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LA Sp D 22 Nr.117

Aus Alsterweiler
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Urkunde LA Sp D 22 Nr.117

Gebiet: Speyer Alsterweiler
Zeitraum: 1714
Grad: Grad ungeprüft
Kategorie:

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Merkmal Eintrag
Nummer LA Sp D 22 Nr.117
Archiv Landesarchiv Speyer
Bestand Speyer, Allerheiligenstift, Urkunden
Best.Verz. Alte Bestände vor 1789
Titel Fehlt
Inhalt Alsterweiler Hofgut (Allerheiligenstift Speyer)
Umfang 23 Seiten
Aussteller Fehlt
Ausstellungsort Fehlt
Empfänger
Siegler Fehlt
Datum 1714
Ausstellungsjahr Unbekannt
Ausstellungstag Unbekannt
Regest unvollständig
Text-Original nein
Text-Übertragung nein
Weitere Personen Fehlt · Fehlt · Fehlt · Fehlt
Erwähnung in N/A
CMS Fehlt
Zitat Zitat fehlt
Schlagwort

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Sammlung

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Die Vorlage hat ausgefüllt: /2015-10-30


Inhalt

In diesem Verzeichnis sind für das Allerheiligenstift wichtige Urkunden zu Besitztum und Eigentum des Stifts zusammengefasst. Dazu zählen auch die Urkunden für das Alsterweiler Hofgut (Allerheiligenstift Speyer).

Innerhalb dieser Original-Archivalie, die 23 Seiten umfasst, befindet sich eine Abschrift einer Urkunde aus dem Jahr 1471. Sie betrifft Bestände in der Gemeinde Angeloch. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen.

Für die in der Archivalie zusammengefassten Urkunden-Abschriften finden sich im Landesarchiv Speyer auch die Originalurkunden (XXXXX) wieder. Ein Vergleich der Texte zeigt, dass es sich um die identischen Inhalte handelt. Insofern darf angenommen werden, daß die Originale im Archiv des Allerheiligenstifts vorlagen und zum Zwecke der Sicherung die Abschriften gefertigt worden waren.

Kauffbrief (1544)

Kauffbrief über zwey gülden geldts (Termino Sti Georgy Jährl. daselbst fällig.) - 1544 (Nr. 1) 1544 LA Sp D 22 Nr.117 Kauffbrief über zwey gülden geldts (Termino Sti Georgy Jährl. daselbst fällig.) - 1544 Palatia Sacra [34]. ./.

Übertragung

(Stand 30. Oktober 2015) folgende Urkunde Montag, 3. November 1544 A [am rechten Rand] pag. i. Alsterweiller Kauffbrieff über zwey gülden geldts Nro i.mo Termino Sti Georgy Jährl daselbst fällig.

Ich Cosman Muspach Schultheis zu May= =kämmer undt wie dieße hienachbenante mit Nahmen NICLAUS PHILIPS, JOST BORMAN, HANß WEBER, DANIEL FUNCK, SIMON VON LAUMERSCHHEIM, HANß BECKER undt HANß STIER [abweichende Schreibweise im Original „Sterr“], alle geschwohrene Scheffen des gerichts daselbst, Bekennen undt thun kundt offenbahr gegen allermänniglich mit dießem Brieff, daß vor inn Zum Gericht Erschienen die Bescheiden VELTEN HEYMEL von ALSTER= =WEILLER undt ANNA sein Eheliche Hausfraw, undt bekanten gerichtlich, daß sie von ihres Besseren Nutzes wegen uff undt von dießen hienach geschrieben güttern recht undt redtlich verkauften undt zu kauff geben hetten, verkauften auch gegenwärtig vor sie und aller Ihre Erben Erbnehmen undt Nachkommen, denen Ehrwürdigen hochge= =lehrten undt ehrsamen Herren Dechant undt Capittell aller heyligen Stiffts zu Speyer, ahn die Vicary des Creutz altars gemelts Stiffts, allen deren Nachkommen, besonder dießem Inhalter mit guttem wißßen und willen, mit Nahmen Zween gülden geldts Jährlicher gülten, gutter genehmer Speyer wehrung, welche die Eheleuth verkäuffer oder ihre Erben Jährlich besonder eins jeglichen Jahrs sammethafft onvertheilt undt auß einer Handt inn ihrem selbst Costen Verlust und ohn ihr Herren Käuffer schaden gen Speyer [Seite 2]

