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Schultheiß
Schultheiß ist eine Amtsbezeichnung. Bis zur französischen Revolution war er Oberhaupt der Gemeinde und Vorsitzender des Gemeindegerichts. Der Schultheiß wurde auch Stabhalter genannt und war zugleich der Vorstand der 5. Haingeraide. Schultheißen wurden auf Lebensdauer gewählt. Dem Schultheißen standen bei den Gerichtsverhandlungen 6 Schöffen, die sogen. Sechser oder Gerichtsverwandten zur Seite. Die Sitzungen wurden auf dem Gemeindehaus abgehalten. Die Verhandlungen waren öffentlich und mündlich. Beim Urteilsspruch zog sich der Schultheiß mit seinen Schöffen in einen Nebenraum zurück. Gegenstand der Verhandlung waren Beleidigungen, Schuldforderungen, Kontraktbrüche, kleinere Diebstähle, Feldfrevel u. a.[1] Ab dem erscheinen der ersten Ausgabe des Landrechts sowie damit verbundender Verordnungen gilt dieses als gemeinsame Grundlage für die Entscheidung in der Kurpfalz. Zuvor wurde auf der Grundlage von Weistümern oder eigenständigen Verordnungen der Gemeinden entschieden. Zudem war das Recht des jeweiligen Landesherren zu beachten. Im Falle von Alsterweiler die Bestimmungen des Speyerer Hochstifts.[2]
Der Schultheiß ist vom Bürgermeister zu unterscheiden.
Schultheiße mit Bezug zu Alsterweiler
Alsterweiler hatte niemals einen eigenen Schultheiß. Hier werden die Schultheiße aufgeführt, die mit Alsterweiler in Verbindung zu bringen sind. Sei dies durch eine Heirat, eine Urkunde oder Grundstücks- und Gebäudebesitz.
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Literatur
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