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Attribut:Hat Uebertragung

Aus Alsterweiler
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Attribut:Hat Uebertragung gibt eine abgekürzte Version einer Vollzitierung (Quellenangabe) wieder. Angegeben werden Autor (Jahr) und die jeweilge Seite: Leonhardt (1928)/Seite51, wie sie auf der Sammelseite des Buches, Artikel, Zeitung zusammengestellt ist. Das Attribut hat den Datentyp Text.

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Systematik:

Unterhalb werden 20 Seiten angezeigt, auf denen für dieses Attribut ein Datenwert gespeichert wurde.
D
Philipp Melchior von Dalheim, Kämmerer, Stallmeister, Faut am Bruchrain, Hofmeister, Hofrichter, Ritterrichter, Rat von Haus aus  +
Anton Becker, Syndikus und Sekretär des Domkapitels  +
Johann Hacker, Zollschreiber zu Udenheim, Diener von Haus, Visitator, Kammerschreiber, Landschreiber  +
Es soll ein Metzger, der in Maikammer wohnt, seine Bank unterm Rathaus haben samt seinem bewartem (zuverlässigen) Gewicht und das Fleisch dort am Samstag gegen zwei Uhr aushauen und den Einwohner vor andern helfen, sonder allem Betrug und Vorteil bei Strafe von 1 Taler.  +
Wenn ein Gemeinsam Wein aus seinem eigenen Gewächs anbieten oder verschenken wollte, der soll die Maß Wein 1 d näher (billiger, niedriger) als ein gemeiner Wirt zu geben schuldig sein, bei Pein (Strafe) von 1 lb Heller.  +
Sobald ein Gemeinsmann (Mann der Gemeinde) oder sonst jemand, die Brunntröäge oder Steine ohne Rücksprache bei Tag oder Nacht ablaufen lässt, der oder diejenigen sollen der Gemeinde so oft das geschieht, eine Strafe von 1 Kreuzer schuldig sein.  +
Möchte ein Wirt oder ein Gemeinsmann Hering, Stockfisch, Blatheiß (d. s. Plattfische) und Bückung anbieten, derselbig soll Kaufmannsmaß gut haben bei der Einung 1 Pfund Heller. Und wann ihnen solches von dem Dorfmeister verboten wird, soll derselbige Überfahrer nit mehr desselbigen Verkauf vertreiben bei genannter Einung.  +
14. So einer in der Gemark eine Wiese hat, die drei Gras Traget macht, derselbig soll genannte Wiese zum zweitenmal mähen vor unserer lieben Frauen Würzweihe und dieselbig Wies' sollen beheunet sein und bleiben bis zu St. Michels Tag; aber welcher nach gemeldem Lieb Frauentag das zweite Gras mähen tut, soll darnach nit mehr geheunet sein (Nach: Leonhardt, Seite 145).  +
Der Müller soll, sofern er die Frucht bis zu einer Meile Weg holt für einen Malter (Mehlmahlen) 1/2 Simmern als Mahllohn erhalten.  +
Wer einen Reif unter dem Jahr abwirft (wer also seinen Weinschank etc. - Artikel 1 - während des Jahres beendet) der soll die o.g. Strafe zahlen und soll demnach in einem Jahr keinen Reif ausstecken dürfen, bei einer Strafe von 1 lb d.  +
Hat ein Gemeinsmann ein Egerte (mhd. Eigert, Egerd — Brachland) in der Gemarkung zwischen Wingerten liegen und gibt die Bede (Steuer) wie für den Wingert, wobei der Wingert das Maß ist und begehrt Heu zu machen, soll derselbe einen Wüsch (Raisch, Reisch, Wisch) auf besagtem Stück Land stecken. Was auf dem Grundstück ergriffen wird, Pferd, Kühe oder jemand dort grast, soll derjenige 2 Schilling Pfennig Strafe zahlen. Bebaut ein Gemeinsmann ein Äckerle mit der Haue (Hacke), so darf niemand darauf gehen oder fahren bei gleicher Strafe.  +
Das Buch enthält die von alters hergebrachten und ausgeübten Ordnungen. So wie man sie einhalten soll bei Strafen und Bußgeld.  +
Ein Wirt, der Wein kauft, soll er dem Dorfmeister beeiden zu welchem Preis; sollte der Wirt pro Maß 1 Schilling oder mehr pro Ohm (unklar???).  +
Wenn ein Gemeinsmann einen Baum auf einem Gemeindeweg schädigt oder ausgräbt, soll er der Gemeinde für 1 lb zur Einung verfallen sein, und jeder, wenn er Gemeinsmann ist, Fremder oder Einheimischer dafür zu rügen (anzeigen).  +
Dessen Wiese an einen öffentlichen Weg stößt und diese zu bewässern begehrt, soll der Gemeinde durch das Wässern keinen Schaden zufügen. Gehen Brücken über einen öffentlichen Weg, sollen diese instandgehalten werden, bei einer Strafe von 1 lb Heller. Die Wässerung soll nur den Einheimischen und nicht den Fremden erlaubt sein.  +