Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.
LA Sp D 22 Nr.117
Gebiet: Alsterweiler Hofgut (Allerheiligenstift Speyer)
Zeitraum: 1539
Grad: Grad ungeprüft
Kategorie:
Merkmal | Eintrag |
---|---|
Nummer | LA Sp D 22 Nr.117 |
Archiv | Landesarchiv Speyer |
Bestand | Speyer, Allerheiligenstift, Urkunden |
Best.Verz. | Alte Bestände vor 1789 |
Titel | Güterverzeichnis Allerheiligenstift Speyer |
Inhalt | Abschriften |
Umfang | 23 Seiten |
Aussteller | Allerheiligenstift (Speyer) |
Ausstellungsort | Fehlt |
Empfänger | Diverse |
Siegler | Fehlt |
Datum | 1539 |
Ausstellungstag | Unbekannt |
Regest | unvollständig |
Text-Original | ja |
Text-Übertragung | ja |
Weitere Personen | Cosman Muspach · Hans Daniel Funck (Sohn) · Anastasius Spiel · Fehlt |
Erwähnung in | N/A |
CMS | Fehlt |
Zitat | Erstlich Hauß und Hoff mit seinem Begriff zu Alsterweiler gelegen |
Schlagwort |
Alsterweiler Hofgut · Behausung · St. Germanstift · Vicarie Creutz Altar Allerheiligenstift (Speyer) · Zins |
Sammlung |
Die Vorlage hat ausgefüllt: /2024-08-17
Die Urkunde trägt den Titel: Güterverzeichnis Allerheiligenstift Speyer.
Übertragung
Übertragung Matthias C.S. Dreyer 17.01.2015 /Korrektur:
In diesem Verzeichnis sind für das Allerheiligenstift wichtige Urkunden zu Besitztum und Eigentum des Stifts zusammengefasst. Dazu zählen auch die Urkunden für das Alsterweiler Hofgut (Allerheiligenstift Speyer).
Innerhalb dieser Original-Archivalie, die 23 Seiten umfasst, befindet sich eine Abschrift einer Urkunde aus dem Jahr 1471. Sie betrifft Bestände in der Gemeinde Angeloch. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen.
Für die in der Archivalie zusammengefassten Urkunden-Abschriften finden sich im Landesarchiv Speyer auch die Originalurkunden (XXXXX) wieder. Ein Vergleich der Texte zeigt, dass es sich um die identischen Inhalte handelt. Insofern darf angenommen werden, daß die Originale im Archiv des Allerheiligenstifts vorlagen und zum Zwecke der Sicherung die Abschriften gefertigt worden waren.
Kauffbrief (1544)
Kauffbrief über zwey gülden geldts (Termino Sti Georgy Jährl. daselbst fällig.) - 1544 (Nr. 1) 1544 LA Sp D 22 Nr.117 Kauffbrief über zwey gülden geldts (Termino Sti Georgy Jährl. daselbst fällig.) - 1544 Palatia Sacra [34]. ./.
Regest
Cosman Muspach und die Schöffen des Gerichts Maikammer beurkunden...
Übertragung
(Stand 30. Oktober 2015) folgende Urkunde Montag, 3. November 1544 A [am rechten Rand] pag. i. Alsterweiller Kauffbrieff über zwey gülden geldts Nro i.mo Termino Sti Georgy Jährl daselbst fällig.
