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Pfälzische Post: Unterschied zwischen den Versionen

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Das k. Landgericht des Cantons Speyer, als einfaches Polizeigericht erkennend, hat in seiner öffentlichen Sitzung vom vierten November 1854, wo zugegen waren: Karl Freyburger, k. Assessor, Eduard Wild, Polizeianwält, die Stelle des öffentlichen M nisteriums vertretend, und Michael Jörns, Untergerichtschreiber, folgendes Urtheil eren:  
 
Das k. Landgericht des Cantons Speyer, als einfaches Polizeigericht erkennend, hat in seiner öffentlichen Sitzung vom vierten November 1854, wo zugegen waren: Karl Freyburger, k. Assessor, Eduard Wild, Polizeianwält, die Stelle des öffentlichen M nisteriums vertretend, und Michael Jörns, Untergerichtschreiber, folgendes Urtheil eren:  
In Sachen Peter Kühn, altkatholischer Geistlicher, in Landau wohnhaft, in Person anwesend und verbeistandet durch den Geschäftsagenten Johann Jakob Spatz in Speyer, Kläger gegen Andreas Schwab, verantwortlicher Redacteur der in Speyer unter dem Titel „Rheinpfalz“ erscheinenden Zeitung und daselbst wohnhaft, vertreten durch den in Speyer wohnhaften Geschäftsagenten Johann Georg Korn, Beklagten wegen Beleidigung. Aus diesen Gründen erklärt das einfache Polizeigericht den Beklagten, in seiner Eigenschaft als verantwortlichen Redacteur der in Speyer unter dem Titel „Rheinpfalz“ erscheinenden Zeitung, der Beleidigung des Klägers, dadurch verübt, daß er in Nro.219 genannten Blattes vom neunzehnten September abhin den nachstehenden Correspondenzartikel veröffentlichte, nämlich: .D Von der Maxbahn. Vorige Woche fand in Edesheim eine „altkatholische“ Beerdigung statt. Bei derselben haben sich Verwandte, Juden, Protestanten aus Edesheim, alles zusammen 46 Personen betheiligt, die andern waren „Altkatholicken“ aus der Umgegend. Die Predigt des bekannten Peters fand wenig Beifall, mehr vielleicht, als sie verdiente. Ein Satz aus derselben mag zur Beurtheilung genügen. Peter sagte nämlich im vollen Pathos, „der Tod ist das Brod des Lebens 2c. 2c. 2c.“ (?). Nach der Predigt äußerte sich einer der Zuhörer: „Der Herr Prediger scheint oben nicht ganz fest zu sein““ – „„Unten auch nicht““ erwiderte ein anderer Zuhörer aus Maikammer.“ – für überführt und verurtheilt ihn zu einer Geldbuße von zehn Thalern mit eventueller Umwandlung derselben in zehn Tage Haft und zu den sämmtlichen, ohne Ausfertigung dieses Urtheils zu Gunsten des Klägers auf fünfzig drei Gulden vierzig ein Kreuzer berechneten Kosten des Prozesses, spricht dem Kläger eine Entschädigung für Reisen und Aufstellung eines Bevollmächtigten von acht Gulden fünf Kreuzer und die Befugniß zu, innerhalb 4 Wochen von heute an, in der genannten „Rheinpfalz“ selbst, sowie in den drei weitern in Speier erscheinenden Zeit ungen: „Pfälzer Zeitung“, „Speierer Anzeiger“, „Speierer Beobachter“, sowie ferner in denn in Ludwigshafen erscheinenden „Pfälzischen Kurier“ und endlich in der in Kaiſerslautern erſcheinenden „Pfälzischen Post“ den Eingang und den verfügenden Theil dieses Urtheils auf Kosten des Beklagten einrücken zu lassen, Alles in Anwendung der Paragraphen 185 und 200 des Reichsstrafgesetzbuches, der Artikel 91, 94, 95 und 4 des Vollzugsgesetzes hiezu, sowie des Artikels 163 der peinlichen Pro zeßordnung. Also geurthelt in erster Instanz zu Speier wie oben gemeldet. Unterschrieben sind: Frevburger und Jörn s. Gegenwärtiges ist von allen denen, die es angeht, alsbald zu vollziehen. Für die Richtigkeit der auf Verlangen dem Kläger Peter Kühn ertheilten Ausfertigung. Speier, den 13. November 1874. Der kgl. Landgerichtschreiber. gez. Jörns, Untergerichtschreiber. (L. S.) Nr. 1241. Einregistrirt zu Speier, am 16. November 1874, vol. 58 fol. 4 c. 9. Empfangen 28 kr. ohne renvoi. Kgl. Rentamt. gez. a, a. Pfeiffer. Für richtigen Auszug: Speier, den 26. November 1874. L. S. -- H. BWalther, Amtsverweser des kal. Gerichtsvollziehers
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In Sachen Peter Kühn, altkatholischer Geistlicher, in Landau wohnhaft, in Person anwesend und verbeistandet durch den Geschäftsagenten Johann Jakob Spatz in Speyer, Kläger gegen Andreas Schwab, verantwortlicher Redacteur der in Speyer unter dem Titel „Rheinpfalz“ erscheinenden Zeitung und daselbst wohnhaft, vertreten durch den in Speyer wohnhaften Geschäftsagenten Johann Georg Korn, Beklagten wegen Beleidigung. Aus diesen Gründen erklärt das einfache Polizeigericht den Beklagten, in seiner Eigenschaft als verantwortlichen Redacteur der in Speyer unter dem Titel „Rheinpfalz“ erscheinenden Zeitung, der Beleidigung des Klägers, dadurch verübt, daß er in Nro.219 genannten Blattes vom neunzehnten September abhin den nachstehenden Correspondenzartikel veröffentlichte, nämlich: .D Von der Maxbahn. Vorige Woche fand in Edesheim eine „altkatholische“ Beerdigung statt. Bei derselben haben sich Verwandte, Juden, Protestanten aus Edesheim, alles zusammen 46 Personen betheiligt, die andern waren „Altkatholicken“ aus der Umgegend. Die Predigt des bekannten Peters fand wenig Beifall, mehr vielleicht, als sie verdiente. Ein Satz aus derselben mag zur Beurtheilung genügen. Peter sagte nämlich im vollen Pathos, „der Tod ist das Brod des Lebens 2c. 2c. 2c.“ (?). Nach der Predigt äußerte sich einer der Zuhörer: „Der Herr Prediger scheint oben nicht ganz fest zu sein““ – „„Unten auch nicht““ erwiderte ein anderer Zuhörer aus Maikammer.“ – für überführt und verurtheilt ihn zu einer Geldbuße von zehn Thalern mit eventueller Umwandlung derselben in zehn Tage Haft und zu den sämmtlichen, ohne Ausfertigung dieses Urtheils zu Gunsten des Klägers auf fünfzig drei Gulden vierzig ein Kreuzer berechneten Kosten des Prozesses, spricht dem Kläger eine Entschädigung für Reisen und Aufstellung eines Bevollmächtigten von acht Gulden fünf Kreuzer und die Befugniß zu, innerhalb 4 Wochen von heute an, in der genannten „Rheinpfalz“ selbst, sowie in den drei weitern in Speier erscheinenden Zeit ungen: „Pfälzer Zeitung“, „Speierer Anzeiger“, „Speierer Beobachter“, sowie ferner in denn in Ludwigshafen erscheinenden „Pfälzischen Kurier“ und endlich in der in Kaiſerslautern erſcheinenden „Pfälzischen Post“ den Eingang und den verfügenden Theil dieses Urtheils auf Kosten des Beklagten einrücken zu lassen, Alles in Anwendung der Paragraphen 185 und 200 des Reichsstrafgesetzbuches, der Artikel 91, 94, 95 und 4 des Vollzugsgesetzes hiezu, sowie des Artikels 163 der peinlichen Pro zeßordnung. Also geurthelt in erster Instanz zu Speier wie oben gemeldet. Unterschrieben sind: Frevburger und Jörn s. Gegenwärtiges ist von allen denen, die es angeht, alsbald zu vollziehen. Für die Richtigkeit der auf Verlangen dem Kläger Peter Kühn ertheilten Ausfertigung. Speier, den 13. November 1874. Der kgl. Landgerichtschreiber. gez. Jörns, Untergerichtschreiber. (L. S.) Nr. 1241. Einregistrirt zu Speier, am 16. November 1874, vol. 58 fol. 4 c. 9. Empfangen 28 kr. ohne renvoi. Kgl. Rentamt. gez. a, a. Pfeiffer. Für richtigen Auszug: Speier, den 26. November 1874. L. S. -- H. BWalther, Amtsverweser des kal. Gerichtsvollziehers</nowiki>
 
