzehn und später durch ein königliches Regierungs-Descript vom zehnten März ein tausend acht hundert und siebenzehn, zu gegenwärteigen Klage gehörig ermächtigt worden war, ließen die Beklagten durch Akt des Gerichtsbothen Born, vom zwey und zwangzigsten Oktober, ein tausend ahct hundert und siebenzehn registrirt denselben Tag, vor dieses Gericht laden. Beym Aufrufe der Sache in der heutigen sitzung, nahmen die Anwälte der Partheyen obige Anträge, nach welchen in Jure vorläufig zu entscheiden wäre...
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Urteil schließt mit Aufforderung der Inaugenscheinnahme der Lage, den Lauf des beyfließenden Bachs, mit den vorhandenen Urkunden, XXX und allenfalsigen Grenzbezeichnungen in Vergleichung gebracht und nöthigenfalls partheylose Zeugen an Ort und Stelle abgehört werden sollen usw. klären zu lassen. Dafür werden als Kommissär der Bezirksrichter Molitor und als Sachverständiger der Steinsetzer Conradi zu Edenkoben und der Feldmesser Schneider zu Bergzabern oder die Parteien werden sich innerhalb von drei Tagen nach Urteilsverkündung einig."
  
 
==Erkenntnisse aus der Urkunde==
 
==Erkenntnisse aus der Urkunde==

Version vom 2. Februar 2018, 18:35 Uhr

Urkunde LA Sp U 103 Nr.26

Gebiet: Alsterweiler
Zeitraum: 1817 Dezember 10
Grad: Grad ungeprüft
Kategorie:

Bild Lizenz /nicht verfügbar

PDF Lizenz /nicht verfügbar
Merkmal Eintrag
Nummer LA Sp U 103 Nr.26
Archiv Landesarchiv Speyer
Bestand Gemeindearchiv Maikammer
Best.Verz. U 103
Titel Urteil Könglich baierisches Bezirks-Gericht zu Landau (1817)
Inhalt Mauerstreit zwischen der Gemeinde Alsterweiler (vertreten durch Bürgermeister von Maikammer, Baltasar Heller und Georg Platz, Maikammer) wegen eines Mauerbaus in Alsterweiler.
Umfang 18 Seiten
Aussteller Bezirksgericht Landau
Ausstellungsort Landau
Empfänger Georg Platz, Baltasar Heller
Siegler Fehlt
Datum 1817 Dezember 10
Ausstellungsjahr Unbekannt
Ausstellungstag Unbekannt
Regest ja
Text-Original nein
Text-Übertragung unvollständig
Weitere Personen Georg Platz · Friedrich Eisenbiegler · Maitre Jean und Consorten · Fehlt
Erwähnung in N/A
CMS Fehlt
Zitat Zitat fehlt
Schlagwort

Alsterweiler · Mauerstreit · Hauptstraße

Sammlung

Urkunde

Die Vorlage hat ausgefüllt: /2018-02-02

Die Urkunde trägt den Titel: Mauerstreit Alsterweiler gegen Georg Platz.

Regest

Übertragung

Auszugsweise Übertragung Matthias C.S. Dreyer 2018-02-02 10. Dezember 1817 - Könglich baierisches Bezirks-Gericht zu Landau

Balthasar Heller, Bürgermeister zu Maikammer und Alsterweiler (Kläger) Georg Platz, Gutsbesitzer Maikammer (Beklagter)

Unter dem Abschnitt "Faktum"

"Beklagter hat im Banne der Gemeinde Maikammer einen Garten welcher auf einer Seite durch Heinrich Dahus Wittib, auf der andern Seite durch die Platten oder den Weeg von Maykammer nach Alsterweiler, vorn durch die Hintergaße, und hinten durch Friedrich Eisenbiegler (†), mit einer neu errichteten Mauer umgeben.

