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Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel
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Vorspann1
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Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577 - Vorspann und Inhalt aller Artikel I. bis IV.
- Titel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628.
Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_Vorspann
Seite: Artikel_Vorspann
Zitat: Ich Wolfgang Heinrich von Weingarten...
Übertragung: Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.
Anmerkung: Vorspann zum Geraidespruch mit dem Hinweis, daß diese Ausführungen als "von alters hero dazu verorndet" anzusehen sind. Somit galten sie wohl schon seit langer Zeit, ggf. als Weistum in mündlicher Überlieferung.
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Schlagwort: Vorspann · Geraidespruch · Maikammer · Überlieferung
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Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_1
Seite: Artikel_1
Zitat: Erstlichen sollen alle jahr uff den obgemelten tag zwehn centenmeister gezogen werden, doch alßo, daß ihrer vier seindt, ihe zween alter und zween junger, die da sollen geloben und schweren einem unsers vorgesetzten oberambtmanns zue Kirweyler abgeordnetem ambtßdiener von der gereiden wegen in beysein der vier schulthei9ßen oder in abweßenheit desßen ambtßdieners dem schultheißen zue Maycammer, auch dergleichen die förster, diese hernachgeschriebene ordnung getrewlich zu halten.
Übertragung: Friedmann (2013)
Anmerkung: Regelung zur Wahl der Centenmeister. Es werden zwei neue in einem Jahr gewählt. Allerdings bleiben die im Jahr zuvor gewählten (zween alter) noch im Amt. Sie werden auf die getreue Einhaltung der folgenden Ordnung vereidigt (geloben und schweren).
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Schlagwort: Centenmeister · Amtsdiener · Schultheiß · Förster · Ordnung
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Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_2
Seite: Artikel_2
Zitat: Item eß sollen auch alle vier wochen zween centenmeister und zween knecht uff den walt gehen bieß uff die Speyerbach und den walt besehen, und ob sie etwas bedeücht, daß dem walt schaden bringen mögt, sollen sie eß den förstern ansagen, daruff achtnehmen und zum besten vorkommen. Und solle ein jeder centenmeister vor seinen umbgang wie dan auch, wan sie umbs nachdienig gehen, iedeßmahl 2 ß 8 d und ein knecht 1 ß 4 d haben.
Übertragung: Friedmann (2013)
Anmerkung: Waldbegang alle vier Wochen durch die zwei Centenmeister und zwei Knecht. Es soll die gesamte Geraide abgegangen werden "biß uff die Speyerbach". Wenn sie etwas feststellen, was dem Wald schaden könnte, sollen sie es den Förstern mitteilen. Jeder Centenmeister erhält dafür 2 Schilling und 2 Pfennig und jeder Knecht 1 Schilling und 4 Pfennige.
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Schlagwort: Centenmeister · Förster · Ordnung
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Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_3
Seite: Artikel_3
Zitat: 'Item sollen eines ieden jahrs vier förster, nemblichen einer zue Kirweyler und einer zu St. Martin, uff st Jacobs tag und dann zween uff dem eschermittwoch, nemblich einer zue Maycammer und einer zu Diedeßfeld, gezogen werden.'
Übertragung: Friedmann (2013)
Anmerkung: Jedes Jahr werden vier Förster bestellt. Zwei Förster für Kirrweiler und Sankt Martin am Sankt Jakobstag, also dem 25. Juli, und einer zu Maikammer und einer zu Diedesfeld am Aschermittwoch.
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Schlagwort: Centenmeister · Förster · Ordnung
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Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_4
Seite: Artikel_4
Zitat: Item eß sollen auch die förster bey ihren aydten verbundten sein, wann sie ein fewer uff der gereiden waldten sehen uffgehen, daß sie fleiß ankehren, damit kein schadt davon entstehe. Ob eß aber in ihrem vermögen nit weer, so sollen sie eß dem centenmeister anbringen, die sollen ihren fleiß auch ankehren. Were eß aber, daß daß fewer überhandtnehme, so sollen die von St. Martin die erste bey dem fewer sein. Sofern sie daß nit mögen bedawen, so sollen sie denen anderen schultheißen bottschafft thun, die sollen darnach von stundt ahn mit ihrer gemeind zuziehen bey der aynung, wie von alterß herokommen recht ist.
Übertragung: Friedmann (2013)
Anmerkung: Regelungen und Verantwortlichekeiten für den Brandfall. Zunächst sind die Förster verantwortlich, einen Brand aufzuspüren. Sollten sie nicht in der Lage sein, den Brand zu lösschen, sind die Centenmeister zu informieren. Wenn aber auch diese nicht in der Lage sind, den Brand zu beherrschen, soll zunächst Stankt Martin einstehen. Wenn auch das nicht genüge, sollen die anderen Schultheißen informiert werden und sind mit ihrer Gemeinde hinzuzuziehen.
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Schlagwort: Förster · Centenmeister · Brand · Feuer · Schultheiß
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Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577 - Inhalt aller Artikel V. bis IX.
- Titel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628.
Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_5
Seite: Artikel_5
Zitat: Item eß solle auch keinem außmärckhischen holtz gegeben werden.
Übertragung: Friedmann (2013)
Anmerkung: An Außmärkische (Fremde, nicht Geraidegenossen) soll kein Holz abgegeben werden.
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Schlagwort: Außmärkische · Holz
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Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_6
Seite: Artikel_6
Zitat: Item welcher holtz auß der gereiden entfrembt, der soll derselbigen, alßbald mann eß innenwirdt, gäntzlichen entraupt sein.
Übertragung: Friedmann (2013)
Anmerkung: Wird Holz an Fremde abgegeben, soll dem Fremden alles abgenommen werden.
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Schlagwort: Fremde · Holz
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Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_7
Seite: Artikel_7
Zitat: Item wenn die förster einen frembten auff der gereiden finden, da ist die halbe aynung ihr, die andere halb der gereiden. Und wovon die gereiden stehet, sollen die knecht auch davon stehen, doch den costen, so darauffgangen oder noch gehen wirdt, herabgezogen.
Übertragung: Friedmann (2013)
Anmerkung: Greifen Förster einen Fremden auf, gehört ihnen die halbe Strafzahlung, die ander Hälfte der Geraide. Davon sollen die Knecht bezahlt werden, abzüglich der enstandenen Kosten.
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Schlagwort: Förster · Geraide · Knecht · Geradieknecht
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Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_8
Seite: Artikel_8
Zitat: Item so seindt die zween Zwerenberg verbotten, ieglicher stumpf bey sechs lb hl unnachläßig, desselbengleichen der Wolffthal, der Dörrenberg und der Hohenberg, alß weith der underzeichent ist, und dingen die obbestimbte berg jahr und tag nach.
Übertragung: Friedmann (2013)
Anmerkung: Auf den zwei Zwerenbergen, dem Wolffthal, dem Dörrenberg und dem Hohenberg ist es verboten, Baumstämme (Stümpfe) zu holen.
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Schlagwort: Zwerenberg · Wolfthal · Dörrenberg · Hohenberg
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Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_9
Seite: Artikel_9
Zitat: Item der Morschenberg, der Newbusch, Daubenberg undt Kallenth ist auch verbotten bey sechs lb hl.
Übertragung: Friedmann (2013)
Anmerkung: Am Morschenberg, Neubusch, Daubenberg und Kalmit ist es auch verboten (siehe Artikel 8).
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Schlagwort: Morschenberg · Neubusch · Daubenberg · Kalmit · Kallenth
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