[Seite 3] in Besitzers des vicarien des Creutz altars Ehrgeruhrtes Stiffts sicheren gewalt, lieferen antwortten, außrichten und bezahlen sollen und wollen uff einen jeglichen Sanct Georgen des heyligen Ritters undt mertlers Tag, daß soll nit hindern noch ufftragen keinerley Ungefell Inn= oder Widerrede, so Jemandts herwieder gethun erdencken, ertrachten kan oder Mag, Sonder aller gefährde; Undt ist dieser Kauff geschehen Vor Undt umb Viertzig gulden Ehrgeruheter Speyerer wehrung in achtzehendthalben Schilling pfenning vor einen gulden gerechet, der die Eheleuthe VELTIN undt ANNA Verkäuffer von obgerührten Herrn Käuffern also baahr bezahlt, wohl gewirdt undt vergnügt sein, die sie auch forther inn ihren kuntlichen Nutzes verwandt haben, alß sie sich alles des vor uns Erkanten, undt uf daß die Vorgenanten herren Käuffer von wegen der vicarien des Creutz Altars ihres Stiffts alle ihre Nachkommen besonder dieser Inhalter, derer zweyer gülden geldts gülten, uff obgemelt Ziell undt in maßen, wie vorstehet sicher gesin mögen, So haben die Ehelauth Verkäuffer darfür verlegt diese nachge schrieben gütter, die auch vor gült undt hauptgeld Ein recht gemein ohnverschieden underpfandt seyn undt blyben sollen. Erstlich Hauß und Hoff mit seinem Begriff zu ALSTERWEILER gelegen obersyt HANS DANIEL FUNCKEN Sohne, Nieder syit daß gemein gäßßel, stoßt daß oberEndt uff den Bachstaden daß Nieder Endt uff den gemeinen weegh, Zinst einen halben gulden geldts einem Pfarherr zu verdinst [Seite 3]

[Seite 4] der Aplosß wochen, auch ein Viernzel halberns undteinem Kappen denen von DALBURG uff KROPßBURG, ist forther Eigen, Item Ein halb Theill ahn einem Viertel[abweichend im Original: „halben viertel“] Wießen, ahn bemelter Behausung gelegen oberseyit HANß DANIEL FUNCKEN Sohn, Nieder seyit DANIEL FUNCK, stoßt daß oberEndt uff den bachstaden daß nieder Endt uff VELTEN den Verkäuffer selbst, ist Eigen. Item Ein Viertel Weingahrts auch hinder bemelter behausung gelegen, Ein seith die GERMANS HERREN von Speyer, Nieder seith JACOB FIFELL [abweichend im Original: „FYSELL“], stost daß oberEndt uff BURG HANSEN, daß nieder Endt uff VELTEN den Verkäuffer selbst, Zinst Ein Logel weins dem SPITHAL zu Speyer, ist forther Eigen. Item anderthalb Viertel weingahrts uff der helten gelegen oberseyt RAUPPEN LORENTZS, Nieder seyit HAUPRECHT VON LANDAW, stoßt daß ober Endt uff JACOBEN VON EBSTEIN, daß nieder Endt uff HILTGARTTEN JACOB LUFTEN witfraw, ist Eigen; Item ein halben morgen Weingarts im grund gelegen, oberseyit HANß HEINFELDER ander seyit ist Ein Anwender, stoßt daß ober End uff den Gemeinen weeg, [ist Eigen. Item ein zweitels Weinhegarts (gestrichen)] daß Nieder Endt uff JACOB FIFILN [abweichend im Original: „FYSELL“], ist Eigen; Item Ein halben Morgen Weingahrts uf der Heyden gelegen, oberseyit DAMIAN KRANNICH, Nieder seyit der gemein weeg stoßt daß oberEndt uff HANß HEYNFELDER, daß NiederEndt auch uff einen gemeinen weegh. Ist Eigen. Item Ein Zweitel Weingarts in der Zylen gelegen, oberseit VELTEN der Verkäuffer selbst