Kläger die Rechte der Gemeinde Alsterweiler verfolgend, behauptet Beklagter habe sich bey Anlegung dieses Gartens und Errichtung der Mauer eine bedeutende Asurgation (XXX) zum Nachtheile der genannten Gemeinde zu Schulden kommen lassen; indem der den Gemeinde Bach welcher aus dem Thale von Alsterweiler durch Alsterweiler hindurch zwischen der sogenannten großen und kleinen Hinter-Wiese herabläuft, von seinem gewöhnlichen Laufe, widerrechtlicher Weise, abgewendet das Beet des Baches geändert, den Bach, den er in seinem Garten anfangs aufgenommen auf den Weeg gewendet und seine Garten Mauer auf das linke Bachufer, auf das Eigenthum der Gemeinde gelegt habe; indem er ferner bey Errichtung der Garten Mauer der Gemeinde Alsterweiler von dem ihr eigenthümlich zugehorigen und zum Theile ausgesteinten Grund Eigenthumen entgegen, ihre wohl erworbenen Rechte, so wie namentlich das Bachstaaden Recht verlezt, auch der Bestimmung des vorigen Eigenthümers entgegen gehandelt habe, da bey der im Jahre ein tausend acht hundert und acht, durch die Herrn Maitre Jean und Consorten vor dem Notär Rencher(???) abgehaltenen öffentlichen Versteigerung eine breite von zwey Metres Landes längs dem Weege nach Alsterweiler vorbehalten und dazu bestimmt worden war, die Straße von Maykammer neu und bequem anzulegen.

Diese leztern zum allgemeinen Besten projektierte Verbesserung, behauptet Kläger, habe Beklagter durch seine Asurgation nicht nur verhindert, sondern auch noch überdieß durch diese den alten von Maykammer nach Alsterweiler führenden Weeg so beschädigt, daß dieser Weeg nun häufigt überschwemmt werde, und während eines großen Theiles des Jahres unbrauchbar seye,

Beklagter hingegen behauptet, daß seine nun errichtete Garten-Mauer ganz auf seinem Eigenthume errichtet worden, und daß diese Mauer, den mit uralten direkte auf einander hinweisenden Steinen begränzten Fußweeg, die Platten genannt, nicht im geringsten beeinträchtiget habe.

Nachdem Kläger in seiner Eigenschaft als Burgermeister der Gemeinde Alsterweiler durch Beschluß des Präfektur Rathes, zum Mainz vom eilften Dezember ein tausend acht hundert und eilf (1811) für Stempel visirt und einregistriert zu Edenkoben den zwanzigsten Oktober ein tausend acht hundert und siebenzehn und später durch ein königliches Regierungs-Descript vom zehnten März ein tausend acht hundert und siebenzehn, zu gegenwärteigen Klage gehörig ermächtigt worden war, ließen die Beklagten durch Akt des Gerichtsbothen Born, vom zwey und zwangzigsten Oktober, ein tausend ahct hundert und siebenzehn registrirt denselben Tag, vor dieses Gericht laden. Beym Aufrufe der Sache in der heutigen sitzung, nahmen die Anwälte der Partheyen obige Anträge, nach welchen in Jure vorläufig zu entscheiden wäre...

Urteil schließt mit Aufforderung der Inaugenscheinnahme der Lage, den Lauf des beyfließenden Bachs, mit den vorhandenen Urkunden, XXX und allenfalsigen Grenzbezeichnungen in Vergleichung gebracht und nöthigenfalls partheylose Zeugen an Ort und Stelle abgehört werden sollen usw. klären zu lassen. Dafür werden als Kommissär der Bezirksrichter Molitor und als Sachverständiger der Steinsetzer Conradi zu Edenkoben und der Feldmesser Schneider zu Bergzabern oder die Parteien werden sich innerhalb von drei Tagen nach Urteilsverkündung einig."

Erkenntnisse aus der Urkunde

Baltasar Heller
Georg Platz
Hintergasse
Plattenweg
Im Jahr 1808 Versteigerung
Friedrich Eisenbiegler sei schon verstorben. Es handelt sich wohl um Johann Michael Eisenbiegler (der bereits vor 1812 verstorben war). Friedrich Eisenbiegler lebte bis 1840.