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LA Sp U 103 Nr.26
Gebiet: Alsterweiler
Zeitraum: 1817 Dezember 10
Grad: Grad ungeprüft
Kategorie:
Merkmal | Eintrag |
---|---|
Nummer | LA Sp U 103 Nr.26 |
Archiv | Landesarchiv Speyer |
Bestand | Gemeindearchiv Maikammer |
Best.Verz. | U 103 |
Titel | Urteil Königlich baierisches Bezirks-Gericht zu Landau (1817) |
Inhalt | Mauerstreit zwischen der Gemeinde Alsterweiler (vertreten durch den Bürgermeister von Maikammer, Baltasar Heller gegen Georg Platz, Maikammer) wegen eines Mauerbaus in Alsterweiler bzw. Maikammer. |
Umfang | 18 Seiten |
Aussteller | Bezirksgericht Landau |
Ausstellungsort | Landau |
Empfänger | Georg Platz, Baltasar Heller |
Siegler | Fehlt |
Datum | 1817 Dezember 10 |
Ausstellungsjahr | Unbekannt |
Ausstellungstag | 10. Dezember |
Regest | ja |
Text-Original | ja |
Text-Übertragung | auszugsweise |
Weitere Personen | Georg Platz · Friedrich Eisenbiegler · Maitre Jean und Consorten · Ottilia Barbara Dehm |
Erwähnung in | N/A |
CMS | 834 |
Zitat | "Die Platten genannt"... |
Schlagwort |
Alsterweiler · Mauerstreit · Plattenweg · Hintergasse · Hartmannstraße |
Sammlung |
Die Vorlage hat ausgefüllt: /2025-01-12
Die Urkunde trägt den Titel: Mauerstreit Alsterweiler gegen Georg Platz.
Regest
Streit um eine Gartenmauer des Georg Platz von Maikammer auf einem Grundstück (Garten) in Alsterweiler. Er soll die Mauer auf das Eigentum der Gemeinde gesetzt haben. Zudem hat er den Alsterbach zu seinen Gunsten umgeleitet.
Übertragung
Auszugsweise Übertragung Matthias C.S. Dreyer 2018-02-02
10. Dezember 1817 - Könglich baierisches Bezirks-Gericht zu Landau
Balthasar Heller, Bürgermeister zu Maikammer und Alsterweiler (Kläger) Georg Platz, Gutsbesitzer Maikammer (Beklagter)
Unter dem Abschnitt "Faktum"
"Beklagter hat im Banne der Gemeinde Maikammer einen Garten, welcher auf einer Seite durch Heinrich Kahus Wittib, auf der andern Seite durch die Platten oder den Weeg von Maykammer nach Alsterweiler, vorn durch die Hintergaße, und hinten durch Friedrich Eisenbiegler (Nota), mit einer neu errichteten Mauer umgeben.
Kläger die Rechte der Gemeinde Alsterweiler verfolgend, behauptet Beklagter habe sich bey Anlegung dieses Gartens und Errichtung der Mauer eine bedeutende Asurgation zum Nachtheile der genannten Gemeinde zu Schulden kommen lassen; indem der den Gemeinde Bach welcher aus dem Thale von Alsterweiler durch Alsterweiler hindurch zwischen der sogenannten großen und kleinen Hinter-Wiese herabläuft, von seinem gewöhnlichen Laufe, widerrechtlicher Weise, abgewendet das Beet des Baches geändert, den Bach, den er in seinem Garten anfangs aufgenommen auf den Weeg gewendet und seine Garten Mauer auf das linke Bachufer, auf das Eigenthum der Gemeinde gelegt habe; indem er ferner bey Errichtung der Garten Mauer der Gemeinde Alsterweiler von dem ihr eigenthümlich zugehorigen und zum Theile ausgesteinten Grund Eigenthumen entgegen, ihre wohl erworbenen Rechte, so wie namentlich das Bachstaaden Recht verlezt, auch der Bestimmung des vorigen Eigenthümers entgegen gehandelt habe, da bey der im Jahre ein tausend acht hundert und acht, durch die Herrn Maitre Jean und Consorten vor dem Notär Rencher(???) abgehaltenen öffentlichen Versteigerung eine breite von zwey Metres Landes längs dem Weege nach Alsterweiler vorbehalten und dazu bestimmt worden war, die Straße von Maykammer neu und bequem anzulegen.
Diese leztern zum allgemeinen Besten projektierte Verbesserung, behauptet Kläger, habe Beklagter durch seine Asurgation nicht nur verhindert, sondern auch noch überdieß durch diese den alten von Maykammer nach Alsterweiler führenden Weeg so beschädigt, daß dieser Weeg nun häufigt überschwemmt werde, und während eines großen Theiles des Jahres unbrauchbar seye,
Beklagter hingegen behauptet, daß seine nun errichtete Garten-Mauer ganz auf seinem Eigenthume errichtet worden, und daß diese Mauer, den mit uralten direkte auf einander hinweisenden Steinen begränzten Fußweeg, die Platten genannt, nicht im geringsten beeinträchtiget habe.
Nachdem Kläger in seiner Eigenschaft als Burgermeister der Gemeinde Alsterweiler durch Beschluß des Präfektur Rathes, zum Mainz vom eilften Dezember ein tausend acht hundert und eilf (1811) für Stempel visirt und einregistriert zu Edenkoben den zwanzigsten Oktober ein tausend acht hundert und siebenzehn und später durch ein königliches Regierungs-Descript vom zehnten März ein tausend acht hundert und siebenzehn, zu gegenwärteigen Klage gehörig ermächtigt worden war, ließen die Beklagten durch Akt des Gerichtsbothen Born, vom zwey und zwangzigsten Oktober, ein tausend ahct hundert und siebenzehn registrirt denselben Tag, vor dieses Gericht laden. Beym Aufrufe der Sache in der heutigen sitzung, nahmen die Anwälte der Partheyen obige Anträge, nach welchen in Jure vorläufig zu entscheiden wäre...
Urteil schließt mit Aufforderung der Inaugenscheinnahme der Lage, den Lauf des beyfließenden Bachs, mit den vorhandenen Urkunden, Riße und allenfalsigen Grenzbezeichnungen in Vergleichung gebracht und nöthigenfalls partheylose Zeugen an Ort und Stelle abgehört werden sollen usw. klären zu lassen. Dafür werden als Kommissär der Bezirksrichter Molitor und als Sachverständiger der Steinsetzer Conradi zu Edenkoben und der Feldmesser Schneider zu Bergzabern oder die Parteien werden sich innerhalb von drei Tagen nach Urteilsverkündung einig."
Nota:begrenzt ist. Diesen Garten hat Beklagter zusetz von sichs Worten genehmicht.
Erkenntnisse aus der Urkunde
Baltasar Heller
Georg Platz
Hintergasse
Die Platten
Alsterbach
Angrenzer Friedrich Eisenbiegler.