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Version vom 1. November 2019, 12:45 Uhr

Pfälzische Post war eine Zeitung für die Pfalz. Sie wurde von 1871 (August) bis 1875 (Oktober)[anm 1] täglich herausgegeben[1]. Das Blatt erschien als "Unterhaltungs-Beilage" in Kaiserslautern (ZDB-ID:2194530-5)][2]. In der Zeitung sind einige Erwähnungen des Ortes Alsterweiler, von Personen und Ereignissen vor Ort.

Über die angegeben Links können Sachverhalte zu Alsterweiler angewählt werden. Von dort kann auch der gesamte Zeitungsbestand eingesehen werden. Einstieg auch hier.




Pfälzische Post Kaiserslautern zu Peter Kühn

  • Pfälzische Post (1874)/1874-10-26-Mo 
  • Pfälzische Post (1874)/1874-11-05-Do 
  • Pfälzische Post (1874)/1874-11-24-Di 
  • Pfälzische Post (1874)/1874-11-28-Sa 
  • Pfälzische Post (1874)/1874-12-11-Fr 
  • Pfälzische Post (1874)/1874-12-24-Do 


Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. nachgewiesen
  2. Die Zeitung hat nichts mit der unter gleichem Namen erschienen Propaganda-Zeitschrift aus Ludwigshafen zu tun.

Anmerkungen

  1. Matzinger: Tatsächliche Auflage unklar

Zitate

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Pfälzische Post gehört den Kategorien an: Zeitung

Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 01.11.2019". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Pfälzische Post. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Pfälzische Post ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 20.04.2026 ↑... Seitenanfang