Ich Cosman Muspach Schultheis zu May= =kämmer undt wie dieße hienachbenante mit Nahmen NICLAUS PHILIPS, JOST BORMAN, HANß WEBER, DANIEL FUNCK, SIMON VON LAUMERSCHHEIM, HANß BECKER undt HANß STIER [abweichende Schreibweise im Original „Sterr“], alle geschwohrene Scheffen des gerichts daselbst, Bekennen undt thun kundt offenbahr gegen allermänniglich mit dießem Brieff, daß vor inn Zum Gericht Erschienen die Bescheiden VELTEN HEYMEL von ALSTER= =WEILLER undt ANNA sein Eheliche Hausfraw, undt bekanten gerichtlich, daß sie von ihres Besseren Nutzes wegen uff undt von dießen hienach geschrieben güttern recht undt redtlich verkauften undt zu kauff geben hetten, verkauften auch gegenwärtig vor sie und aller Ihre Erben Erbnehmen undt Nachkommen, denen Ehrwürdigen hochge= =lehrten undt ehrsamen Herren Dechant undt Capittell aller heyligen Stiffts zu Speyer, ahn die Vicary des Creutz altars gemelts Stiffts, allen deren Nachkommen, besonder dießem Inhalter mit guttem wißßen und willen, mit Nahmen Zween gülden geldts Jährlicher gülten, gutter genehmer Speyer wehrung, welche die Eheleuth verkäuffer oder ihre Erben Jährlich besonder eins jeglichen Jahrs sammethafft onvertheilt undt auß einer Handt inn ihrem selbst Costen Verlust und ohn ihr Herren Käuffer schaden gen Speyer [Seite 2]
[Seite 3] in Besitzers des vicarien des Creutz altars Ehrgeruhrtes Stiffts sicheren gewalt, lieferen antwortten, außrichten und bezahlen sollen und wollen uff einen jeglichen Sanct Georgen des heyligen Ritters undt mertlers Tag, daß soll nit hindern noch ufftragen keinerley Ungefell Inn= oder Widerrede, so Jemandts herwieder gethun erdencken, ertrachten kan oder Mag, Sonder aller gefährde; Undt ist dieser Kauff geschehen Vor Undt umb Viertzig gulden Ehrgeruheter Speyerer wehrung in achtzehendthalben Schilling pfenning vor einen gulden gerechet, der die Eheleuthe VELTIN undt ANNA Verkäuffer von obgerührten Herrn Käuffern also baahr bezahlt, wohl gewirdt undt vergnügt sein, die sie auch forther inn ihren kuntlichen Nutzes verwandt haben, alß sie sich alles des vor uns Erkanten, undt uf daß die Vorgenanten herren Käuffer von wegen der vicarien des Creutz Altars ihres Stiffts alle ihre Nachkommen besonder dieser Inhalter, derer zweyer gülden geldts gülten, uff obgemelt Ziell undt in maßen, wie vorstehet sicher gesin mögen, So haben die Ehelauth Verkäuffer darfür verlegt diese nachge schrieben gütter, die auch vor gült undt hauptgeld Ein recht gemein ohnverschieden underpfandt seyn undt blyben sollen. Erstlich Hauß und Hoff mit seinem Begriff zu ALSTERWEILER gelegen obersyt HANS DANIEL FUNCKEN Sohne, Nieder syit daß gemein gäßßel, stoßt daß oberEndt uff den Bachstaden daß Nieder Endt uff den gemeinen weegh, Zinst einen halben gulden geldts einem Pfarherr zu verdinst [Seite 3]
[Seite 4] der Aplosß wochen, auch ein Viernzel halberns undteinem Kappen denen von DALBURG uff KROPßBURG, ist forther Eigen, Item Ein halb Theill ahn einem Viertel[abweichend im Original: „halben viertel“] Wießen, ahn bemelter Behausung gelegen oberseyit HANß DANIEL FUNCKEN Sohn, Nieder seyit DANIEL FUNCK, stoßt daß oberEndt uff den bachstaden daß nieder Endt uff VELTEN den Verkäuffer selbst, ist Eigen. Item Ein Viertel Weingahrts auch hinder bemelter behausung gelegen, Ein seith die GERMANS HERREN von Speyer, Nieder seith JACOB FIFELL [abweichend im Original: „FYSELL“], stost daß oberEndt uff BURG HANSEN, daß nieder Endt uff VELTEN den Verkäuffer selbst, Zinst Ein Logel weins dem SPITHAL zu Speyer, ist forther Eigen. Item anderthalb Viertel weingahrts uff der helten gelegen oberseyt RAUPPEN LORENTZS, Nieder seyit HAUPRECHT