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Das Wildfangsrecht kam zuerst in der Rheinpfalz auf und ging von da in die anderen Pfalzen über. Mit dem Erlöschen der Pfalzgrafen blieb dieses Recht ausschließlich noch für den Kurfürsten von der Pfalz. Es wurde für ihn und seine Nachkommen von Kaiser Maximilian I. im Jahr 1518 bestätigt; auch Kurbayern übte es später in dem speyerschen und wormsischen Territorium aus.<ref>Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.</ref> | Das Wildfangsrecht kam zuerst in der Rheinpfalz auf und ging von da in die anderen Pfalzen über. Mit dem Erlöschen der Pfalzgrafen blieb dieses Recht ausschließlich noch für den Kurfürsten von der Pfalz. Es wurde für ihn und seine Nachkommen von Kaiser Maximilian I. im Jahr 1518 bestätigt; auch Kurbayern übte es später in dem speyerschen und wormsischen Territorium aus.<ref>Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.</ref> | ||
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Version vom 17. April 2014, 18:29 Uhr
Wildfang hat mehrere Bedeutungen. Es kann sich handeln um:[1][2]
- das Fangen wilder Tiere
- ein wild eingefangenes lebendiges Tier
- ein in der Wildniß aufgewachsenes und dann eingefangenes Pferd oder ein derartiger Falke
- in der Gärtnerei, so viel als Wildling
- leichtfertiger, die Gesetze der Wohlanständigkeit nicht achtender Mensch
- Wildfangsrecht
Das Wildfangsrecht[3] (Jus wilfangiatus) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Durch eine merkwürdige Umdrehung der Verhältnisse nannte man es auch: das Recht des herkommenden Mannes.
Die Pfalzgrafen hatten das Recht, gewisse Leute einzufangen und als Leibeigene zu behandeln. Dahin gehörten zuerst alle unehelichen Kinder und Personen, die keinen „nachfolgenden” d. h. keinen sie als ewige Leibeigene reklamierenden Herrn hatten. Allerdings mussten sie mindestens 1 Jahr in der Pfalz verweilt haben.
Die Art der Ausübung dieses Rechts bestand darin, daß der Büttel (in dieser Funktion „Ausfanth,” devirativ verwandt mit Fangen) den Wildfang für den Pfalzgraf mittels einer Formel (hier und da unter symbolischer Anlegung einer Fangschlinge um den Hals) förmlich einfing, wofür dieser sofort eine Abgabe, „Fahngeld” (Fanggeld) erlegen mußte.
Der Wildfang wurde kein eigentlicher Untertan, sondern nur ein Gunstleibeigener, mußte Frohn- und Kriegsdienste leisten und Abgaben zahlen, ward aber vom Landesherrn bevormundet und beerbt. Er konnte sich auch von dieser Leibeigenschaft loskaufen. Auch die bis in' s funfzigste Jahr ehelos gebliebenen Männer (Hagestolze) verfielen in gewisser Hinsicht dem Wildfangsrecht, nämlich rücksichtlich ihres gesammten Vermögens, insoweit dieses nicht etwa in Lehngütern bestand.
Das Wildfangsrecht kam zuerst in der Rheinpfalz auf und ging von da in die anderen Pfalzen über. Mit dem Erlöschen der Pfalzgrafen blieb dieses Recht ausschließlich noch für den Kurfürsten von der Pfalz. Es wurde für ihn und seine Nachkommen von Kaiser Maximilian I. im Jahr 1518 bestätigt; auch Kurbayern übte es später in dem speyerschen und wormsischen Territorium aus.[4]
Situation im Hochstift Speyer
Alsterweiler gehörte im Mittelalter zum Hochstift Speyer. Die Aufhebung der Leibeigenschaft wurde von den Bauern im Jahre 1525 gefordert. Im Hochstift Speyer war um diese Zeit (und auch danach) von der Leibeigenschaft bzw. damit verbundener Rechte an Personen nur noch "wenig zu spüren"[5]. Sie konzentrierte sich nur auf die Abgaben. Sonstige Dienste waren nicht mehr üblich. Entscheidend war die Zugehörigkeit zu den lokalen Gebiets-, Religions- und Verwaltungseinheiten (Oberamt Kirrweiler).
Weblinks
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.
- ↑ Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm http://www.woerterbuchnetz.de/DWB?lemma=wildfang
- ↑ Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.
- ↑ Krünitz, Johann Georg. Oekonomische Encyklopaedie, oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung.
- ↑ Schaab, Meinrad, Andermann, Kurt (1979) Leibeigenschaft der Einwohner des Hochstifts Speyer 1530: Beiwort zur Karte IX,4. Historischer Atlas von Baden-Württemberg, 7. Lieferung, Stuttgart Vorlage:Urlbibliographie, Seite 1
Anmerkungen
Zitate
Urkunden
Begriffe
Kategorien
Wildfang gehört den Kategorien an: Begriff, Ständestaat
Matzinger sagt: "letzte Überarbeitung der Seite 17.04.2014". Alle Rechte der Seite bei ©Matthias C.S. Dreyer. Der Name dieser Seite lautet: Wildfang. Nutzen Sie zur Zitierung für Ihr Werk folgende vollständige Angabe: https://www.alsterweiler.net/wiki/Wildfang ©Matthias C.S. Dreyer /abgerufen am 18.04.2026 ↑... Seitenanfang