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Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel: Unterschied zwischen den Versionen

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|uebertragung=Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.
 
|uebertragung=Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.
|anmerkung=Vorspann zum Geraidespruch mit dem Hinweis, daß diese Ausführungen als "von alters hero dazu verorndet" anzusehen sind. Somit galten sie wohl schon seit langer Zeit, ggf. als [[Weistum]] in mündlicher Überlieferung.
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|anmerkung=Vorspann zum Geraidespruch mit dem Hinweis, daß diese Ausführungen als "''von alters hero dazu verorndet''" anzusehen sind. Somit galten sie wohl schon seit langer Zeit, ggf. als [[Weistum]] in mündlicher Überlieferung.
 
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Version vom 30. Juli 2022, 08:33 Uhr

Zur Hauptseite:Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628
Vorspann1
Alle Artikel: Artikel 12, Artikel 23, Artikel 34,Artikel 45, Artikel 56, Artikel 67, Artikel 78,Artikel 89, Artikel 910, Artikel 1011, Artikel 1112, Artikel 1213, Artikel 1314, Artikel 1415, Artikel 1516, Artikel 1617, Artikel 1718, Artikel 1819, Artikel 1920, Artikel 2021, Artikel 2122, Artikel 2223, Artikel 2324, Artikel 2425, Artikel 2526, Artikel 2627, Artikel 2728, Artikel 2829, Artikel 2930, Artikel 3031, Artikel 3132, Artikel 3233, Artikel 3334, Artikel 3435, Artikel 3536,Artikel 36:37, Artikel 3738, Artikel 3839, Artikel 3940, Artikel 4041,

Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577 - Vorspann und Inhalt aller Artikel I. bis IV.

