Die Seite für Alsterweiler von Matthias C.S. Dreyer u.a.
Dorfordnung 1549: Unterschied zwischen den Versionen
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{{Zitattext|Text=Nachfolgende ordenunge sind zu nutz und gut der gemein zu Meinkeimer durch schultheiß, dorffmeyster, sechser und bedleger daselbst beratschlagt und mit bewilligunge deren von der gemeinen wie nachstet zu halten und haben bewilligt und angenomen worden, auch sich demnach eyn jeder wiß für schaden zu richten, sol solchs jars der gemein als herkommen öffentlich verkunth und fürgelesen werden etc.|Zitierung=}}. Benannt werden hier [[Schultheiß]], [[Dorfmeister]], [[Sechser]], [[Bedleger]] als Amtspersonen im Jahr 1549. | {{Zitattext|Text=Nachfolgende ordenunge sind zu nutz und gut der gemein zu Meinkeimer durch schultheiß, dorffmeyster, sechser und bedleger daselbst beratschlagt und mit bewilligunge deren von der gemeinen wie nachstet zu halten und haben bewilligt und angenomen worden, auch sich demnach eyn jeder wiß für schaden zu richten, sol solchs jars der gemein als herkommen öffentlich verkunth und fürgelesen werden etc.|Zitierung=}}. Benannt werden hier [[Schultheiß]], [[Dorfmeister]], [[Sechser]], [[Bedleger]] als Amtspersonen im Jahr 1549. | ||
Version vom 12. November 2017, 15:05 Uhr
Dorfordnung 1549 ist die erste verbindliche, schriftlich dargelegte Regelung für jeden Einwohner der Gemeinde Maikammer mit Alsterweiler. Sie wurde im Jahre 1549 verfasst. Die aktuell gültige Übertragung erfolgte durch Doll (1985). Zuvor hatte sich u.a. auch Johannes Leonhardt an der Übertragung versucht[1]. Das Heftchen befand sich im Jahre 1827 im Eigentum von Franz Friedrich Schwarzwälder. Es ist der großen Weitsicht seines Enkels Fritz Schwarzwälder zu verdanken, daß sich eine der ältesten schriftlichen Ordnungen für ländliche Gemeinden noch heute existiert und sich im Landesarchiv Speyer befindet.
"Nachfolgende ordenunge sind zu nutz und gut der gemein zu Meinkeimer durch schultheiß, dorffmeyster, sechser und bedleger daselbst beratschlagt und mit bewilligunge deren von der gemeinen wie nachstet zu halten und haben bewilligt und angenomen worden, auch sich demnach eyn jeder wiß für schaden zu richten, sol solchs jars der gemein als herkommen öffentlich verkunth und fürgelesen werden etc.". . Benannt werden hier Schultheiß, Dorfmeister, Sechser, Bedleger als Amtspersonen im Jahr 1549.
Artikel der Dorfordnung
Artikel I. bis X.
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI1
- Dorfordnung (1549)/Artikel2
- Dorfordnung (1549)/Artikel3
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI4
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI5
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI6
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI7
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI8
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI9
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI10
Artikel XI. bis XX.
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI11
- Dorfordnung (1549)/Artikel12
- Dorfordnung (1549)/Artikel13
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI14
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI15
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI16
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI17
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI18
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI19
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI20
Übertragung der Urkunde durch Anton Doll
© Doll (1985) ‹Die Maikammerer Dorfordnung von 1549› In: Mitteilungen des historischen Vereins der Pfalz. (Hg.), Band/Ausgabe: 83, Seite(n): 5-361, (CMS 280).
Diese Dorfordnung war auch für Alsterweiler gültig, obgleich dies nicht explizit erwähnt ist. Erkennbar ist diese aber u.a. daran, daß bei den Schöffen, dem Sechser, auch Alsterweiler Bürger bestellt waren.
- ↑ siehe dazu:XXX<