VON LANDAW, stoßt daß ober Endt uff JACOBEN VON EBSTEIN, daß nieder Endt uff HILTGARTTEN JACOB LUFTEN witfraw, ist Eigen; Item ein halben morgen Weingarts im grund gelegen, oberseyit HANß HEINFELDER ander seyit ist Ein Anwender, stoßt daß ober End uff den Gemeinen weeg, [ist Eigen. Item ein zweitels Weinhegarts (gestrichen)] daß Nieder Endt uff JACOB FIFILN [abweichend im Original: „FYSELL“], ist Eigen; Item Ein halben Morgen Weingahrts uf der Heyden gelegen, oberseyit DAMIAN KRANNICH, Nieder seyit der gemein weeg stoßt daß oberEndt uff HANß HEYNFELDER, daß NiederEndt auch uff einen gemeinen weegh. Ist Eigen. Item Ein Zweitel Weingarts in der Zylen gelegen, oberseit VELTEN der Verkäuffer selbst
[Seite 4]
[Seite 5] Nieder syit LOR WECKER, stost daß oberEndt uff LOR BECKER WENDEL ESPACHS nachfahren, daß NiederEnd uff den Gemeinen Vieheweeg, ist Eigen. Item Ein Zweitel Ackers Im Eichelberg gelegen, oberseith JACOB HEYMEL, Nieder seith PETER HEYLMAN, stoßt daß oberEndt uf den Eichelberg, daß Nieder End uf die Berggasß ist Eigen. Und die Eheleuth VELTEN und ANNA Verkäuffer, haben die Jetzbemelt gütter und underpfand also und darfur verlegt daß sie mit ferneren Zinsen gülten undt Beschwehrden, Niemand Behafft verpfendt oder Ingesatzt synt, ein [abweichend im Original: „nit“] lehen Widdumb, morgengaab oder wiederfällig sondern ihre Eigenthumb Sy, wäre es aber daß nachmahls über Kurtz oder lang anderst dann bedacht ist, daroben erfunden wirdt, wie daß gesyn mögt, oder daß ahn den underpfanden wenig oder Viell durch Mißbäwe oder sonst abgienge, solchis alles sambt undt sonder haben die Vorbedachten Eheleuth Verkäuffer vor sie undt alle ihre Erben bey gütten wahren treuwen undt glauben zugesagt und versprochen ohne Vorzüglich uff ihren selbst Costen und ohnder Herren Käuffer, besonder dieses Innhalters schaden, dar von zu ledigen, zu lößen und gänzlich abzuschaffen, auch den abgang von allen anderen ihren güttern zu ersetzten, die herren Käuffere besonder diesen Innhalter dießes Kauffs und aller hierin beschrieben ding vor allem abgang sicher gnug zu wehren, und deßhalben gütter Ehrbahre wehrschafft und fertigung zu thun
[Seite 5]
[Seite 6] Wo und vor wem sich daß gebührt, so offt noth Beschicht wie rechtist, ohn alle gefährde, begäbe sich auch, daß nit seyn soll, daß die Eheleuth VELTEN und ANNA Verkäuffer oder ihre Erben Jahres säumig wurden, undt die zween gulden geldts gülten uff Sanct Georgen Tag in obbe= =schriebener masßen nit liefferten, außrichten und bezahlten, So Soll es doch Jahres ohn verlustig berügen Sechs gantzer wochen undt drey tag, die Negsten nach Sanct Georgen Tag, und so darzwischen die Zween gülden geldts gülten noch ohnbezahlt außstünden, alß dann so sollen die vorgeschrieben gütter sambt und sonder mit allen ihren rechten und zugehörden den negsten Tagß nach dem die Sechs wochen undt drey tag verrückt den Herrn Käuffern ahn statt ihres Stiffts Creutz Altars besonder diesen Inhalter vorEin Eigen guth gefallen. Und verfallen sein, Es soll sie auch hieruf Ein Schultheis der Zu Zeiten Zu Maykammer ist oder sein wird mit denen gerichts schoeffen daselbst, so Viell fordern gehaben mag, ohn Verzüglich zu der Ersten forderung ohn alle Vorgehende Gerichts tage undt Clage vor gült undt Verses, so seiniger ausstünde Inn die vorgeschrieben gütter führen, weißen, setzen und in der satzung Schirmen und schauren Inn gleicher gestalt, als hetten sie die Zu allen gewöhnlich gerichtstagen und Clagen mit rechtem Gericht
[Seite 6]
