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Gült: Unterschied zwischen den Versionen
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I Zahlung, Abgabe und Einnahme | I Zahlung, Abgabe und Einnahme | ||
1 a Geldschuld, Schulden überhaupt | 1 a Geldschuld, Schulden überhaupt | ||
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a Zins, insbesondere Pachtzins; auch andere privat- und öffentlich-rechtliche Abgaben | a Zins, insbesondere Pachtzins; auch andere privat- und öffentlich-rechtliche Abgaben | ||
b insbesondere Kapitalzins | b insbesondere Kapitalzins | ||
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c Steuer(veranlagung) | c Steuer(veranlagung) | ||
d Geldbuße | d Geldbuße | ||
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f Abgabe von einem Amt | f Abgabe von einem Amt | ||
g Rate, Abschlagszahlung | g Rate, Abschlagszahlung | ||
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3 Anspruch des Berechtigten | 3 Anspruch des Berechtigten | ||
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a Zins, Ertrag; Einkommen [von 1Gülte I 3 c nicht immer scharf zu trennen] | a Zins, Ertrag; Einkommen [von 1Gülte I 3 c nicht immer scharf zu trennen] | ||
b insbesondere obrigkeitliche Einkünfte | b insbesondere obrigkeitliche Einkünfte | ||
c Rente | c Rente | ||
-- Grundrente | -- Grundrente | ||
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d insbesondere ewige Gülte | d insbesondere ewige Gülte | ||
e Spielgewinn | e Spielgewinn | ||
f Forderung verschiedener Art | f Forderung verschiedener Art | ||
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II Gültbrief | II Gültbrief | ||
III (gut verzinsbarer) Wert; Werttitel | III (gut verzinsbarer) Wert; Werttitel | ||
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VIII Verbrechen, Schuld | VIII Verbrechen, Schuld | ||
IX formelhaft, hauptsächlich zu 1Gülte (I 2) und 1Gülte (I 3)</ref>. | IX formelhaft, hauptsächlich zu 1Gülte (I 2) und 1Gülte (I 3)</ref>. | ||
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Die Gült bezeichnet eine aus einem Grundstück an den Grundherrn zu zahlenden Betrag, auch eine Rente<ref>siehe dazu:wikipedia.de</ref>. Gülten wurden auf alle möglichen Waren und Leistungen bezogen. Für die Zahlung von Geld war der Begriff Geldgülte und für Früchte oder andere Produkte die Fruchtgülte in Verwendung. Üblich waren die folgenden Gülten: | Die Gült bezeichnet eine aus einem Grundstück an den Grundherrn zu zahlenden Betrag, auch eine Rente<ref>siehe dazu:wikipedia.de</ref>. Gülten wurden auf alle möglichen Waren und Leistungen bezogen. Für die Zahlung von Geld war der Begriff Geldgülte und für Früchte oder andere Produkte die Fruchtgülte in Verwendung. Üblich waren die folgenden Gülten: | ||
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Gült (Gülte), leitet sich davon ab, was ein Gut jährlich erträgt. Gült bezeichnet auch soviel wie Schuld, auch Abtragung einer solchen, ferner der von der Nutznießung eines Gutes zu entrichtende Grundzins<ref>Meyers Großes Konversationslexikon, Gült bis Gumbert (Bd. 6, Sp. 516 bis 517)</ref>. | Gült (Gülte), leitet sich davon ab, was ein Gut jährlich erträgt. Gült bezeichnet auch soviel wie Schuld, auch Abtragung einer solchen, ferner der von der Nutznießung eines Gutes zu entrichtende Grundzins<ref>Meyers Großes Konversationslexikon, Gült bis Gumbert (Bd. 6, Sp. 516 bis 517)</ref>. | ||
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Version vom 8. Mai 2017, 10:03 Uhr
Gült ist ein Begriff aus dem Finanz- und Steuerwesen des Mittelalters. "Gülte was zu gelten ist oder gegolten wird". Bereits dieses Zitat zeigt, wie schwierig es heutzutage ist, den Begriff Gülte genau zu bezeichnen[1].
Die Gült bezeichnet eine aus einem Grundstück an den Grundherrn zu zahlenden Betrag, auch eine Rente[2]. Gülten wurden auf alle möglichen Waren und Leistungen bezogen. Für die Zahlung von Geld war der Begriff Geldgülte und für Früchte oder andere Produkte die Fruchtgülte in Verwendung. Üblich waren die folgenden Gülten:
Gült (Gülte), leitet sich davon ab, was ein Gut jährlich erträgt. Gült bezeichnet auch soviel wie Schuld, auch Abtragung einer solchen, ferner der von der Nutznießung eines Gutes zu entrichtende Grundzins[3].
