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Dorfordnung 1549: Unterschied zwischen den Versionen

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<div class="thumbcaption">Urteil des Friedensgerichts Edenkoben Nr.590 aus dem Jahre 1843<br/>
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<div class="thumbcaption">Dorfordnung von Maikammer von 1549<br/>
Es behandelt den Fall [[Michael Hauck]] gegen Peter Kühn.
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Diese Dorfordnung war auch für den Ortsteil Alsterweiler gültig.
 
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Version vom 29. Juni 2017, 16:41 Uhr

Dorfordnung 1549 ist die erste verbindliche, schriftlich dargelegte Regelung für jeden Einwohner der Gemeinde Maikammer mit Alsterweiler. Sie wurde im Jahre 1549 verfasst. Die Übertragung erfolgte durch Doll (1985).

"Nachfolgende ordenunge sind zu nutz und gut der gemein zu Meinkeimer durch schultheiß, dorffmeyster, sechser und bedleger daselbst beratschlagt und mit bewilligunge deren von der gemeinen wie nachstet zu halten und haben bewilligt und angenomen worden, auch sich demnach eyn jeder wiß für schaden zu richten, sol solchs jars der gemein als herkommen öffentlich verkunth und fürgelesen werden etc.". . Benannt werden hier Schultheiß, Dorfmeister, Sechser, Bedleger als Amtspersonen im Jahr 1549.

Artikel der Dorfordnung

Übertragung der Urkunde durch Anton Doll

© Doll (1985) ‹Die Maikammerer Dorfordnung von 1549› In: Mitteilungen des historischen Vereins der Pfalz. (Hg.), Band/Ausgabe: 83, Seite(n): 5-361, (CMS 280).

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Dorfordnung von Maikammer von 1549

Diese Dorfordnung war auch für den Ortsteil Alsterweiler gültig.

Referenzierungen

  1. ^ Dorfordnung (1549)/ArtikeI11 
  2. ^ Dorfordnung (1549)/Artikel12 
  3. ^ Dorfordnung (1549)/Artikel13 
  4. ^ Dorfordnung (1549)/ArtikeI14 
  5. ^ Dorfordnung (1549)/ArtikeI15 
  6. ^ Dorfordnung (1549)/ArtikeI16 
  7. ^ Dorfordnung (1549)/ArtikeI17 
  8. ^ Dorfordnung (1549)/ArtikeI18 
  9. ^ Dorfordnung (1549)/ArtikeI19 
  10. ^ Dorfordnung (1549)/ArtikeI20