[Seite 7] wie zu Maykammer alt herkommen recht undt gewohnheit, offgezogen, off gehohlt, außer clagt und erfolgt, auch Jahr und Tag geruhig Inngehatt, be sessen genutzt und genossen, alsodaß die Herren Käuffer oder ihre nachkommen besonder dieser Inhalter, forther dieselben Verkauffen, verwern versetzten, verpfänden, verleyhen, oder Innen selbst behalten, damit handelen thun schalten undt Walten sollen und mögen, wie mit anderen ihren Eigen güttern, onverhindert allermänniglich und ohn alle gefährde; Wir obegemelten Gericht= =scheffen haben auch dieser Ehrgeschrieben gütter ohngezweyet also im rechten geschetzt uff dis Eyde, damit wir zu gericht gehen, daß dieser zwen gülden geldts gülten und daß hauptgeld zu dieser Zeith uff denen verlegten güttern wohl versichert, und dieselben gütter noch eins als guth dann daß Hauptgeld sein, und welches Jahrs VELTIN und ANNA Eheleuth oder ihre Erben kommen vierzehen Tag vor Sanct Martins des Heyligen Bischoffs Tag bringen in ihr [abweichend im Original:“meregnannten“] genannten Herren Dechand und Capittel oben gedachts Stiftts, besonder dießen Innhalter in ihren sicheren gewalt, Viertzig gulden gütter genehmer Speyerer wehrung so Achtzehendthalb schilling pfenning vor einen gulden so mögen sie diese Zween gülden geldts gülten. ablößen, und die gütter damit ledigen, doch also daß zuvor alle außstehende gülten auch Costen und schaden, So mit Zehrung, Botten Lohn, dem gericht aber anderen darauf gangen gäntzlich
[Seite 7]
[Seite 8]
Bezahlt undt die gütter mit verfallen und heim= =gewießen sein, gefährde in alle weeg außgesondert und des alles zu wahrem Urkund haben wir Schultheis und Scheffen obengenant Mangels Eigens Insiegels uff bitt der Eheleuth Verkäuffer fürbaß mit fleiß und Ernst gebetten und erbetten denen Ehrenhaften SEBASTIAN SPIELL Unsers genädigen Herrn von Speyers Schäffner zu Kirrweiller sein Insiegel von ambstwegen ahn dießen Brieff zu hencken, welcher Bitt der Siegellung ich itztgenannter Scheffner von Schultheis undt scheffen obengemedlt also ohn mich gethan, geschehen bekenne doch mir und mynen Erben ohn schaden, geschrieben(?) ist Montag nach allerheylig Tag als man zählt nach der gebuhrt Christi Unserers lieben Herren fünfzehen hundert viertzig und vier Jahr. (1544)
Beterpfandt (1539)
Alsterweiller inkund daß recht des Stiffts guths daselbst Zu denen gereyden Beterpfandt. - 1539 (Nr.2) 1539 LA Sp D 22 Nr.117 Alsterweiller inkund daß recht des Stiffts guths daselbst Zu denen gereyden Beterpfandt. Palatia Sacra [35]. ./.
Regest
Bestätigung des Rechtes des Alstweiler Hofgut (Stiffts guths) zu den Geraiden zu gehören.
Niclaus Böckel, Vikar am Allerheiligen Stift (Speyer) hat einen Weingarten mit etwa drei Morgen Fläche nebst einer Behausung in Alsterweiler. Diese gehören zu seiner Vikarie. Grundstück und Hof werden Allerheiyligen Gutt genannt. Niclaus Böckel war kein Geraidegenossen. Ich, Sebastian Spiel, Geraideschaffner zu Kirweiller (Kirrweiler) im Auftrag von Schultheis und Zehntmeister der Kirrweiler Geraiden beauftragt, und von Amts wegen (...) auf alle Zeiten, o.g. Wingertsgut, das hinter meines gnädigen Herrn (?) liegt, ein Einwohner so zu Alsterweiler sitzt und kein Haus erbaute, daß der Beständner ein Haus bekommen möge. Herr Niclaus Böckel oder seine Nachkommen sollen jährlich auf Sankt Martin dem Geraiden Schultheis von Maikammer drei Schilling Pfennig als Gereidengerechtigkeit geben. Dem Nicklaus Böckel und seinen Nachkommen als Besitzer der o.g. Pfründe ebenso wie andere Geraidengenossen sollen keine weitere Beschwernis oder Belästung erfahren, dies gelte für das Allerheiligen Gut mit allem Zugehör, wie das bereits schon früher war, nämlich ganz frey und unbeschwert bleiben soll. Montag nach dem Sonntag Invocavit 1539.
