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Pfennigmeister: Unterschied zwischen den Versionen

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{{PAGENAME}} war eine [[Funktion]] beim [[Reichskammergericht]]. Der Pfennigmeister war eine Art Schatzmeister oder Zahlmeister, später auch als Kämmerer bezeichnet. Für diese Funktion waren verschiedene Ränge vorgesehen. Die Pfennigmeister waren auch an unterschiedlichen Institutionen beschäftigt, u.a. am Reichskammergericht. Die Pfennigmeister wurden vom Kaiser direkt ernannt<ref>DRW - Deutsches Rechtswörterbuch,    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 251 "am kammergericht ernennt er [kaiser] den kammerrichter, zwei präsidenten, einen assessor und den pfennigmeister"</ref>


I
{{Nachweise}}
Schatzmeister, Zahlmeister in unterschiedlichen Rängen und Institutionen (vgl. die entsprechenden Kompositen), auch Reichspfennigmeister.
vgl. Hebemeister, Kämmerer (III).
 
    H., eyn penningmester
    1400 InvNichtstaatlArchWestf. Beibd. II 80
    vnd beudt [de alde borgermeister] deme nygen pennigkmeister vnd syme gesellin der stat kasten, schalen vnd kleynnede vnd de slotele, ... vnd dat antwrdet de auldin phenigkmeister den nygen
    1434 Bauer,WaldeckWB. Anh. 307
    dem P.M., spiessmacher, hat die kgl. maj. uber die vordigen hundert guldin reinisch, so er bei dem pfennigmeister empfangen hat, uf sein arbeit ... noch zweihundert guldin ... zu geben verordent
    1498 JbKunsthistKaiserh. 3 (1885) p. 2
    G.B. rom. keys. mat. im heil. reich regiments pfennigmeister vnd verordneter einnehmer
    1526 HMeißenUB. III 344
    J.v.H. raithsfreund und scheffen dieser statt F. als ein phenningmeister von des reichs wegen erwelt
    1534 QFrankfG. II 17
    du soldest dyne togeordnete tax und anlage vor dussen neistverschenen mytfasten, wo des vorgemelten landtages verlait gewest, unser landschap penninckmester entricht hebben
    1537 Wigand,Denkw. 179
    wöllen wir, daß jederzeyt ein redlich person zum pfennigmeister durch die stendt des reichs aufgenommen werde, der das gelt von den stenden des reychs empfahe und darvon zu bezalung der geordenten besoldung deß cammergerichts beysitzer und anderer cammergerichtspersonen außgebe
    1555 RKGO.(Laufs) I 40 § 1
    des cammergerichts pfennigmeysters eydt
    1555 RKGO.(Laufs) I 81
    zahl- oder pfenningmeister ... welche das erlegte huelffgeld jederzeit bey den bestimmten leg-staedten erheben, das kriegs-volck ordentlich mustern und bezahlen
    1557 RAbsch. III 144
    oberster musterschreiber, so auch des pfenningmeisters gegenschreiber seyn soll
    1563 Moser,KreisAbsch. I 263
    indien gebreck in den ambochtsbewaerders ofte den penninckmeester ... valt van de betalinge van eenige besteden ende opgenomen wercken
    1591 ZuidHollHoofdwRbr. 149
    haben wir einen pfennigmaister an unserm hof, der von gemeltem einnemmer general auff des schatzmeisters ordinantz ... seinen empfang thun, und all unser hofausgab handlen ... soll
    KrainLHdf. 1598 S. 117
    wenn nun der gerichtsgreve sich in das gericht setzet, setzet der stadt verordneter pfennigmeister sich ihme auch dero rechten hand
    1605 Wigand,Beitr. 169
    dieweil wir aber hievor ein auffrichtige gute ordnung eines schatzmeisters, auch einnehmers, generals unnd pfennigmeisters am hof auffgericht haben
    1610 KärntLHdf. 117
    inmassen auch jetzigen und kuenfftigen pfennigmeistern ... befolen wird, ernennten (crays-)secretarium und uebrige dises crayses bediente, ihrer habenden besoldung halber, jaehrlich ex cassa unfehlbarlich zu contentiren
    1671 Moser,StaatsR. 27 S. 452
    hat man, an statt obiger 5 maenner, nur 3 in wenigen jahren hernach nur 2 und dann endlichen, neben dem crays-einnehmer, nur 1 unter dem praedicat eines pfenning-meisters beybehalten
    1707 Moser,StaatsR. 30 S. 86
    pfennig-meister, heißt derjenige, so gemeine gelder einzunehmen und zu berechnen hat
    1741 Zedler 27 Sp. 1372
    hof-staat: oberster hofmeister ... pfenningmeister und zugleich controlor
    1761 Moser,Hofr. II 45
    daß, wann sich ein williger stand findet, so seinen alten rest hieran zahlen will, solches von dem interressenten dem hoechstpreislichen cammer-gericht angezeiget, und um ein verordnung an den pfennig-meister, daß er die quittung darueber ausfertige, gebethen wird
    1763 Cramer,Neb. 37 S. 121
    der pfennigmeister verwaltet die zur unterhaltung des k[ammer] g[erichts] bestimmte reichssustentationscasse
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 251
    am kammergericht ernennt er [kaiser] den kammerrichter, zwei präsidenten, einen assessor und den pfennigmeister
    1804 Gönner,StaatsR. 711
    da der pfenningmeister des westertheils auch mit den geschaeften bei dem brandversicherungswesen beauftragt ist, so hat dieser auch die dahingehoerige mittelbare hebung als branddirector
    1823 StaatsbMag. II 203
 
II
Münzschmied.
vgl. Pfennigschlager, Pfennigschmied.
 
    penning meister oder sueluer arbeider
    1582 Chytraeus 239

Version vom 23. Oktober 2018, 17:50 Uhr

Pfennigmeister war eine Funktion beim Reichskammergericht. Der Pfennigmeister war eine Art Schatzmeister oder Zahlmeister, später auch als Kämmerer bezeichnet. Für diese Funktion waren verschiedene Ränge vorgesehen. Die Pfennigmeister waren auch an unterschiedlichen Institutionen beschäftigt, u.a. am Reichskammergericht. Die Pfennigmeister wurden vom Kaiser direkt ernannt[1]


Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. ↑ DRW - Deutsches Rechtswörterbuch, 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 251 "am kammergericht ernennt er [kaiser] den kammerrichter, zwei präsidenten, einen assessor und den pfennigmeister"

Anmerkungen

Zitate

Urkunden

Begriffe

Kategorien

Pfennigmeister gehört den Kategorien an: Person nach Tätigkeit, Funktion, Person nach Funktion

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Referenzierungen

  1. ^ Concepte 1748/Seite793