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| − | Der Schultheiß wurde auch Stabhalter genannt und war in [[Maikammer]] zugleich der Vorstand der [[5. Haingeraide]]. Der Schultheiß wurde auf Lebensdauer gewählt. Ihm standen bei Gerichtsverhandlungen sechs [[Schöffe|Schöffen]], die sogen. Sechser oder Gerichtsverwandten zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem Gemeindehaus abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen Schöffen in einen Nebenraum zurück.<br /> | + | Der Schultheiß wurde auch Stabhalter genannt und war in [[Maikammer]] zugleich der Vorstand der [[Vierte Mitttelhaingeraide|5. Haingeraide]]. Der Schultheiß wurde auf Lebensdauer gewählt. Ihm standen bei Gerichtsverhandlungen sechs [[Schöffe|Schöffen]], die sogen. Sechser oder Gerichtsverwandten zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem Gemeindehaus abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen Schöffen in einen Nebenraum zurück.<br /> |
Gegenstand der Verhandlung waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel u. a.<ref>Leonhardt, Johannes (1928), ‹Geschichte von Maikammer=Alsterweiler›, (1 Hg., 1; Maikammer) 216 Seiten. (CMS 125), 147ff.</ref> Ab dem erscheinen der ersten Ausgabe des [[Landrecht Kurpfalz|Landrechts]] im Jahre 1582 sowie damit verbundener Verordnungen gilt dieses als gemeinsame Grundlage für die Entscheidungen der Schultheiße und Gerichtsschöffen in der Kurpfalz. Zuvor und in Gemeinden, die nicht der Kurpfalz unterstanden, wurde auf der Grundlage von [[Alsterweiler Weistum|Weistümern]] oder eigenständigen Verordnungen der Gemeinden, wie der [[Gerichtsordnung]] für Maikammer entschieden. Insofern war das Recht des jeweiligen Landesherren zu beachten. Im Falle von Alsterweiler galten die Bestimmungen des Speyerer Hochstifts sowie der [[Dorfordnung Maikammer]] aus dem Jahre 1549<ref>siehe dazu: Die Bestimmungen unter Bischof Matthias Ramung und anderen.</ref>. | Gegenstand der Verhandlung waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel u. a.<ref>Leonhardt, Johannes (1928), ‹Geschichte von Maikammer=Alsterweiler›, (1 Hg., 1; Maikammer) 216 Seiten. (CMS 125), 147ff.</ref> Ab dem erscheinen der ersten Ausgabe des [[Landrecht Kurpfalz|Landrechts]] im Jahre 1582 sowie damit verbundener Verordnungen gilt dieses als gemeinsame Grundlage für die Entscheidungen der Schultheiße und Gerichtsschöffen in der Kurpfalz. Zuvor und in Gemeinden, die nicht der Kurpfalz unterstanden, wurde auf der Grundlage von [[Alsterweiler Weistum|Weistümern]] oder eigenständigen Verordnungen der Gemeinden, wie der [[Gerichtsordnung]] für Maikammer entschieden. Insofern war das Recht des jeweiligen Landesherren zu beachten. Im Falle von Alsterweiler galten die Bestimmungen des Speyerer Hochstifts sowie der [[Dorfordnung Maikammer]] aus dem Jahre 1549<ref>siehe dazu: Die Bestimmungen unter Bischof Matthias Ramung und anderen.</ref>. | ||
Version vom 24. September 2016, 08:49 Uhr
Schultheiß ist eine Amtsbezeichnung. Bis zur französischen Revolution war der Schultheiß Oberhaupt der Gemeinde und Vorsitzender des Gemeindegerichts.
Der Schultheiß wurde auch Stabhalter genannt und war in Maikammer zugleich der Vorstand der 5. Haingeraide. Der Schultheiß wurde auf Lebensdauer gewählt. Ihm standen bei Gerichtsverhandlungen sechs Schöffen, die sogen. Sechser oder Gerichtsverwandten zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem Gemeindehaus abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen Schöffen in einen Nebenraum zurück.
Gegenstand der Verhandlung waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel u. a.[1] Ab dem erscheinen der ersten Ausgabe des Landrechts im Jahre 1582 sowie damit verbundener Verordnungen gilt dieses als gemeinsame Grundlage für die Entscheidungen der Schultheiße und Gerichtsschöffen in der Kurpfalz. Zuvor und in Gemeinden, die nicht der Kurpfalz unterstanden, wurde auf der Grundlage von Weistümern oder eigenständigen Verordnungen der Gemeinden, wie der Gerichtsordnung für Maikammer entschieden. Insofern war das Recht des jeweiligen Landesherren zu beachten. Im Falle von Alsterweiler galten die Bestimmungen des Speyerer Hochstifts sowie der Dorfordnung Maikammer aus dem Jahre 1549[2].
Der Schultheiß ist vom Bürgermeister zu unterscheiden.
Schultheiße mit Bezug zu Alsterweiler
Alsterweiler hatte niemals einen eigenen Schultheißen. Hier werden die Schultheiße aufgeführt, die mit Alsterweiler in Verbindung zu bringen sind. Sei dies durch eine Heirat, eine Urkunde oder Grundstücks- und Gebäudebesitz.
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Literatur
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Anmerkungen
Zitate
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