[Seite 4]

[Seite 5] Nieder syit LOR WECKER, stost daß oberEndt uff LOR BECKER WENDEL ESPACHS nachfahren, daß NiederEnd uff den Gemeinen Vieheweeg, ist Eigen. Item Ein Zweitel Ackers Im Eichelberg gelegen, oberseith JACOB HEYMEL, Nieder seith PETER HEYLMAN, stoßt daß oberEndt uf den Eichelberg, daß Nieder End uf die Berggasß ist Eigen. Und die Eheleuth VELTEN und ANNA Verkäuffer, haben die Jetzbemelt gütter und underpfand also und darfur verlegt daß sie mit ferneren Zinsen gülten undt Beschwehrden, Niemand Behafft verpfendt oder Ingesatzt synt, ein [abweichend im Original: „nit“] lehen Widdumb, morgengaab oder wiederfällig sondern ihre Eigenthumb Sy, wäre es aber daß nachmahls über Kurtz oder lang anderst dann bedacht ist, daroben erfunden wirdt, wie daß gesyn mögt, oder daß ahn den underpfanden wenig oder Viell durch Mißbäwe oder sonst abgienge, solchis alles sambt undt sonder haben die Vorbedachten Eheleuth Verkäuffer vor sie undt alle ihre Erben bey gütten wahren treuwen undt glauben zugesagt und versprochen ohne Vorzüglich uff ihren selbst Costen und ohnder Herren Käuffer, besonder dieses Innhalters schaden, dar von zu ledigen, zu lößen und gänzlich abzuschaffen, auch den abgang von allen anderen ihren güttern zu ersetzten, die herren Käuffere besonder diesen Innhalter dießes Kauffs und aller hierin beschrieben ding vor allem abgang sicher gnug zu wehren, und deßhalben gütter Ehrbahre wehrschafft und fertigung zu thun

[Seite 5]

[Seite 6] Wo und vor wem sich daß gebührt, so offt noth Beschicht wie rechtist, ohn alle gefährde, begäbe sich auch, daß nit seyn soll, daß die Eheleuth VELTEN und ANNA Verkäuffer oder ihre Erben Jahres säumig wurden, undt die zween gulden geldts gülten uff Sanct Georgen Tag in obbe= =schriebener masßen nit liefferten, außrichten und bezahlten, So Soll es doch Jahres ohn verlustig berügen Sechs gantzer wochen undt drey tag, die Negsten nach Sanct Georgen Tag, und so darzwischen die Zween gülden geldts gülten noch ohnbezahlt außstünden, alß dann so sollen die vorgeschrieben gütter sambt und sonder mit allen ihren rechten und zugehörden den negsten Tagß nach dem die Sechs wochen undt drey tag verrückt den Herrn Käuffern ahn statt ihres Stiffts Creutz Altars besonder diesen Inhalter vorEin Eigen guth gefallen. Und verfallen sein, Es soll sie auch hieruf Ein Schultheis der Zu Zeiten Zu Maykammer ist oder sein wird mit denen gerichts schoeffen daselbst, so Viell fordern gehaben mag, ohn Verzüglich zu der Ersten forderung ohn alle Vorgehende Gerichts tage undt Clage vor gült undt Verses, so seiniger ausstünde Inn die vorgeschrieben gütter führen, weißen, setzen und in der satzung Schirmen und schauren Inn gleicher gestalt, als hetten sie die Zu allen gewöhnlich gerichtstagen und Clagen mit rechtem Gericht

[Seite 6]