Übertragung
[Seite 9]
A. Alsterweiler urkund daß recht des Stiffts guths daselbst zu dessen gereyden betreffendt. No 2°°
Als Herr NICLAUS BÖCKEL, Vicarius aller heyligen Stiffts zu Speyer Ein weingartt gutt ohngefehrlich uff drey morgen sambt Einer behausung zu ALSTERWEILLER gelegen, So ahn sein Vicary gehörend, genant allerheiyligen gutt Innhat, der vormahls kein gereyde genoßß geweßen, hab ich SEBASTIAN SPIELL der Gereith Schäffner zu Kirweiller Zwischen Schultheis undt Zientenmeyster der Kirweiller Gereyden Handtlung gepflegt, undt von ambts= =wegen dahie Batheydiget(?), daß naun(?) hie färther zu Ewigen Taghen, derweill obengedacht Wingerts güttlein hinder Myns genädigen Herrn Oberkeit(?) liegen thut, auch ein Innwohner so zu ALSTERWEILLER sitzt undt kein Erbawet behausung, daß der ??, beständtnis weyße ein hauß bekommen möge, daß Herr NICLAS oder seine nachkommen Jährlich alle Sanct Martins des heylig Bischofs Tag den gereyden Schultheißen zu Maykämmer drey Schilling pfenning vor gereyden gerechtig= =keit geben soll, und er Herr NICLAUS oder
[Seite 9]
[Seite 10] seine Nachkommen besitzer derselbigen pfründe gleich anderen gereyden genoßßen obengedachter gereyden gerechtigkeit in bemelte(?) Gereyde haben soll, auch die gereyden ihnen oder seines nachkommen besitzter mit nichten anders dann wie Vorstehet weither beschwehren noch belästigen sollen, auch genant aller heyligen gutt mit aller seiner Zugehöhrde, wie von alter Herkommen, gantz frey ohnbeschwerhet bleiben soll, haben also und dermaßen dießen Vertrag alle Theyl zu danck angenohmenen, zu urkund hab ich obengerdachter Schäffner uff allerseits bitten und begehren mein Eygen Insiegel doch mir undt meiner Erben ohn schaden gehenckt Zu Endt dieser Brief zween gleichlautende, und jedem Theil Eins behändiget. Geben(?) und geschehen uf Mon= =tag nach dem Sontag Invocavite als man zahlt von der Gebuhrt Christi unsers lieben Herrn fünfzehen hundert dreyßig undt Neun Jahre. [1539]
[Seite 10]
Kaufbrief (1615)
Alsterweiller Kaufbrief über einen halben Morgen Weingahrten. - 1615 (Nr.3) 1615 LA Sp D 22 Nr.117 Alsterweiller Kaufbrief über einen halben Morgen Weingahrten. Palatia Sacra [36]. ./.
Regest
Übertragung
[Seite 11] A. Alsterweiller Kaufbrief über einen halben morgen weingahrten. N° 3tio.
Zu wißen kund und offenbahr Sey allermänniglichs, zu und mit Craft dieß briefs; daß uff heuth seines Datumbs der Ehrsahme THEOBALD BECKER CATHARINA sein Eheliche haußfraw gemeinßman zu Maynkammer auß ihrem und Ihrer Erben hand und gewalt Eines uf rechts redtlichen und beständigen Kauffs Wissend= und wohlbedachtlichs Verkauff und zu kauffs geben haben, dem Ehrengeachten undt wohlgelehrten Herrn MARQUART LEYß, Eines wohlehrwürdigen Stifts allerheyligen zu Speyer Verordterten(?) Amptman, und desselben Stifts Nachfahren, Nemblichs ein halben Morgen Weingarth Im Spillfeld Maynkämmerer gemarken gelegen, oberEndt die Marthemer gemarck, under Endt die gemeins Wiese Trift, oberseith JACOB SCHEURINGK Underseith GEORG PREßLER, vor ledig undt Eigen; Ubergeben hieruff ermelter Ver= =käufer Eheleuth ihm Herrn Käuffern in Nahmen Bemelts Stifts Jetzernanten halben
[Seite 11]
[Seite 12] halben morgen Wingerth sambt dessen gerech= tigkeit, wie sie selbig biß dato Jenen gehabt genutzt und genossen haben; setzen ihn Be= rührtes(?) Stifts wegen in würcklichen ruhigen Poßeß desselben. Undt ist solcher Kauf zugangen undt beschehen vor undt umb Ein Hundert Fünfzig gülden sambt zwey Malter Korn Jedes pro Vier gulden Ein Batz angeschlagen, alles alter wehrung, In 17 1/2 (Batzen??) vor den gulden gerechnet, Baahren geldts, so dann Verkäufers Eheleuth Theilß in alter Schulden, nun den reßt ahn baahren dar= =gegehlten geldt, von berührten Herrn Amptman als Käufer, gleich gegen übergebung dieß Briefs, wohl vergnügt und bezahlt worden, Ihnen auch Crafft dieß bester form hermit beständig quittiren, und sich der Receptio non nume= =rata pecuniae wißsendlichs begeben thun; Der sich aber über Kurtz oder lange Zeith uf Jetzerwehrten Weingarth stück einigs beschwehrnis Erfinden Thäte, selbige sollen der Käufer Eheleuth oder ihre Erben Ihme Herrn Käufers /:so er Zur selbigen Zeith in wohlerweltes Stiffts diensten sein wirdt:/ oder offgewelts Stifts allerheylig Verordneten
[Seite 12]
[Seite 13] Ampts Verweßner, allgemeinen Landtsbrauch nach Zu Kehren, und sin gäntzlichen schadloß zu halten schuldig und verbunden sein sollen, ohne verhindert Eines deß anderen unserer Erben und sonsten männiglichs trewlichen sonder gefährden, so geben undt geschehen im Beysein des EhrenWerten undt furgeachten(?) Herrn JOHANN HACKERS und HANß SCHUSTERS Zur ALLSTERWEILLER (?) welche alß Zeugen von beyden Theillen Hinzu sonderlichen requirirt und erfordert worden. Den dritten Monaths Tag aprilis Im Jahr menschlicher Erlößung Tausend Sechshundert undt fünfzehen gezeltt. JOHANN DIETERICH FOLTZ gerichtschreiber zu Diedesfeld In fidem
[Seite 13]
Bestand Brief (1580)
Alsterweiller Bestand Brief über Haus undt Weingahrten daselbst de ano 1580. - 1580 (Nr.4) 1580 (15. November) LA Sp D 22 Nr.117 Alsterweiller Bestand Brief über Haus undt Weingahrten daselbst de ano 1580. Palatia Sacra [37]. ./.
