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Attribut:Hat Uebertragung

Aus Alsterweiler
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Attribut:Hat Uebertragung gibt eine abgekürzte Version einer Vollzitierung (Quellenangabe) wieder. Angegeben werden Autor (Jahr) und die jeweilge Seite: Leonhardt (1928)/Seite51, wie sie auf der Sammelseite des Buches, Artikel, Zeitung zusammengestellt ist. Das Attribut hat den Datentyp Text.

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Systematik:

Unterhalb werden 20 Seiten angezeigt, auf denen für dieses Attribut ein Datenwert gespeichert wurde.
D
Wenn ein Einwohner Frucht oder Mehl hier auf der Straße ohne Gewicht oder Maß kauft, der soll die in Artikel 32 vermeldete Strafe und Pein zu geben verwirkt haben (den Anspruch verloren haben).  +
Kein Wirt soll einen fremden Gast, keine Wanderpersonen und gemeine Dirnen über Nacht behalten, es sei denn, der Gast hätte Schulden beizubringen oder arbeite an erhlichen Geschäften, die ihn aufhalten, bei Strafe von 1 lb Heller.  +
Es ist seit jeher verboten, daß jemand auf öffentlichen Wegen, insbesondere aber auf dem Überfeld etwas anbauen sollte. Ebensowenig sollte man den Rech ausroden oder einsetzen bei einer Strafe von 1 lb Heller. Wenn es aber erforderlich wäre, einen Weg in der Gemarkung anzulegen, würde es die Gemeinde, wie schon jeher, selbst tun. Jeder Gemeinsmann und die vereidigten Schützen sollte bei seinem Eid die Übertretenden anzeigen und rügen. Ebensowenig soll jemand Gräben machen über gesetzte Steine, ebenfalls bei einer Strafe von einem Pfundt Heller.  +
Jeder Bäcker und Unterkäufer soll an einem Sonntag und Feiertag Weck und Brot vor der Kirche anbieten für 2 ß D. Sollte er das versäumen, hat er 2 ß d als Einung zu zahlen , so häufig das geschieht.  +
Es soll kein Einheimischer und kein Fremder Frucht hier verkaufen, egal welcher Art, ohne daß Gewicht oder Maß (angewendet wird); Wer dieses Gebot übertritt soll 1 lb Heller geben (versprochen haben).  +
Wird ein Unterkäufer mit Brot oder Weck aufgefunden, die das Gewicht nicht haben, soll der Unterkäufer 18 d schuldig sein, so häufig das geschieht.  +
Wirte sollen ihren Wein im Dorf kaufen, es sei denn, es gäbe keinen Wein im Dorf. Bei Strafe von 1 Pfennig.  +
Es ist von alters her Brauch zu Maikammer gewesen, daß die Müller auf der Bach die Frucht, die ihnen zum Mahlen gegeben wird, zunächst in das Wieghaus schaffen und wiegen lassen. Nach dem Mahlen sollen sie es wieder ins Wieghaus bringen, wiegen lassen und demjenigen, dem das Mehl gehört, in drei Tagen antworten und zustellen und nicht über Nacht in der Wiege stehen lassen, bei einer Strafe von einem Pfund Heller.  +
Zum ersten, sollte einer Wein ausschenken wollen und ein Geschäft macht mit Stallungen (dem Unterstellen von Vieh) oder auch anderem als abgabepflichtigem, derselbe soll einen Reif aufstecken und ein ganzes Jahr Wein ausschenken, wie dies von Alters her geschehen war, bei einer Strafe von 1 Pfund Pfennig oder soll den Weinschank einstellen.  +
Die Maycammerer Kirweih hat Freiheit und es darf jedermann zu dieser Zeit, acht Tage vor oder nach der Kirweihe (ungefähr oder ehrlich) Wein ausschenken. Wer Wein schenken will, zur Kirweih oder sonst, soll vor dem Weinschank sein Geschirr eichen lassen, bei der Einung 1 Pfund Heller.  +
Ordnung, wie mit den Widdern umgegangen werden soll. Wenn ein Schäfer zur Osterzeit durch den Ort geht und die Lämmer ausscheidet(?), auch bei denen, die keinen Gemeindewidder halten. Kommt der Schäfer in einen Stall und findet dort Lämmer vor, soll er den Nachbarn (Bürger) ansprechen, wie folgt: Du sollst das Lamm zu einem Widder gehen lassen und wenn dieses Lamm (unklar: oder wider über jahr kompt)...  +
Der Bäcker, der sich ein Vergehen mit Wecken oder Brot zuschulden kommen lässt, soll ohne Aufforderung drei Schilling Pfennig geben, und zwar immer dann (oft und dick als Verstärkung für häufig), wenn das Brot oder der Weck zu klein befunden wird und sein Gewicht nicht hat.  +
Der Wirt soll keinen Gast ausschlagen und auch keinen nach Hause schicken. Tut er es dennoch, soll er 1 lb d (1 Pfund Pfennig) Strafe zahlen. Ausgenommen davon ist ein Gast, der bei einem ersten Wirt nicht zufrieden war. Einen solchen Gast darf der Wirt weiterverweisen. Ist erkennbar, daß sich der Wirt aber redlich um den Gast bemüht hatte, so soll der Wirt der Strafe enthoben sein.  +
Die Metzger sollen auch Fleisch mit dem Gewicht verkaufen und dasselbig geben wie andere llmstößer bei Einung i Pfund Heller. Es wäre dann Sorg, daß einer ein Ochsen oder andere Rinder kaufen tät, das hoch an Geld wert wäre, sosoll derselb Metzler zu oem Dorfmeister gehen und ihnen solches anzeigen. Könnten dann die Dorsmeister erkennen, daß es besser sei, dann der gemeine Kauf ist, soll man chm dasselbig ein Pfund i Pfennig Heller höcher lassen verkaufen dann das ander Fleisch,  +
Jeder Wirt oder Gemeinsam, auch die Müller und Weber, sofern sie Maßgeschirr verwenden, sollen Simmern, Halbsimmern und Immel, die man zum Verkauf braucht und ein Gewicht angeben, sollen solche Maßgeschirre und Gewichte mindestens einmal eichen und brennen lassen. Wird über das Auslassen geklagt, folgt Strafe auf 1 lb Heller.  +
Wenn der Schütz eine Gans oder eine Ente auf der Gasse findet, sollen dieselbigen (gemeint sind die Eigentümer der Tiere) gerügt werden und für jedes Tier 9 Pfennig zahlen. Die Gemeinde erhält davon 6 und der Schütz 3 Pfennige.  +