[Seite 7] wie zu Maykammer alt herkommen recht undt gewohnheit, offgezogen, off gehohlt, außer clagt und erfolgt, auch Jahr und Tag geruhig Inngehatt, be sessen genutzt und genossen, alsodaß die Herren Käuffer oder ihre nachkommen besonder dieser Inhalter, forther dieselben Verkauffen, verwern versetzten, verpfänden, verleyhen, oder Innen selbst behalten, damit handelen thun schalten undt Walten sollen und mögen, wie mit anderen ihren Eigen güttern, onverhindert allermänniglich und ohn alle gefährde; Wir obegemelten Gericht= =scheffen haben auch dieser Ehrgeschrieben gütter ohngezweyet also im rechten geschetzt uff dis Eyde, damit wir zu gericht gehen, daß dieser zwen gülden geldts gülten und daß hauptgeld zu dieser Zeith uff denen verlegten güttern wohl versichert, und dieselben gütter noch eins als guth dann daß Hauptgeld sein, und welches Jahrs VELTIN und ANNA Eheleuth oder ihre Erben kommen vierzehen Tag vor Sanct Martins des Heyligen Bischoffs Tag bringen in ihr [abweichend im Original:“meregnannten“] genannten Herren Dechand und Capittel oben gedachts Stiftts, besonder dießen Innhalter in ihren sicheren gewalt, Viertzig gulden gütter genehmer Speyerer wehrung so Achtzehendthalb schilling pfenning vor einen gulden so mögen sie diese Zween gülden geldts gülten. ablößen, und die gütter damit ledigen, doch also daß zuvor alle außstehende gülten auch Costen und schaden, So mit Zehrung, Botten Lohn, dem gericht aber anderen darauf gangen gäntzlich

[Seite 7]

[Seite 8]

Bezahlt undt die gütter mit verfallen und heim= =gewießen sein, gefährde in alle weeg außgesondert und des alles zu wahrem Urkund haben wir Schultheis und Scheffen obengenant Mangels Eigens Insiegels uff bitt der Eheleuth Verkäuffer fürbaß mit fleiß und Ernst gebetten und erbetten denen Ehrenhaften SEBASTIAN SPIELL Unsers genädigen Herrn von Speyers Schäffner zu Kirrweiller sein Insiegel von ambstwegen ahn dießen Brieff zu hencken, welcher Bitt der Siegellung ich itztgenannter Scheffner von Schultheis undt scheffen obengemedlt also ohn mich gethan, geschehen bekenne doch mir und mynen Erben ohn schaden, geschrieben(?) ist Montag nach allerheylig Tag als man zählt nach der gebuhrt Christi Unserers lieben Herren fünfzehen hundert viertzig und vier Jahr. (1544)

Beterpfandt (1539)

Alsterweiller inkund daß recht des Stiffts guths daselbst Zu denen gereyden Beterpfandt. - 1539 (Nr.2) 1539 LA Sp D 22 Nr.117 Alsterweiller inkund daß recht des Stiffts guths daselbst Zu denen gereyden Beterpfandt. Palatia Sacra [35]. ./.

Kaufbrief (1615)

Alsterweiller Kaufbrief über einen halben Morgen Weingahrten. - 1615 (Nr.3) 1615 LA Sp D 22 Nr.117 Alsterweiller Kaufbrief über einen halben Morgen Weingahrten. Palatia Sacra [36]. ./.

Bestand Brief (1580)

Alsterweiller Bestand Brief über Haus undt Weingahrten daselbst de ano 1580. - 1580 (Nr.4) 1580 (15. November) LA Sp D 22 Nr.117 Alsterweiller Bestand Brief über Haus undt Weingahrten daselbst de ano 1580. Palatia Sacra [37]. ./.

Under Bestand Brief (1617)

Under Bestand Brief über vorgemelte Haus und gütter De anno 1617. - 1617 (Nr.5) 1617 LA Sp D 22 Nr.117 Under Bestand Brief über vorgemelte Haus und gütter De anno 1617. Palatia Sacra [38].

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