Regest
Bestätigung des Rechtes des Alstweiler Hofgut (Stiffts guths) zu den Geraiden zu gehören - 1539 (Nr.2) 1539 LA Sp D 22 Nr.117 Niclaus Böckel, Vikar am Allerheiligen Stift (Speyer) hat einen Weingarten mit etwa drei Morgen Fläche nebst einer Behausung in Alsterweiler. Diese gehören zu seiner Vikarie. Grundstück und Hof werden Allerheiyligen Gutt genannt. Niclaus Böckel war kein Geraidegenossen. Ich, Sebastian Spiel, Geraideschaffner zu Kirweiller (Kirrweiler) im Auftrag von Schultheis und Zehntmeister der Kirrweiler Geraiden beauftragt, und von Amts wegen (...) auf alle Zeiten, o.g. Wingertsgut, das hinter meines gnädigen Herrn (?) liegt, ein Einwohner so zu Alsterweiler sitzt und kein Haus erbaute, daß der Beständner ein Haus bekommen möge. Herr Niclaus Böckel oder seine Nachkommen sollen jährlich auf Sankt Martin dem Geraiden Schultheis von Maikammer drei Schilling Pfennig als Gereidengerechtigkeit geben. Dem Nicklaus Böckel und seinen Nachkommen als Besitzer der o.g. Pfründe ebenso wie andere Geraidengenossen sollen keine weitere Beschwernis oder Belästung erfahren, dies gelte für das Allerheiligen Gut mit allem Zugehör, wie das bereits schon früher war, nämlich ganz frey und unbeschwert bleiben soll. Montag nach dem Sonntag Invocavit 1539.
Übertragung
[Seite 14]
A [Fol.]13 Alßterweiler - Nro. 4to. Bestand Brief über Haus undt Weingahrten daselbst de ao 1580.
Zu wisen sey menniglichen daß nach der gebuhrt Jesu Christi unsers Erlößers und Seligmachers fünfzehn hundert und achtzig= =sten Jahr Dienstag nach Martini den fünfzehendten Novembris die Ehrwürdigen Herrn NICOLAUS RUDOLLPHI dechant, also KUMELLINS JACOBUS REYß Capitular Herren Allerheyligen Stift zu Speyer mit guttem zei(t)igem(?) Vorrath, auch ermelts(?) ihres Stifts besseren Nutzen willen, Ein behausung Weingartte undt gütter zu ALSTERWEILLER gelegen, ahn S.S. SIMONIS undt JUDA APOSTOLORUM vicarey /: welcher besitzer zu letzt gewesen Herr SEBASTIANUS RITTER :/ gehörig alß Nehm(?) Ein halben morgen Weingarths uf der Nieder helten, der oberseith ULRICH PREUßEN wittib, die unterseith PETER DEIBEL, daß ober Endt HANß FRANCK, nieder Endt WENDEL STÜLFAUTHS erben anrührend(?). Item Ein halben morgen Wein= =gahrts uf der helten anstößer ahn der obern seithen BECHTOLD ZIDEL, ahn den underen seithen
[Seite 14[
[Seite 15] der gemein pfadt, ahn oberen Endt JACOB SCHUESTER, underEndt DANIELS HANßEN Erben, Item Ein morgen weingahrt uf der helten die oberseit HANß VERLIN die unerseith BECHTOLD ZIDELL oberEndt JACOB SCHUESTER, niederEndt der Herrn Guth selbst. Item drey Viertel Wießen undt Weingahrt uf der helten die oberseith MATHEIß SCHMIDT, die under seith die BORNGAß oberEndt der Herrn guth und CHRISTMANN PLATZ, Item Ein Viertel Weingahrt uf der obersten helten, Anstößer Oberseith CONRADT HILDTSTARCKS Erben, underseiths THEOBALD SCHWARTZ, oberEndt Ein angewandt Nieder Endt HANß ROß Zu Speyer. Item Ein morgen Wießen bey der oberen Mühl, uf der Sperb Wießen genant die oberseith HANß HAUCK, die unterseith HANß BARCHEN, oberEndt die Bach, Nieder End der Mühlweg. Item ein Klein stücklein wießen hinder dem Dorf die oberseith MATHEIS SCHMIDT, die underseith LOER RAUHPEIßENS Kinder, oberEndt der Herrn guth, Nieder Endt THEOBALDT SCHWARTZ und HANß HAUCK. Item Ein behaußung, oberseith HANß WEIß, underseith BÖßHABEN Wittib, oberEndt der gmeins weeg, NiederEndt HANß FUNCKEN Kinder, anstößer von Seith dato an Zurechner(?) geliehen, undt GEORGIO DÖRRINGER bürger und gemeinsman zu Maynkammer zehen Jahr lang verliehen haben wie folgt. Erstlich so sollen
