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Grenzstein

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Grenzstein (Dreimärker) an der Grenze von Alsterweiler © Matthias C.S. Dreyer 2011

Grenzstein[1] ist ein Kulturlandschaftselement, das eine Trennlinie nach politischen oder administrativen Gesichtspunkten (Zoll, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Forstbezirk, u.a.m.) markiert (Grenzen). Mehrere Grenzsteine bilden eine Territorialgrenze (Linie), die Unterschiede in Eigentum, Sprache, Mundart oder Tradition kennzeichnen kann. Grenzsteine sind mit einem besonderen hoheitlichen Schutz versehen. Dies galt bereits zur Dorfordnung von Maikammer aus dem Jahr 1549[2].
Systematik:

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. Systematische Anmerkung Matzinger: Der Grenzstein ist Teil der Grundfunktion 3. Herrschaft und Repräsentation / des Komplexes 3.4. Grenzen / des Ensembles 3.4.2. Territorialgrenzen / 3.4.2.2.)
  2. Doll, Anton (1985): Die Maikammerer Dorfordnung von 1549. In: Historischer Verein der Pfalz,, Mitteilungen des Historischen Vereins der Pfalz., Speyer: Verlag des historischen Vereins der Pfalz e.V., 273, Seite 278 Nr. X ...niemand greben mach uber die gesatzten stein....

Anmerkungen

Zitate

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Kategorien

Grenzstein gehört den Kategorien an: Kulturlandschaftselement

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Referenzierungen

  1. ^  Titel: Dorfordnung 1549.
    Schlüssel: Dorfordnung 1549/Artikel#Artikel_10
    Seite: Artikel_10
    Zitat: Item von alter her ist verbotten, das neyemand in gemeinen wegen und soenderlich auff dem uberfelt was soll hawen; deßgleiche sol man die rech nit außroden und insetzen bey pene 1 lb heller. Dann wa ein wege nott wurd sein in der marck zu machen, wuort die gemein selber tuon wie von alter her, und sol daruober eyn jglicher gemeinsman sampt den verordenten schutzen bey seinem eyd den ubertretter anpringen und ruogen. Deßgleichen sol niemand greben machen uber die gesatzten stein, auch bey der eynungen eyn pfundt heller.
    Übertragung: Es ist seit jeher verboten · daß jemand auf öffentlichen Wegen · insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre · einen Weg in der Gemarkung anzulegen · würde es die Gemeinde · wie schon jeher · selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine · ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.
    Anmerkung: Bestimmungen zur Gemarkung.
    Es gibt keine Notes.
    Schlagwort: Gemeiner Weg · Überfeld · Mark · Gemeinsmann · Schütz · Stein · Gesetzter Stein · Grenzstein · Einung
    Quelle:
    Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
    Vorkommnistag: Eine Tagesangabe (Vorkommnistag) fehlt.
    Stufe: 2
    Sammlung: Dorfordnung · Weistum · Maikammer · Alsterweiler
    LINK: Gemeinsmann
    Eine urn fehlt.
    PDF: https://alsterweiler.matthiasdreyer.de/images/5/50/Dorfordnung_maikammer_1549_Doll_.pdf
    WIKI: Gemeiner Weg · Überfeld · Mark · Gemeinsmann · Schütz · Stein · Gesetzter Stein
  2. ^ Leonhardt (1928)/Seite_114