  • Titel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628.
    Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_Vorspann
    Seite: Artikel_Vorspann
    Zitat: Ich Wolfgang Heinrich von Weingarten...
    Übertragung: Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.
    Anmerkung: Vorspann zum Geraidespruch mit dem Hinweis, daß diese Ausführungen als "von alters hero dazu verorndet" anzusehen sind. Somit galten sie wohl schon seit langer Zeit, ggf. als Weistum in mündlicher Überlieferung.
    Es gibt keine Notes.
    Schlagwort: Vorspann · Geraidespruch · Maikammer · Überlieferung
    Quelle:
    Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
    Vorkommnistag: Eine Tagesangabe (Vorkommnistag) fehlt.
    Stufe: 2
    Sammlung: Geraidespruch · Weistum · Maikammer · Alsterweiler · Ordnung
    LINK: Alsterweiler · Maikammer
    Eine urn fehlt.
    Eine PDF-Angabe fehlt.
    WIKI: Vierte Mittelhaingeraide
  • Titel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628.
    Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_1
    Seite: Artikel_1
    Zitat: Erstlichen sollen alle jahr uff den obgemelten tag zwehn centenmeister gezogen werden, doch alßo, daß ihrer vier seindt, ihe zween alter und zween junger, die da sollen geloben und schweren einem unsers vorgesetzten oberambtmanns zue Kirweyler abgeordnetem ambtßdiener von der gereiden wegen in beysein der vier schulthei9ßen oder in abweßenheit desßen ambtßdieners dem schultheißen zue Maycammer, auch dergleichen die förster, diese hernachgeschriebene ordnung getrewlich zu halten.
    Übertragung: Friedmann (2013)
    Anmerkung: Regelung zur Wahl der Centenmeister. Es werden zwei neue in einem Jahr gewählt. Allerdings bleiben die im Jahr zuvor gewählten (zween alter) noch im Amt. Sie werden auf die getreue Einhaltung der folgenden Ordnung vereidigt (geloben und schweren).
    Es gibt keine Notes.
    Schlagwort: Centenmeister · Amtsdiener · Schultheiß · Förster · Ordnung
    Quelle:
    Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
    Vorkommnistag: Eine Tagesangabe (Vorkommnistag) fehlt.
    Stufe: 2
    Sammlung: Geraidespruch · Weistum · Maikammer · Alsterweiler · Ordnung
    LINK: Alsterweiler · Maikammer
    Eine urn fehlt.
    Eine PDF-Angabe fehlt.
    WIKI: Vierte Mittelhaingeraide
  • Titel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628.
    Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_2
    Seite: Artikel_2
    Zitat: Item eß sollen auch alle vier wochen zween centenmeister und zween knecht uff den walt gehen bieß uff die Speyerbach und den walt besehen, und ob sie etwas bedeücht, daß dem walt schaden bringen mögt, sollen sie eß den förstern ansagen, daruff achtnehmen und zum besten vorkommen. Und solle ein jeder centenmeister vor seinen umbgang wie dan auch, wan sie umbs nachdienig gehen, iedeßmahl 2 ß 8 d und ein knecht 1 ß 4 d haben.
    Übertragung: Friedmann (2013)
    Anmerkung: Waldbegang alle vier Wochen durch die zwei Centenmeister und zwei Knecht. Es soll die gesamte Geraide abgegangen werden "biß uff die Speyerbach". Wenn sie etwas feststellen, was dem Wald schaden könnte, sollen sie es den Förstern mitteilen. Jeder Centenmeister erhält dafür 2 Schilling und 2 Pfennig und jeder Knecht 1 Schilling und 4 Pfennige.
    Es gibt keine Notes.
    Schlagwort: Centenmeister · Förster · Ordnung
    Quelle:
    Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
    Vorkommnistag: Eine Tagesangabe (Vorkommnistag) fehlt.
    Stufe: 2
    Sammlung: Geraidespruch · Weistum · Maikammer · Alsterweiler · Ordnung
    LINK: Alsterweiler · Maikammer
    Eine urn fehlt.
    Eine PDF-Angabe fehlt.
    WIKI: Vierte Mittelhaingeraide
  • Titel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628.
    Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_3
    Seite: Artikel_3
    Zitat: 'Item sollen eines ieden jahrs vier förster, nemblichen einer zue Kirweyler und einer zu St. Martin, uff st Jacobs tag und dann zween uff dem eschermittwoch, nemblich einer zue Maycammer und einer zu Diedeßfeld, gezogen werden.'
    Übertragung: Friedmann (2013)
    Anmerkung: Jedes Jahr werden vier Förster bestellt. Zwei Förster für Kirrweiler und Sankt Martin am Sankt Jakobstag, also dem 25. Juli, und einer zu Maikammer und einer zu Diedesfeld am Aschermittwoch.
    Es gibt keine Notes.
    Schlagwort: Centenmeister · Förster · Ordnung
    Quelle:
    Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
    Vorkommnistag: Eine Tagesangabe (Vorkommnistag) fehlt.
    Stufe: 2
    Sammlung: Geraidespruch · Weistum · Maikammer · Alsterweiler · Ordnung
    LINK: Alsterweiler · Maikammer
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    WIKI: Vierte Mittelhaingeraide
  • Titel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628.
    Schlüssel: Geraidespruch der Vierten Mittelhaingeraide 1577/1628/Artikel#Artikel_4
    Seite: Artikel_4
    Zitat: Item eß sollen auch die förster bey ihren aydten verbundten sein, wann sie ein fewer uff der gereiden waldten sehen uffgehen, daß sie fleiß ankehren, damit kein schadt davon entstehe. Ob eß aber in ihrem vermögen nit weer, so sollen sie eß dem centenmeister anbringen, die sollen ihren fleiß auch ankehren. Were eß aber, daß daß fewer überhandtnehme, so sollen die von St. Martin die erste bey dem fewer sein. Sofern sie daß nit mögen bedawen, so sollen sie denen anderen schultheißen bottschafft thun, die sollen darnach von stundt ahn mit ihrer gemeind zuziehen bey der aynung, wie von alterß herokommen recht ist.
    Übertragung: Friedmann (2013)
    Anmerkung: Regelungen und Verantwortlichekeiten für den Brandfall. Zunächst sind die Förster verantwortlich, einen Brand aufzuspüren. Sollten sie nicht in der Lage sein, den Brand zu lösschen, sind die Centenmeister zu informieren. Wenn aber auch diese nicht in der Lage sind, den Brand zu beherrschen, soll zunächst Stankt Martin einstehen. Wenn auch das nicht genüge, sollen die anderen Schultheißen informiert werden und sind mit ihrer Gemeinde hinzuzuziehen.
    Es gibt keine Notes.
    Schlagwort: Förster · Centenmeister · Brand · Feuer · Schultheiß
    Quelle:
    Vorkommnis: Ein Datum für das Vorkommnis fehlt.
    Vorkommnistag: Eine Tagesangabe (Vorkommnistag) fehlt.
    Stufe: 2
    Sammlung: Geraidespruch · Weistum · Maikammer · Alsterweiler · Ordnung
    LINK: Alsterweiler · Maikammer
    Eine urn fehlt.
    Eine PDF-Angabe fehlt.
    WIKI: Vierte Mittelhaingeraide

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