[Seite 15]
[Seite 16] GEORG DÖRRINGER sein haußfraw undt Erben obegenants Stifts behaußung wie ein anderer gemeinsamnn bewohnen, verhürthen(?)den Frohn und andere Beschwehrnis davon tragen, Jährlich die beedt, geldt undt hubzinß aller obge= wanter gütter aurichten, hergegen sollen ihm gedachte Stift herren verleyhen, dem beständer solche behausung gebawtstellen da aber hernacher durch den beständer oder die seinig etwas ahn gedachter behaußung verwüst würde, soll der beständer und seine Erben, solches ohn der Herrn Verleyher Cösten und schaden gantzlich zu entrichten schuldig sein. Zum anderen sollen obernanter beständer oben specificirter Weingehrt und Wießen, gemeldts(?) zehen Jahr lang jedes Jahr umb den halben wein, uf ihren Costen in guttem wesentlichen baw halten, nach Baumanns(?) recht undt gewohnheith zu rechten Zeith bawen alle Jahr Ein halben morgen Thungen(?) und so es von Nöthen sein württ, so weill auch wo den(?), die Wingahrt undt gütter, mit Stifel balken undt drudelen erhalten, die Stock weingahrt durch auß mit Holtz undt reben Stufen, daß Stroh auch uf ihrer der bestander Costen zur dung bestellen undt zahlen, jährliche beedt Zehendt, Hub und geldt Zinß wie obstehet, mit ihren Costen Entrichten. Solchem nach sollen auch GEORG
[Seite 16]
[Seite 17] GEORG DÖRRINGER sein Haußfraw undt Erben Beständers, den Stifts Herrn zu allerheiligen, Jedes Jahr, so lang die Beständnis wehrt, den Herbst und wan sie laßen wollen, ein Tag drey zu vor verkündigung, alß dann ihnen den halben Wein vor der Kelter, ohn Einig Betrug, ohn einig der Herrn Costen, Mühe oder arbeit zu ihr faß dem /: so die Herren darzu verordtnen werden :/ lieferen undt folgen laßen, den Wein vor der Kelter güthlich und lieblich mit Einander Theillen; doch sollen die Abverordtneten von gedachtem Stifts herren daß erst faß Wein Empfangen, sonsten sich uf ihren Costen erhalten. Aber nach außgang der zehen Jahr, sollen die beständer hauß weingarts undt gütter in guttem wesentlichen Ländtlichen(?) Baw, sonder als gefährde(?) und Arglist, den Herrn Verleyher wieder Zustellen, zu dem XXX XXX GEORG DORRINGER, sein haußfraw undt Erben einig Jahr obgenanate Weingartt und hauß mit wurden in wesentlichem Baw erhalten, einige Clage können, so sollen die herrn verleyher ihre gütter jeder Zeith gut fug undt macht haben zu sambt der besserung wider zu sich zu nehmen, einen anderen zu verleyhen, do aber der Beständer, sein haußfraw und Erben, sich redtlich, wohl und daß stifts hauß und gütter obbeschrieber maßen und Puncten Clagloß halten, undt nach wollendter Beständnis, von den Stifts Herren
[Seite 17]
