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| − | Die aktuell gültige Übertragung stammt aus dem Jahre 1985<ref>Anton Doll (1985): ‹Die Maikammerer Dorfordnung von 1549› In: Mitteilungen des historischen Vereins der Pfalz. (Hg.), Band/Ausgabe: 83, Seite(n): 5-361, (CMS 280).</ref>. Zuvor hatte sich u.a. auch [[Johannes Leonhardt]] an der Übertragung versucht<ref>siehe dazu:XXX<</ref>. Das Heftchen befand sich im Jahre 1827 im Eigentum von [[Franz Friedrich Schwarzwälder]]. Es ist der großen Weitsicht seines Enkels [[Fritz Schwarzwälder]] zu verdanken, daß eine der ältesten schriftlichen Ordnungen für ländliche Gemeinden noch heute existiert und sich im [[Landesarchiv Speyer]] befindet. {{Zitattext|Text=Nachfolgende ordenunge sind zu nutz und gut der gemein zu Meinkeimer durch schultheiß, dorffmeyster, sechser und bedleger daselbst beratschlagt und mit bewilligunge deren von der gemeinen wie nachstet zu halten und haben bewilligt und angenomen worden, auch sich demnach eyn jeder wiß für schaden zu richten, sol solchs jars der gemein als herkommen öffentlich verkunth und fürgelesen werden etc.|Zitierung=}} | + | Die aktuell gültige Übertragung stammt aus dem Jahre 1985<ref>Anton Doll (1985): ‹Die Maikammerer Dorfordnung von 1549› In: Mitteilungen des historischen Vereins der Pfalz. (Hg.), Band/Ausgabe: 83, Seite(n): 5-361, (CMS 280).</ref>. Zuvor hatte sich u.a. auch [[Johannes Leonhardt]] an der Übertragung versucht<ref>siehe dazu:XXX<</ref>. Das Heftchen befand sich im Jahre 1827 im Eigentum von [[Franz Friedrich Schwarzwälder]]. Es ist der großen Weitsicht seines Enkels [[Fritz Schwarzwälder]] zu verdanken, daß eine der ältesten schriftlichen Ordnungen für ländliche Gemeinden noch heute existiert und sich im [[Landesarchiv Speyer]] befindet. {{Zitattext|Text=Nachfolgende ordenunge sind zu nutz und gut der gemein zu Meinkeimer durch schultheiß, dorffmeyster, sechser und bedleger daselbst beratschlagt und mit bewilligunge deren von der gemeinen wie nachstet zu halten und haben bewilligt und angenomen worden, auch sich demnach eyn jeder wiß für schaden zu richten, sol solchs jars der gemein als herkommen öffentlich verkunth und fürgelesen werden etc.|Zitierung=}}. |
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Version vom 12. November 2017, 15:32 Uhr
Dorfordnung 1549 ist die erste verbindliche, schriftlich dargelegte Regelung für jeden Einwohner der Gemeinde Maikammer-Alsterweiler. Sie wurde im Jahre 1549 verfasst.
Überlieferung
Die aktuell gültige Übertragung stammt aus dem Jahre 1985[1]. Zuvor hatte sich u.a. auch Johannes Leonhardt an der Übertragung versucht[2]. Das Heftchen befand sich im Jahre 1827 im Eigentum von Franz Friedrich Schwarzwälder. Es ist der großen Weitsicht seines Enkels Fritz Schwarzwälder zu verdanken, daß eine der ältesten schriftlichen Ordnungen für ländliche Gemeinden noch heute existiert und sich im Landesarchiv Speyer befindet. "Nachfolgende ordenunge sind zu nutz und gut der gemein zu Meinkeimer durch schultheiß, dorffmeyster, sechser und bedleger daselbst beratschlagt und mit bewilligunge deren von der gemeinen wie nachstet zu halten und haben bewilligt und angenomen worden, auch sich demnach eyn jeder wiß für schaden zu richten, sol solchs jars der gemein als herkommen öffentlich verkunth und fürgelesen werden etc.". .
Inhalt in Abschnitten
Die Dorfordnung 1549 beginnt mit einer Präambel. Es folgen 40 Artikel, die infolgende Abschnitte einzuteilen sind:
- mit den Wirten und dem Weinschank, mit Maß und Gewicht (Artikel 1-9);
- mit den Wegen, den Wiesen und den Weiden (Artikel 10-14);
- mit dem Handel (Artikel 15);
- mit dem Zuzug von Fremden (Artikel 16-18);
- mit dem Weinhandel (Art. 19-21);
- mit den Metzgern und dem Viehhandel (Art. 22-29);
- mit den Müllern und Bäckern (Artikel 30-36);
- nochmals mit dem Weinschank (Artikel 37);
- mit verschiedenen Verboten (Art. 38-40).
Anschließend folgt die nicht mit Ziffern versehene Ordnung über den Dorfwidder.
Nichts über
Die Dorfordnung enthält keine Bestimmungen über das Dorfgericht, keine Regelung der Steuerveranlagung und -einziehung sowie des dörflichen Rechnungswesens, das in Maikammer schon Ende des 16. Jahrhunderts in Dorfrechnungen nachweisbar ist, kaum etwas über die Herrschaft; würde der Bischof von Speyer - in den Artikeln 16 und 29 - nicht als Empfänger von Strafgeldern erwähnt, so würde der Leser von der Ortsherrschaft nichts erfahren.
Artikel der Dorfordnung
Artikel I. bis IX.
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI1
- Dorfordnung (1549)/Artikel2
- Dorfordnung (1549)/Artikel3
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI4
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI5
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI6
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI7
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI8
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI9
Artikel IX. bis XX.
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI11
- Dorfordnung (1549)/Artikel12
- Dorfordnung (1549)/Artikel13
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI14
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI15
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI16
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI17
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI18
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI19
- Dorfordnung (1549)/ArtikeI20
Übertragung der Urkunde
© Doll (1985) ‹Die Maikammerer Dorfordnung von 1549› In: Mitteilungen des historischen Vereins der Pfalz. (Hg.), Band/Ausgabe: 83, Seite(n): 5-361, (CMS 280).
Diese Dorfordnung war auch für Alsterweiler gültig, obgleich dies nicht explizit erwähnt ist. Erkennbar ist diese aber u.a. daran, daß bei den Schöffen, dem Sechser, auch Alsterweiler Bürger bestellt waren.