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Die Bandbreite des Begriffs zeigt sich in Deutsches Rechtswörterbuch (DRW), aus www.woerterbuchnetz.de: I Zahlung, Abgabe und Einnahme 1 a Geldschuld, Schulden überhaupt b nicht bezahlte Schuld 2 verschiedene Leistungen des Verpflichteten a Zins, insbesondere Pachtzins; auch andere privat- und öffentlich-rechtliche Abgaben b insbesondere Kapitalzins c Steuer(veranlagung) d Geldbuße e Zahlung von Unterworfenen f Abgabe von einem Amt g Rate, Abschlagszahlung 3 Anspruch des Berechtigten a Zins, Ertrag; Einkommen [von 1Gülte I 3 c nicht immer scharf zu trennen] b insbesondere obrigkeitliche Einkünfte c Rente -- Grundrente d insbesondere ewige Gülte e Spielgewinn f Forderung verschiedener Art II Gültbrief III (gut verzinsbarer) Wert; Werttitel IV Preistarif V Rechtsgültigkeit VI Privileg VII gülttragendes Landgut VIII Verbrechen, Schuld IX formelhaft, hauptsächlich zu 1Gülte (I 2) und 1Gülte (I 3)
- ↑ siehe dazu:wikipedia.de
- ↑ Meyers Großes Konversationslexikon, Gült bis Gumbert (Bd. 6, Sp. 516 bis 517)
Anmerkungen
Zitate
Urkunden
Begriffe
Kategorien
Gült gehört den Kategorien an: Abgabe
Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 08.05.2017". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Gült. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Gült ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 18.04.2026 ↑... Seitenanfang
Referenzierungen
- ^ Titel: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW).
Seite: Gült
Schlüssel: Deutsches Rechtswörterbuch#Gült
Zitat: "was zu gelten ist oder gegolten wird - I Zahlung, Abgabe und Einnahme, II Gültbrief, III (gut verzinsbarer) Wert; Werttitel, IV Preistarif, V Rechtsgültigkeit. VI Privileg, VII gülttragendes Landgut, VIII Verbrechen, Schuld, IX formelhaft, hauptsächlich zu Gülte (I 2) und Gülte (I 3).
Eine Übertragung fehlt.
Anmerkung: Gült ist einer der schillernsten Rechtsbegriffe des Mittelalters und nur im Textkontext in seiner Bedeutung zu bestimmen.
Schlagwort: Gült
Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch
Einrichtungsdatum: Ein Einrichtungsdatum fehlt.
Das Datum des letzten Abrufs fehlt.
Stufe: 2
Sammlung: Alsterweiler · DRW
LINK: Alsterweiler
Eine PDF-Angabe fehlt.
WIKI: Gült - ^ Titel: Geschichte von Maikammer=Alsterweiler.
Schlüssel: Geschichte von Maikammer=Alsterweiler/Seiten#Seite_137/1
Seite: Seite_137/1
Zitat: Außer dieser auf den Gütern ruhenden kleinen Abgabe gab es noch eine weitere, viel schlimmere, die Grundzinsen oder Gült. Sie entstand dadurch, daß Landesfürsten, Gemeinden oder freie Bauern Äcker, Wingert oder Wiesen an ihre Untergebenen gegen Entrichtung von Zins abgaben. Nach dem Tode des Grundherrn erhielten ihre Erben diese Zinsen, desgleichen hatten Käufer und Erben von Gütern die darauf ruhende Gült weiter zu entrichten. Die Zinsen oder Gülten waren teils ablösige, teils unablösige. Hier bestanden solche in Geld, Wein, Früchten, Öl, Kapaunen, Gänsen, Hühnern u. a. Manche der letzteren wurden später in Geld umgewandelt. Die vollständige Ablösung der Gült erfolgte erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts.
Übertragung: Eine Übertragung fehlt.
Anmerkung: Die schlimmere Abgabe waren die Grundzinsen, die Gült.
Es gibt keine Notes.
Schlagwort: Gült · Alsterweiler · Gans · Kapaun · Huhn · Zins
Quelle:
Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
Vorkommnistag: Eine Tagesangabe (Vorkommnistag) fehlt.
Die Einstufung fehlt noch.
Sammlung: Alsterweiler · Abgabe
LINK: Gült
Eine urn fehlt.
Eine PDF-Angabe fehlt.
WIKI: Gült