[Seite 18] solcher gütter wieder zu bestehen, vor Capital begehrten und ansuchten, sollen die denselben /: wo die Stifts herren solche gütter wieder zu verleyhen bedacht:/ vor anderen sammethaft wieder verliehen werden. Damit aber alle undt Jede puncten obgeschrieben, statt vest und ohn verbrechenlich werden gehalten So hat gedachter GEORG DÖRRINGER vor sich undt seine Erben, In setzendem Capital vor Notario undt gezeug, versprochen, der Beständnis in allen undt jeden Punckten wie obeschrieben, undt ihme mit lauter Stimme vorgeleßen, nachZukommen, undt nach zu mehreren (?) Bekräftigung damit Ein Ehrwürdig Capital desto, sicherer gesein mögt, hat er ihnen zu einem rechten Underpfand Eingesetzt Ein halben Morgen Weingahrts im Schliedtweeg gelegen oberseith NICK HOLTZAPFEL, undt HANß BARCHEN, underseith ahm oberEndt gedachter HANß BARCHTEN, underendt der Schliedt= =weeg, zinst Jährlich dem Ehrwürdigen undt Edlen Herren CHRISTOPH NAGELLEN von DIRMSTEIN DhumbCustore Zu Speyer Ein Viertel Wein Boden Zinsß ist sonst ledig undt Eigen, derge= =stalt, wann sich in einichem Jahr obgeschriebene maßen verbrechenlich halten undt erzeigen würde, daß mit allein Ihr der Herren gütter und behaußung, sonder auch daß jetzt Einge= =setzter Underpfandt sambt aller Besserung und Nutzung Ihnen den Stifts Herren, als Ihr Eigen guth heimgefallen sein sollen, so lang
[Seite 18]
[Seite 19] undt Viell sie Ihres Costen undt schadens allerdings befriedigt ohn alle geährde, dessen zu wahrem urkund haben obgemelte Herren diesen undt, Capital Ihres Stifts Klein Insiegel hieunder Thun drucken und zu machen sicherheit hat obgemelter GEORG DÖRRINGER auß mangel Insiegelß und daß solche Verleyhung mit Vor= =weissen seiner Oberkeit Boschehen(?) mit Fleiß Erbetten den Ehrenwerten(?) undt furgeachten Herren PHILIPS DYROLFEN fürstlichen Speyerischer Schafner zu Kirrweiler, daß Er sein gerichtlich Insiegel hierunden drucken wolle, daß ich PHILIPS DYROLF Schafner uf beschehen(?) Bitte gethan bekenne doch mir undt meinen Erben ohn schaden, geschehen im Jahr nach Christi geburt fünfzehen Hundert und Achtzigsten Jahr Dienstag nach Martini den fünfzehenden Novembris.
Under Bestand Brief (1617)
Under Bestand Brief über vorgemelte Haus und gütter De anno 1617. - 1617 (Nr.5) 1617 LA Sp D 22 Nr.117 Under Bestand Brief über vorgemelte Haus und gütter De anno 1617. Palatia Sacra [38].
Regest
Übertragung
A. Under Bestand Brief über vorgemelte Haus und gütter De Anno 1617.
Zu wißen seye menniglichen daß nach der gebuhrt Jesu Christi Unsers Erlößers undt
[Seite 19]
[Seite 20] Seligmachers Sehshundert undt Siebentosendt Jahr ahm Sechsten Monaths Tag May die Ehr= würdige Hoch= undt Wohlgelehrten Herren M GEORGIUS NERTZILIUS dechandt, M PHILIPPUS SCHÄFER, M MATER= NUS CRAMER, M. JOHANNES ALERIUS undt EBERHARDUS LOYS V. J: Lter XX. Alle allerheyligen Stiffts Canonici Capitulares mit guttem Zeittigem Vorgehabten Rath, undt umb ermeltes Jahres STiffts Besseren Nutz undt Frommen Willen Ihre Behausung, Weingahrt und gütter Zu ALSTERWEILLER gelegen, Ahn S.S. Simonis et Juda Apostolorum Vicarey /: welcher Besitzer Zu letzt gewesene Herr SEBASTIAN RITTER :/ gehöhrig XX Muß nicht weiter wegen abgang zweyer Zettulen zu schreiben geweßen.
Regeste
Erkenntnisse aus den Urkunden
Hans Barchen - es handelt sich wohl um Johannes Barchen *gesch. 1550 und Eigentümer des Hauses in der Marktstraße Nr. 17 (Portal).
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
Anmerkungen
Zitate
Urkunden
Begriffe
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LA Sp D 22 Nr.117 gehört den Kategorien an: Urkunde
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